Zuviel gewährter Urlaub / unentschuldigtes Fehlen

16. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Laytom
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)
Zuviel gewährter Urlaub / unentschuldigtes Fehlen

Hi,

ein neuer Arbeitnehmer hat bereits in der ersten Woche einen Tag Urlaub genehmigt bekommen. Nach dem Urlaub wird der Arbeitnehmer krank und noch am gleichen Tag fristgerecht (Vertraglich 1 Tag) gekündigt. Der Arbeitgeber zahlt in der Abrechnung nur die geleisteten Stunden. Der Urlaub wird als unentschuldigtes Fehlen in die Abrechnung eingetragen. Es gibt keinen unterschriebenen Urlaubsantrag (mündlich bei Vertragsunterzeichnung genehmigt), es gibt aber auch keine Abmahnung.

Im Vertrag wurden 35 Stunden ausgemacht, es gab aber eine Arbeitsanweisung über 40 Stunden. Es wurden 4 Tage (32 Stunden) gearbeitet, dann gab es einen Tag Urlaub. In der Abrechnung wurden 32 Stunden bezahlt, 7 Stunden als unentschuldigtes Fehlen eingetragen.

Muss der Arbeitgeber den Urlaub bezahlen? Wenn ja, wieviele Stunden?

Was kann passieren, wenn dieser Eintrag (unentschuldigtes Fehlen) so in der Abrechnung bleibt? Im Vertrag steht, das der Arbeitnehmer bei falschem Verhalten eine Entschädigung zahlen muss.

MfG

Laytom

-- Editier von Laytom am 16.12.2016 17:03

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120279 Beiträge, 39864x hilfreich)

Zitat (von Laytom):
Muss der Arbeitgeber den Urlaub bezahlen?

Was für einen Urlaub?

Man war einen Tag nicht arbeiten, das scheint ja nachweisbar zu sein.
Wie will man beweisen, das das Urlaub war?



Zitat (von Laytom):
Im Vertrag steht, das der Arbeitnehmer bei falschem Verhalten eine Entschädigung zahlen muss.

Da wäre der genaue Wortlaut relevant.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Laytom):
ein neuer Arbeitnehmer hat bereits in der ersten Woche einen Tag Urlaub genehmigt bekommen. Nach dem Urlaub wird der Arbeitnehmer krank und noch am gleichen Tag fristgerecht (Vertraglich 1 Tag) gekündigt


Wie jetzt? Auch die erste Woche geht von Montag bis Freitag. Vier Tage gearbeitet (bis Donnerstag), dann Urlaub (am Freitag) und dann am Samstag krank?

Erst nachdenken, dann schreiben. Da paßt doch was nicht.

-- Editiert von BudWiser am 17.12.2016 14:28

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Laytom
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von BudWiser):
Wie jetzt? Auch die erste Woche geht von Montag bis Freitag. Vier Tage gearbeitet (bis Donnerstag), dann Urlaub (am Freitag) und dann am Samstag krank?

Erst nachdenken, dann schreiben. Da paßt doch was nicht.


Nächster Arbeitstag ist ja wohl dann der Montag, darüber mal nachgedacht?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Laytom,

mit patzigen Antworten erreichst Du nichts.

Gemäß § 5 BUrlG haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilurlaub in Höhe eines Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Ich verstehe das so, dass Du noch gar keinen Urlaubsanspruch erworben hast, es sich obwohl abgesprochen bis dahin nur um unbezahlte Freizeit handelt.

Krankenschein nach nur 4 Tagen Arbeit, da liegt die Kündigung doch auf der Hand; will sagen nachvollziehbar.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Laytom
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Sir Berry,

Zitat (von Sir Berry):
Gemäß § 5 BUrlG haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilurlaub in Höhe eines Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Ich verstehe das so, dass Du noch gar keinen Urlaubsanspruch erworben hast, es sich obwohl abgesprochen bis dahin nur um unbezahlte Freizeit handelt.


Das ist richtig. Es gilt aber auch, das zuviel gewährter Urlaub nicht zurückbezahlt werden muss. In diesem Fall wurde jedoch noch gar nicht gezahlt.

Wieso steht jedoch in der Abrechnung 7 Stunden unentschuldigt gefehlt? Muss der Arbeitgeber diese Zeit vielleicht doch bezahlen, sofern es nicht ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers ist?

Zitat (von Sir Berry):
Krankenschein nach nur 4 Tagen Arbeit, da liegt die Kündigung doch auf der Hand; will sagen nachvollziehbar.


Um die Kündigung geht es ja auch nicht. In der Probezeit darf ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Wegen Krankheit darf ein Arbeitgeber nicht kündigen, aber hier muss kein Grund angegeben werden.

