Hallo zusammen!
Bin das erste Mal bei einer Zeitarbeit angestellt und kenne mich daher gar nicht aus. Habe also ein paar Fragen..
1.Meine Entleihbetrieb hatte am 15.3. keinen Einsatz für mich. Jetzt will mir die Zeitarbeit dafür Urlaub eintragen! Dürfen die das einfach so?
2. Heute haben wir nur bis 12 Uhr (anstatt 14 Uhr) etwas zu arbeiten, dürfen mir die dann die 2 Stunden als Minusstunden abrechnen?
Vielen Dank für euer Schwarmwissen
Zeitarbeit Minusstunden
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Nein.ZitatDürfen die das einfach so? :
Nein.Zitat2. Heute haben wir nur bis 12 Uhr (anstatt 14 Uhr) etwas zu arbeiten, dürfen mir die dann die 2 Stunden als Minusstunden abrechnen? :
Für die Leiharbeitsbude gilt ein Tarifvertrag. Welcher das ist finden Sie im Arbeitsvertrag. Da steht genau drin, wie mit Nichtbeschäftigungszeiten zu verfahren ist.
Urlaub darf nicht einfach verrechnet werden und wenn ein Arbeitnehmer nach Hause geschickt wird, dann muss der Arbeitgeber trotzdem zahlen, das nennt sich Annahmeverzug.
Kleiner Tipp: Schreiben Sie Ihre Arbeitszeiten unabhängig von der Dokumentation für den Arbeitgeber genau auf oder machen Sie eine Kopie/ ein Foto von der Doku. Da bei Leiharbeit unglaublich oft das Problem erscheint, dass Stunden nicht bezahlt wurden, ist das ein sinnvoller Schritt vorweg.
-- Editiert von altona01 am 06.04.2018 10:38
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Vielen Dank für eure Antworten, ich bin jetzt ein wenig schlauer.
Bleibt mir nur noch die Frage:
Wenn kein Urlaub verrechnet wird, gibt es aber auch kein Geld für diesen Tag, oder?
Sorry, jetzt ist mir noch was eingefallen. Wenn ich richtig informiert bin, dürfen die auch keine Stunden von meinem Arbeitszeitkonto abbuchen, ohne das sie mich vorher fragen, oder? Falls ja, gibt es eine Frist in der ich widersprechen kann/muss?
Lg
Ob du bezahlt wirst wenn du nicht arbeitest kommt auf deinen Vertrag an. Die darin festgeschriebenen Stunden müssen vergütet werden. Minusstunden laufen natürlich nicht auf. Werden Stunden abgezogen solltest du dagegen vorgehen.
Wie schon geschrieben gibt es sicher einen Tarifvertrag, der Regelt auf jeden Fall auch das Thema Zeitkonto.
Ein Zeitkonto unterliegt auf jeden Fall der Disposition deines Vorgesetzten und wird immer für einsatzfreie und einsatzschwache Zeiten verwendet. Es gibt für dich hier kein Recht gegen die Entnahme von Stunden vorzugehen.
Die Aussage, das Zeitkonto unterliege auf jeden Fall der Dispositon des Vorgesetzten, trifft in dieser Pauschalität keinesfalls zu. Üblicherweise darf der Arbeitgeber laut Tarifvertrag über ca. 2 Tage monatlich verfügen.
Und selbsverständlich hat ein Arbeitnehmer das Recht, gegen die Entnahme von Stunden erfolgreich vorzugehen, wenn gegen den TV verstoßen wird.
Also bleibt weiterhin die Frage, was steht im Tarifvertrag?
Hallo! Sorry für die späte Antwort!
Tarifvertrag ist BAP.
In meinem Vertrag steht:
-Regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 151,67 Stunden (durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden)
-Für Zeiträume, in denen der Mitarbeiter nicht bei einem Entleiher eingesetzt und auch sonst von (Zeitarbeit) nicht beschäftigt werden kann, wird das Entgelt nach §5 Abs. 2 Satz 1 und 2 ohne Zuschläge fortbezahlt. Auf die Regelungen. § 615 Satz 2 BGB
ist anwendbar.
BAG, 26.01.2011 - 5 AZR 819/09
- dejure.org
a) Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und kann abhängig von der näheren Ausgestaltung in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrücken (vgl. BAG 10. November 2010 - 5 AZR 766/09
- Rn. 16, DB 2011, 306
; 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09
- Rn. 13 mwN, EzA BGB 2002 § 611
Arbeitszeitkonto Nr. 2). Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt folglich voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält (vgl. BAG 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99
- zu II 2 der Gründe, AP BGB § 394 Nr. 31 = EzA TVG § 4 Friseurhandwerk Nr. 1). Andererseits kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands Vergütung ohne Arbeitsleistung beanspruchen kann (zB § 616 Satz 1 BGB
, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG
) oder sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit bzw. des Arbeitsausfalls tragende Arbeitgeber (dazu BAG 9. Juli 2008 - 5 AZR 810/07
- Rn. 22 ff., BAGE 127, 119
; ErfK/Preis 11. Aufl. § 615 BGB
Rn. 120 ff. mwN) nach § 615 Satz 1 und 3 BGB
im Annahmeverzug befunden hat.
b) Nach diesen Grundsätzen durfte der Beklagte das Arbeitszeitkonto des Klägers nicht mit 217,88 "Minusstunden" belasten. Denn der Beklagte hat dem Kläger keinen Vergütungsvorschuss in dieser Höhe geleistet.
<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<
BAG, 16.04.2014 - 5 AZR 483/12
- dejure.org
43.In welchem zeitlichen Umfang dabei der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten kann, richtet sich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten oder - falls diese regelmäßig überschritten wird - nach der tatsächlich praktizierten Arbeitszeit (BAG - 5 AZR 296/00
- ). Denn die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit bestimmt den zeitlichen Umfang, in welchem der Arbeitnehmer berechtigt ist, Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsleistung anzunehmen.
46.Das bedeutet, dass der Beklagte jedenfalls in Annahmeverzug gerät, wenn er die - angebotene - Arbeitsleistung des Klägers nicht in einem Mindestumfang von 35 Wochenstunden annimmt...................
50.Die Dauer der Arbeitszeit ist ein in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f, i der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (fortan: Richtlinie) genannter Regelungsgegenstand und damit eine wesentliche, dem Gebot der Gleichbehandlung unterliegende Arbeitsbedingung iSv. § 10 Abs. 4 AÜG
. Für die Dauer einer Überlassung hat deshalb der Leiharbeitnehmer aus § 10 Abs. 4 AÜG
Anspruch darauf, in einem dem vergleichbarer Stammarbeitnehmer entsprechenden zeitlichen Umfang beschäftigt zu werden. Damit kann die Dauer der Arbeitszeit je nach Entleiher unterschiedlich und nicht im Voraus starr fixierbar sein. Für verleihfreie Zeiten dagegen schränken weder § 10 Abs. 4 AÜG
noch die Richtlinie hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit die Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien ein.
-- Editiert von Hühnergott am 28.01.2019 23:07
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