Hi,
ein neuer Arbeitnehmer hat bereits in der ersten Woche einen Tag Urlaub genehmigt bekommen. Nach dem Urlaub wird der Arbeitnehmer krank und noch am gleichen Tag fristgerecht (Vertraglich 1 Tag) gekündigt. Der Arbeitgeber zahlt in der Abrechnung nur die geleisteten Stunden. Der Urlaub wird als unentschuldigtes Fehlen in die Abrechnung eingetragen. Es gibt keinen unterschriebenen Urlaubsantrag (mündlich bei Vertragsunterzeichnung genehmigt), es gibt aber auch keine Abmahnung.
Im Vertrag wurden 35 Stunden ausgemacht, es gab aber eine Arbeitsanweisung über 40 Stunden. Es wurden 4 Tage (32 Stunden) gearbeitet, dann gab es einen Tag Urlaub. In der Abrechnung wurden 32 Stunden bezahlt, 7 Stunden als unentschuldigtes Fehlen eingetragen.
Muss der Arbeitgeber den Urlaub bezahlen? Wenn ja, wieviele Stunden?
Was kann passieren, wenn dieser Eintrag (unentschuldigtes Fehlen) so in der Abrechnung bleibt? Im Vertrag steht, das der Arbeitnehmer bei falschem Verhalten eine Entschädigung zahlen muss.
MfG
Laytom
-- Editier von Laytom am 16.12.2016 17:03
Zuviel gewährter Urlaub / unentschuldigtes Fehlen
16. Dezember 2016
Thema abonnieren
Frage vom 16. Dezember 2016 | 16:52
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 1x hilfreich)
Zuviel gewährter Urlaub / unentschuldigtes Fehlen
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#1
Antwort vom 16. Dezember 2016 | 19:31
Von
Status: Unbeschreiblich (120279 Beiträge, 39864x hilfreich)
ZitatMuss der Arbeitgeber den Urlaub bezahlen? :
Was für einen Urlaub?
Man war einen Tag nicht arbeiten, das scheint ja nachweisbar zu sein.
Wie will man beweisen, das das Urlaub war?
ZitatIm Vertrag steht, das der Arbeitnehmer bei falschem Verhalten eine Entschädigung zahlen muss. :
Da wäre der genaue Wortlaut relevant.
#2
Antwort vom 17. Dezember 2016 | 14:23
Von
Status: Praktikant (770 Beiträge, 247x hilfreich)
Zitatein neuer Arbeitnehmer hat bereits in der ersten Woche einen Tag Urlaub genehmigt bekommen. Nach dem Urlaub wird der Arbeitnehmer krank und noch am gleichen Tag fristgerecht (Vertraglich 1 Tag) gekündigt :
Wie jetzt? Auch die erste Woche geht von Montag bis Freitag. Vier Tage gearbeitet (bis Donnerstag), dann Urlaub (am Freitag) und dann am Samstag krank?
Erst nachdenken, dann schreiben. Da paßt doch was nicht.
-- Editiert von BudWiser am 17.12.2016 14:28
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#3
Antwort vom 17. Dezember 2016 | 17:33
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatWie jetzt? Auch die erste Woche geht von Montag bis Freitag. Vier Tage gearbeitet (bis Donnerstag), dann Urlaub (am Freitag) und dann am Samstag krank? :
Erst nachdenken, dann schreiben. Da paßt doch was nicht.
Nächster Arbeitstag ist ja wohl dann der Montag, darüber mal nachgedacht?
#4
Antwort vom 17. Dezember 2016 | 18:05
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
Laytom,
mit patzigen Antworten erreichst Du nichts.
Gemäß § 5 BUrlG
haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilurlaub in Höhe eines Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Ich verstehe das so, dass Du noch gar keinen Urlaubsanspruch erworben hast, es sich obwohl abgesprochen bis dahin nur um unbezahlte Freizeit handelt.
Krankenschein nach nur 4 Tagen Arbeit, da liegt die Kündigung doch auf der Hand; will sagen nachvollziehbar.
Berry
#5
Antwort vom 17. Dezember 2016 | 19:21
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 1x hilfreich)
Hallo Sir Berry,
ZitatGemäß :§ 5 BUrlG haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilurlaub in Höhe eines Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Ich verstehe das so, dass Du noch gar keinen Urlaubsanspruch erworben hast, es sich obwohl abgesprochen bis dahin nur um unbezahlte Freizeit handelt.
Das ist richtig. Es gilt aber auch, das zuviel gewährter Urlaub nicht zurückbezahlt werden muss. In diesem Fall wurde jedoch noch gar nicht gezahlt.
Wieso steht jedoch in der Abrechnung 7 Stunden unentschuldigt gefehlt? Muss der Arbeitgeber diese Zeit vielleicht doch bezahlen, sofern es nicht ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers ist?
ZitatKrankenschein nach nur 4 Tagen Arbeit, da liegt die Kündigung doch auf der Hand; will sagen nachvollziehbar. :
Um die Kündigung geht es ja auch nicht. In der Probezeit darf ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Wegen Krankheit darf ein Arbeitgeber nicht kündigen, aber hier muss kein Grund angegeben werden.
