Zweimal Kündigung erhalten

9. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
xyzbln
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zweimal Kündigung erhalten

Hallo liebe Community,
bin ziemlich neu hier :)

Ich habe folgendes Anliegen und hoffe, dass ich zahlreiche Ratschläge bekomme:

Ich habe im Februar 2014 meine Kündigung zum 31.7.2014 aufgrund der Betriebsschließung/-stilllegung erhalten. Ich war in dem Betrieb seit ca. 16 Jahren tätig.
Mit mir zusammen waren insgesamt 8 Mitarbeiter im Betrieb tätig, die eigentlich auch alle gekündigt wurden.
Nach der Kündigung habe ich einen Anwalt der Gewerkschaft eingeschaltet,
da noch 2 Mitarbeiter immer noch in der Festanstellung sind und ihre Gehälter beziehen, obwohl der Betrieb geschlossen ist bzw. keine Arbeit mehr dort ausgeführt wird und stillgelegt ist.
Das Kuriose ist, dass ich im Dezember 2014 eine neue Kündigung erhalten habe mit dem Kündigungsdatum 31.07.2015.

Auf die Nachfrage bei der Gewerkschaft, wieso nun eine neue Kündigung ausgesprochen wird, bekam ich die simple Antwort, dass dies möglich ist.

Nach Rücksprache mit meinem ehemaligen Arbeitskollegen, der noch sein Gehalt bezieht, habe ich erfahren, dass der Anwalt des Arbeitgebers ihm einen Verhandlungsangebot unterbreitet hat. Diesem Arbeitskollegen wurde auch eine neue Kündigung mit selbem Kündigungsdatum ausgesprochen.

Sollte ich einen Anwalt einschalten, der auf Arbeitsrecht spezialisiert ist?
Es kommt mir irgendwie so vor, dass die Gewerkschaft die Sache nicht sehr ernst nimmt und mir eigentlich nicht weiterhelfen kann.

Ich entschuldige mich für die lange Ausführung und würde mich über Ratschläge und eventuelle Erfahrungsberichte sehr freuen.

Vielen Dank.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119395 Beiträge, 39716x hilfreich)

Du hast die Kündigung zum 31.7.2014 akzeptiert, das Arbeitsverhältnis ist damit aufgehoben.

Das jetzt nochmal gekündigt wurde ist unerheblich, denn es gibt schilcht nichts mehr zu kündigen.



quote:<hr size=1 noshade>da noch 2 Mitarbeiter immer noch in der Festanstellung sind und ihre Gehälter beziehen, obwohl der Betrieb geschlossen ist bzw. keine Arbeit mehr dort ausgeführt wird und stillgelegt ist. <hr size=1 noshade>

So einen Betrieb kann man in der Regel nicht sofort auf "0" runterfahren. Nach Betriebsschließung/Stilllegung gibt es je nach Betrieb noch jede Menge zu tun, dafür sorgen schon die Behörden und der Beamtenapparat ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

was hat der Anwalt der Gewerkschaft eigentlich gemacht?

Wäre nämlich die Kündigung zum 15.07.2014 erfolgreich angefochten worden, oder wäre über ein rechtsanhängiges Verfahren noch nicht entschieden, könnte die 1. Kündigung noch schwebend wirksam sein. Vielleicht wurden bei der 1. Kündigung irgendwelche Fehler gemacht, z. B. Sozialauswahl o. ä.

Sollte die 1. Kündigung nichtig werden, so würde dann die 2. Kündigung greifen.

Sie sollten sich mit dem Anwalt der Gewerkschaft ersteinmal eingehend unterhalten.

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""

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#3
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Für mich klingt das, als ob sich diese beiden verbliebenen Arbeitnehmer erfolgreich gegen ihre ersten Kündigungen gewehrt haben. Vom Arbeitsgericht auf die Fehler der ersten Kündigungen hingewiesen, hat man nun neue Kündigungen nachgeschoben - und sicherheitshalber mal noch sämtliche Ex-Mitarbeiter mit einbezogen, falls da jetzt doch noch einer auf die Idee kommen sollte, an den - eigentlich akzeptierten - Kündigungen rütteln zu wollen, nur weil die beiden erfolgreichen Kollegen fleißig rumplappern, dass man ihnen Abfindungen angeboten hat.

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"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

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#4
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

@schnuckelchen
Wie immer es auch zu der zweiten Kündigung gekommen sein mag: Sie ist vollkommen überflüssig. Denn bekanntlich ist es so, dass auch die ungerechtfertigste und fehlerhafteste Kündigung aller möglichen Kündigungen nach drei Wochen gelten , sofern sie nicht angefochten werden .
Also ist das Thema auf jeden Fall erledigt .

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

quote:
Sie ist vollkommen überflüssig.


Sehe ich auch so. Der Anwalt des Arbeitgebers scheint das aber offensichtlich anders zu sehen, aus welchen Gründen auch immer.

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"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

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