MfG

Laytom

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120279 Beiträge, 39864x hilfreich)

Zitat (von Laytom):
Wieso steht jedoch in der Abrechnung 7 Stunden unentschuldigt gefehlt?

Siehe #1



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Laytom):
Zitat (von BudWiser):
Wie jetzt? Auch die erste Woche geht von Montag bis Freitag. Vier Tage gearbeitet (bis Donnerstag), dann Urlaub (am Freitag) und dann am Samstag krank?

Erst nachdenken, dann schreiben. Da paßt doch was nicht.


Nächster Arbeitstag ist ja wohl dann der Montag, darüber mal nachgedacht?



Ja, habe ich.

Die Frage war ja auch nur, ob schon am Samstag krank. Samstage sind Werktage und bei vielen Menschen sogar Arbeitstage.

Zitat (von Laytom):

Wieso steht jedoch in der Abrechnung 7 Stunden unentschuldigt gefehlt?


Die Frage kann nur der ehemalige Arbeitgeber beantworten, weil er die Abrechnung erstellt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Laytom
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von BudWiser):

Zitat (von Laytom):

Wieso steht jedoch in der Abrechnung 7 Stunden unentschuldigt gefehlt?


Die Frage kann nur der ehemalige Arbeitgeber beantworten, weil er die Abrechnung erstellt hat.


Der Arbeitgeber behauptet keinen Urlaub gewährt zu haben. Jedoch handelt es sich hierbei um eine Arbeitnehmerüberlassung. Der Einsatzarbeitgeber kann bestätigen, das der Urlaub noch vor der Vertragsunterzeichnung genehmigt worden ist und mit dem Einsatzbetrieb abgesprochen wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120279 Beiträge, 39864x hilfreich)

Immer wieder schön, wenn derart relevante Infos dann nach Tagen kommen...



Zitat (von Laytom):
Der Einsatzarbeitgeber kann bestätigen

Schriftlich?



Zitat (von Laytom):
Wieso steht jedoch in der Abrechnung 7 Stunden unentschuldigt gefehlt?

Sollte man den Aussteller unter Verweis auf die Bestätigung fragen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Zitat (von Laytom):
Es gilt aber auch, das zuviel gewährter Urlaub nicht zurückbezahlt werden muss.


Oh doch, das muss er in vielen Faellen sehr wohl. Nur wenn wenn der AN nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und bereits mehr Urlaub erhalten hat, kann das dafuer gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurueck gefordert werden (BUrlG § 5 Abs.3 ). In allen anderen Faellen hingegen sehr wohl.

Hier wurde die Wartezeit noch gar nicht erfuellt. Das fuer den zuviel gewaehrten Urlaub gezahlte Urlaubsentgelt koennte also zurueck verlangt werden bzw. es muss im vorliegenden Fall gar nicht erst gezahlt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von CAM):


wenn der AN nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und bereits mehr Urlaub erhalten hat,

Hier wurde die Wartezeit noch gar nicht erfuellt.


Die konkreten Randbedingungen dieses Falls sind aber nicht bekannt.

Gibt es evtl. nicht abgegoltene Urlaubsansprüche z.B. aus vorherigen Arbeitsverhältnissen?

Wenn der AG sich nicht an Urlaub erinnern kann oder will - die Beweislast liegt auf jeden Fall beim AN und er hat diesbezüglich wohl schlechte Karten, siehe #9. Erfolgreich dagegen wehren wird man sich wohl nicht können.

Könnte es sein, daß Du unbezahlte Freistellung gemeint hast und nicht Urlaub?

Ich würde das nicht unbedingt am Begriff "Urlaub" festmachen wollen, es könnte sich ja auch um eine unbezahlte Freistellung seitens des AG gehandelt haen (Behördengang etc.), War sogar abgesprochen in Anwesenheit des Einsatzarbeitgebers, damit der Bescheid wußte wegen Freitag.

Dann wäre zumindest der häßliche Eintrag "unentschuldigt gefehlt" in der Abrechnung nicht gerechtfertigt. Du akzeptierst quasi von vornherein den Lohnabzug und wehrst Dich nur gegen "unentschuldigt gefehlt". Ich glaube, darum geht es hauptsächlich weil Angst vor Schadenersatzforderungen besteht, oder? Lohn wirst Du schwerlich bekommen, auch wenn du auf Urlaub pochst.

Die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Die Erlaubnisse werden nicht aus dem Kaugummiautomaten gezogen, sondern erteilt. Die Bundesagentur für Arbeit ist m.W. dafür zuständig. Evtl. den Fall dort mal vortragen, vielleicht gibt es ja schon andere Beschwerden die dann die Zuverlässigkeit in Frage stellen könnten. Aber auch das wäre nur ein wohl nicht von Erfolg gekrönter Versuch, sich zu revanchieren.


1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.205 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen