Guten Tag,
Mein Bruder (15 Jahre alt, Schüler) hat neulich einen Job als Zeitungsverteiler angenommen. Beim Treffen mit der Arbeiterin vom Unternehmen war die Mutter dabei. Beide haben den Vertrag unterschrieben. Das war vor ca 2 Wochen. Dort hat die Arbeiterin das als absolut machbar verkauft. Ich hab selbst mal in dem Alter Zeitung verteilt und fand es übertrieben anstrengend. Habe meistens auch 3-4 Stunden dafür gebraucht.
Ein mal hat mein Bruder nun ausgeteilt. Es waren 100Kg Zeitung, die er mit seinem Bruder und Vater zusammen ausgeteilt hat. Sie brauchten ca 3 Stunden (mit Hilfe vom Vater!). Alleine würde er bestimmt 4-5 Stunden brauchen.
Heute kam nun die nächste Ladung: 180Kg Zeitung. Sind nun 80Kg mehr als das letzte Mal. Gekündigt haben wir schon nach dem ersten Mal. Da im Vertrag aber eine Kündigungsfrist eingebettet war, muss er noch 4x austeilen.
Kommt man da irgendwie früher raus? Im Vertrag steht nämlich auch der Paragraph vom Jugendschutzgesetz, dass schulpflichtige Kinder, nicht mehr als 2 Stunden pro Tag arbeiten dürfen. Diese Zeit wird ja schon überschritten, obwohl der Vater mithilft. Im Vertrag steht ebenfalls drinne, dass man für Schaden haftet, z.B wenn man plötzlich sich weigert auszuteilen.
Meiner Meinung nach eine Zumutung, einem 15 jährigen Schüler, so eine Arbeit zuzuteilen..
Freue ich über Meinungen!
Zeitungsverteiler Job außerhalb der Mindestfrist kündigen?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Zitatdass schulpflichtige Kinder, nicht mehr als 2 Stunden pro Tag arbeiten dürfen. :
Mit 15 ist man kein Kind mehr.
ZitatDiese Zeit wird ja schon überschritten, obwohl der Vater mithilft. :
Dann verteilt man das über 2 Tage?
Ansonsten wird man ohne den Wortlaut der entsprechenden Klauseln zu kenne nicht viel sagen können.
/// Meiner Meinung nach eine Zumutung, einem 15 jährigen Schüler, so eine Arbeit zuzuteilen..
Einverstanden.
Nützt bloß nix, wenn Erziehungsberechtigte so einen Vertrag unterschreiben.
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Danke für die Antworten. Hier das Zitat wegen dem Alter:
"Gemäß Jugendschutzgesetz dürfen Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, nicht mehr als zwei Stunden täglich und nicht zwischen 18:00 abends und 08:00 morgens Werbemittel verteilen. An Sonntagen ist die Verteilung grundsätzlich verboten! (§5 (3) Nr. 3 JugArbSchG)."
Die Zeitungen kommen in der Regel um ca 17:30 Uhr bei uns an. Samstag ist also der einzig mögliche Tag, an dem ausgeteilt werden kann.
ZitatMein Bruder (15 Jahre alt, Schüler)... :
Zitat:Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__2.html Abs. 2
Zitat:Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__8.html Abs. 1
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