Hallo, wo finde ich ein URTEIL, wonach ein externer Kandidat mit GdB einen Schadensersatz gerichtlich zugesprochen bekam,
weil ein Kandidat mit 10% weniger (GdB) eingestellt wurde ?
Es geht um eine externe Bewerbung im öffentlichen Dienst (Berufsgenossenschaft). Beide Bewerber sind in Ihrer
Qualifikation als gleichwertig einzustufen.
abgelehnt, trotz höherem GdB !
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
/// ... wo finde ich ein URTEIL ...
... in einer entsprechenden Datenbank, möchte mir scheinen.
Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass es so ein Urteil gibt. Wegen einer Differenz von 10 % GdB.
ZitatEs geht um eine externe Bewerbung im öffentlichen Dienst (Berufsgenossenschaft). Beide Bewerber sind in Ihrer :
Qualifikation als gleichwertig einzustufen.
Wenn beide Bewerber eine Behinderung nachweisen, sind 10% gar nichts, es dürfte wohl eher eine Personenbezogene Entscheidung zu Gunsten des anderen Bewerbers sein.
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Sehe ich auch so. Es ist nur die Frage, ob die Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 50 oder Gleichgestellt) vorliegt. Wer dann wieviel hat, ist egal.
Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg muss ich Ihnen mitteilen, dass ich ebenfalls keine Rechtsprechung gefunden habe, in der zwei Schwerbehinderte Bewerber betroffen waren.
Die Schwerbehinderteneigenschaft muss für eine Benachteiligung aber auch ursächlich sein. Nach § 7 Abs. 1
in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AGG
dürfen Beschäftigte nicht wegen einer Behinderung benachteiligt werden. Sie dürften den Job also wegen Ihrer Behinderung nicht bekommen haben. Allein durch die Tatsache, dass Ihr GdB höher ist, lässt sich dies nicht feststellen. Ein höherer GdB wie ein Mitbewerber stellt für sich allein kein Kriterium dar. Die Gesichtspunkte der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung sind die allein maßgeblichen Kriterien für die Bewerberauswahl, andere Kriterien sind nicht zulässig. Der Arbeitgeber muss deshalb in dem Anforderungsprofil die formalen Voraussetzungen, fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie außerfachliche Kompetenzen beschreiben, die ein Bewerber für eine erfolgreiche Bewältigung der künftigen Tätigkeit benötigt. Damit wird ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenommen. Für die Dauer des Auswahlverfahrens bleibt der Arbeitgeber an dieses Anforderungsprofil gebunden (BAG vom 16.02.2012, 8 AZR 679/12, Rn. 39; BVerfG vom 28.02.2007, 2 BvR 2494/06
, Rn. 6, 7).
Zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 AGG
genannten Grund muss sodann ein Kausalzusammenhang bestehen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist. Ausreichend ist es, wenn die Benachteiligung an einen Grund im Sinne von § 1 AGG
anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei bloße Mitursächlichkeit genügt. Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs sind alle Umstände des Rechtsstreits im Sinne einer Gesamtbetrachtung und -würdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG vom 22.10.2015, 8 AZR 384/14
, Rn. 25).
Um Einschätzen zu können, ob die Schwerbehinderung nicht ursächlich und auch nicht mitursächlich für die getroffene Auswahl war, benötigen Sie eine ausführliche Begründung für die von ihr getroffene Auswahlentscheidung.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in diesem Fall Hilfe bauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511/12356737 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch au bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Denise Gutzeit
Rechtsanwältin
Ich schreib es immer wieder. Auch in diesem Fall wird verdrängt, dass die Entscheidung für einen Bewerber eben nicht nur von der Qualifikation abhängig, sondern auch ganz entscheidend davon, dass der Rest auch passt. Der Bewerber muss in die Abteilung passen, zu den späteren Kollegen, zu dem Abteilungsleiter. Es muss einfach stimmen. Und - es gibt keine Verpflichtung, jemanden, mit dem es nicht stimmt oder nicht so gut stimmt, zu nehmen, nur weil er einen GDB hat. Außerdem, es mag eine gleiche Papierform geben, aber es gibt keine gleiche menschliche Qualifikation.
wirdwerden
ZitatIch schreib es immer wieder. Auch in diesem Fall wird verdrängt, dass die Entscheidung für einen Bewerber eben nicht nur von der Qualifikation abhängig, sondern auch ganz entscheidend davon, dass der Rest auch passt. :
Stimmt vollkommen.
Nun der TE hat sich nicht mehr geäußert, außer das er die Frage noch an einen Anwalt gestellt hatte, jedoch kam auch nichts neues heraus.
Verständlicherweise. Ein Prinzip "höherer GdB sticht niedrigeren GdB" gibt es einfach nicht.
Das Perfide an dem Verlauf ist aber, dass ich bereits einige Monate vorher 1 x auf eine höher-qualifizierte Stelle eingeladen wurde und angeblich aus "formalen" Gründen ausscheiden musste (keine lückenlose Anstellungen). Demnach kam nun ein erhöhtes Gefühl auf, dass ich insges. 2 x nur als "Behinderten-Dummy" eingeladen wurde. Ausserdem habe ich vor den 2 Interviews eine LTA absolviert, die ausschliesslich für psych. Kranke stattfindet. Das Wissen um diese Maßnahme u. Bildungsträger wird vom potentiellen Arbeitgeber bis heute geleugnet !