MfG
Laytom
#6
Antwort vom 17. Dezember 2016 | 20:16
Von
Status: Unbeschreiblich (120279 Beiträge, 39864x hilfreich)
ZitatWieso steht jedoch in der Abrechnung 7 Stunden unentschuldigt gefehlt? :
Siehe #1
#7
Antwort vom 17. Dezember 2016 | 21:39
Von
Status: Praktikant (770 Beiträge, 247x hilfreich)
Zitat:ZitatWie jetzt? Auch die erste Woche geht von Montag bis Freitag. Vier Tage gearbeitet (bis Donnerstag), dann Urlaub (am Freitag) und dann am Samstag krank? :
Erst nachdenken, dann schreiben. Da paßt doch was nicht.
Nächster Arbeitstag ist ja wohl dann der Montag, darüber mal nachgedacht?
Ja, habe ich.
Die Frage war ja auch nur, ob schon am Samstag krank. Samstage sind Werktage und bei vielen Menschen sogar Arbeitstage.
Zitat:
Wieso steht jedoch in der Abrechnung 7 Stunden unentschuldigt gefehlt?
Die Frage kann nur der ehemalige Arbeitgeber beantworten, weil er die Abrechnung erstellt hat.
#8
Antwort vom 18. Dezember 2016 | 01:26
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat:
Zitat:
Wieso steht jedoch in der Abrechnung 7 Stunden unentschuldigt gefehlt?
Die Frage kann nur der ehemalige Arbeitgeber beantworten, weil er die Abrechnung erstellt hat.
Der Arbeitgeber behauptet keinen Urlaub gewährt zu haben. Jedoch handelt es sich hierbei um eine Arbeitnehmerüberlassung. Der Einsatzarbeitgeber kann bestätigen, das der Urlaub noch vor der Vertragsunterzeichnung genehmigt worden ist und mit dem Einsatzbetrieb abgesprochen wurde.
#9
Antwort vom 18. Dezember 2016 | 01:32
Von
Status: Unbeschreiblich (120279 Beiträge, 39864x hilfreich)
Immer wieder schön, wenn derart relevante Infos dann nach Tagen kommen...
ZitatDer Einsatzarbeitgeber kann bestätigen :
Schriftlich?
ZitatWieso steht jedoch in der Abrechnung 7 Stunden unentschuldigt gefehlt? :
Sollte man den Aussteller unter Verweis auf die Bestätigung fragen.
#10
Antwort vom 18. Dezember 2016 | 02:48
Von
Status: Lehrling (1242 Beiträge, 322x hilfreich)
ZitatEs gilt aber auch, das zuviel gewährter Urlaub nicht zurückbezahlt werden muss. :
Oh doch, das muss er in vielen Faellen sehr wohl. Nur wenn wenn der AN nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und bereits mehr Urlaub erhalten hat, kann das dafuer gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurueck gefordert werden (BUrlG § 5 Abs.3 ). In allen anderen Faellen hingegen sehr wohl.
Hier wurde die Wartezeit noch gar nicht erfuellt. Das fuer den zuviel gewaehrten Urlaub gezahlte Urlaubsentgelt koennte also zurueck verlangt werden bzw. es muss im vorliegenden Fall gar nicht erst gezahlt werden.
#11
Antwort vom 18. Dezember 2016 | 11:21
Von
Status: Praktikant (770 Beiträge, 247x hilfreich)
Zitat:
wenn der AN nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und bereits mehr Urlaub erhalten hat,
Hier wurde die Wartezeit noch gar nicht erfuellt.
Die konkreten Randbedingungen dieses Falls sind aber nicht bekannt.
Gibt es evtl. nicht abgegoltene Urlaubsansprüche z.B. aus vorherigen Arbeitsverhältnissen?
Wenn der AG sich nicht an Urlaub erinnern kann oder will - die Beweislast liegt auf jeden Fall beim AN und er hat diesbezüglich wohl schlechte Karten, siehe #9. Erfolgreich dagegen wehren wird man sich wohl nicht können.
Könnte es sein, daß Du unbezahlte Freistellung gemeint hast und nicht Urlaub?
Ich würde das nicht unbedingt am Begriff "Urlaub" festmachen wollen, es könnte sich ja auch um eine unbezahlte Freistellung seitens des AG gehandelt haen (Behördengang etc.), War sogar abgesprochen in Anwesenheit des Einsatzarbeitgebers, damit der Bescheid wußte wegen Freitag.
Dann wäre zumindest der häßliche Eintrag "unentschuldigt gefehlt" in der Abrechnung nicht gerechtfertigt. Du akzeptierst quasi von vornherein den Lohnabzug und wehrst Dich nur gegen "unentschuldigt gefehlt". Ich glaube, darum geht es hauptsächlich weil Angst vor Schadenersatzforderungen besteht, oder? Lohn wirst Du schwerlich bekommen, auch wenn du auf Urlaub pochst.
Die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Die Erlaubnisse werden nicht aus dem Kaugummiautomaten gezogen, sondern erteilt. Die Bundesagentur für Arbeit ist m.W. dafür zuständig. Evtl. den Fall dort mal vortragen, vielleicht gibt es ja schon andere Beschwerden die dann die Zuverlässigkeit in Frage stellen könnten. Aber auch das wäre nur ein wohl nicht von Erfolg gekrönter Versuch, sich zu revanchieren.
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