befristeter Abeitsvertrag und die Verlängerung

1. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
10pitti9
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
befristeter Abeitsvertrag und die Verlängerung

Ich babe einen befristeten Arbeitsvertrag bis 31.01.2011.
Nun habe ich eine Verlängerung um 2 Jahre erhalten und diese auch unterschrieben.Jetzt habe ich ein Angebot von einer anderen Firma bekommen und kann da am 01.02.2011 anfangen.Kann ich die Verlängerug anullieren und zumm 31.01. aus dem vertrag raus oder muss ich die 4 Wochen kündigungsfrist trotzdem einhalten

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-- Editiert am 01.01.2011 18:00

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Kann ich die Verlängerug anullieren


Anullierungen oder Rücktritt sind im Arbeitsrecht nicht vorgesehen.
Sie müssten den erneut befristeten AV kündigen mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Eine entscheifdende Frage wäre, ob in dem befristeten AV überhaupt eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vorgesehen ist.
Eine Kündigung wäre in dem Fall grundsätzlich auch jetzt möglich und sie könnten am Montag noch fristgerecht zum 31.1. kündigen - wenn denn 4 Wochen als Kündigungsfrist vereinbart wurden.

Ganz davon abgesehen: handelt es sich hier um eine Befristung mit Sachgrund? Findet ein Tarifvertrag Anwendung? Seit wann lief denn der aktuelle befr. Vertrag?
Fraglich wäre nämlich, ob die Verlängerung um 2 Jahre überhaupt wirksam möglich ist.

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#2
 Von 
10pitti9
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

der 1.befristeteVertrag dauerte 1 Jahr

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Wenn keine Kündigungsfrist im Vertrag steht, ist der Vertrag nicht kündbar vor Ablauf.

Sachgrundlos darf ein Vertrag (insgesamt, mit Verlängerung) nur bis zu 2 Jahren dauern. Ein Tarifvertrag kann andere Regelungen beinhalten.

http://www.info-arbeitsrecht.de/Befristeter_Arbeitsvertrag/befristeter_arbeitsvertrag.html :
"Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG (Text § 14 TzBfG . Externer Link) bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist zudem die dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig (Kettenarbeitsvertrag bzw. Kettenbefristung). Ein befristeter Arbeitsvertrag muss also nicht von vornherein auf zwei Jahre angelegt sein. Eine solche Befristung ohne sachlichen Grund ist gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG jedoch nicht zulässig, wenn zu demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Damit soll ausgeschlossen werden, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aus einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis entlässt und z. B. einen Monat später wieder ohne sachlichen Grund befristet einstellt."

-- Editiert am 02.01.2011 09:57

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