Nun, aufgrund der Tatsache, dass man auch in 1.Instanz (Arbeitsgericht) als Verlierer die Gerichtsgebühren und ggf. Kosten von Zeugen selber zahlen muss, lässt mich derzeit zögern, den Kammertermin wahrzunehmen...
Schau mal, eine Absage muss nicht begründet werden. Es gibt keinen Anspruch auf eine Einstellung. Und im öffentlichen Dienst ist in vielen, wenn nicht sogar allen Tarifverträgen zwingend vorgeschrieben, alle geeignete Behinderte zum GEspräch zu laden. Dass das Hoffnungen weckt, die in 9 von 10 Fällen nicht erfüllt werden können, das wird verdrängt. Von den Behindertenvertretungen, von den Gewerkschaften, einfach von allen. Ich finde deshalb diese bescheuerte Regelung nicht gut. Aber sie ist nun mal da. Und sie begründet null Ansprüche auf irgend was.
wirdwerden
/// ... kam nun ein erhöhtes Gefühl auf ...
Und diesem Gefühl darfst du insoweit auch trauen, als Menschen mit Behinderung es tatsächlich auf dem Arbeitsmarkt schwer haben. Und dieses Gefühl wird sich noch verstärken, wenn du vor Gerichten auf der Nase landest. Allerdings am Ende mit dem gravierenden Fehler, dass du dich am ungeeigneten Objekt abgearbeitet hast und das in deiner Verbitterung nicht mehr schnallst. Steck' deine Energie lieber in richtig gute Bewerbungen und hier nochmals mehr in die Anschreiben! Der Satz 'Bei gleicher Qualifikation ...' erzeugt Illusionen, Trugbilder.
Dass ich insbesondere bei der Konkurrenz 2er Schwerbehinderter um eine Stellenbesetzung nicht mit Argumenten aus dem AGG weiterkomme, habe ich inzwischen verstanden:
Könnte ich die Klage also auf Basis des Art.33GG "umschwenken" ? Mich würde durchaus interessieren, ob der eingestellte
Kandidat besser ist !
ZitatDass ich insbesondere bei der Konkurrenz 2er Schwerbehinderter um eine Stellenbesetzung nicht mit Argumenten aus dem AGG weiterkomme, habe ich inzwischen verstanden: :
Könnte ich die Klage also auf Basis des Art.33GG "umschwenken" ? Mich würde durchaus interessieren, ob der eingestellte
Kandidat besser ist !
Ich will das versuchen zu präzisieren: Umwandlung einer laufenden AGG-Klage in eine Konkurrentenklage möglich ???
/// ... ob der eingestellte Kandidat besser ist !
Zur Konkurrentenklage kann ich nichts beisteuern - ist auch nicht Arbeitsrecht.
@wirdwerden hat ja schon ausgeführt, dass so ein Auswahlverfahren ein komplexes Geschehen ist, in dem es harte, aber eben auch eben weiche Kriterien gibt. 'Besser' kann sich nur auf ein paar harte Fakten beziehen - die müssen aber nicht ausschlaggebend für die Entscheidung gewesen sein. Und: ein AG ist m.W. durch nichts verpflichtet, den 'besten' Kandidaten zu nehmen - er kann sogar den sprichwörtlichen Bock zum Gärtner machen und es ist seine unternehmerische Entscheidung. Im ÖD sind ein paar Hürden mehr eingebaut, aber das war's dann auch. 'In die Luft gesetzte Engergieverschwendung', um meine frühere MA zu zitieren.
So langsam kommen mir Zweifel an dem Fragesteller. Nochmals ganz klar formuliert. Es gibt weder für Schwerbehinderte, noch für junge Mütter noch für kleine Männchen vom Mars irgendwelche Bevorzugungen, die die unternehmerische Entscheidung einschränken. Und diese unternehmerische Entscheidungsfreiheit besteht auch im öffentlichen Dienst. Der einzige Unterschied ist, dass im öD die Bewerbungsformalitäten anders, also strenger sind. Hier ist der Betroffene angehört worden, man hat sich gegen ihn entschieden, was auch zulässig ist. Auch eine papiermässig höhere Qualifizierung bedeutet ja nicht, dass der Betroffene für einen bestimmten Job der Geeignetste ist, so unter dem Motto "ich weiss was, was Du nicht weisst."
Und eine Klage muss man überhaupt nicht umstellen. Der Sachverhalt bleibt der gleiche (Lehre vom Streitgegenstand). Aber die genannte Bestimmung greift doch nicht mal ansatzweise. Ob jemand sich im Job besser oder schlechter macht, das weiss man doch vorher nie. Dafür gibt es ja die Probezeit. Und ob sich der Abgewiesene besser machen würde, woher soll man das wissen?
Eines weiss ich allerdings ganz gewiss. Wenn dieses völlig aussichtslose Gerichtsverfahren sich rumspricht (und das tut es, denn die Verfahren sind öffentlich), der Kläger wird es in Zukunft sehr schwer haben, irgenwo beruflich ein Bein auf den Boden zu bekommen.
wirdwerden
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