Zeitarbeit - Kündigung - "Ausbildungskosten" selbst tragen

27. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.07.2020 22:43:43
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Zeitarbeit - Kündigung - "Ausbildungskosten" selbst tragen

Hallo Zusammen,
ich bin bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt und habe zumindest eine Firma als festen Einsatzort. Sollte eine meiner anderen Bewerbungen erfolgreich sein, kann ich ja kündigen. Leider habe ich bei Arbeitsvertragsabschluss eine Verinbarung unterschrieben, die mich verpflichtet, die Kosten für meine Qualifikationen, die für die Stelle am Einsatzort erforderlich sind, selbst zu tragen, sollte ich innerhalb der ersten sechs Monate eigenverantwortlich ausscheiden. Ist diese Vereinbarung mit der Zeitarbeitsfirma rechtlich korrekt/unangreifbar?

Vielen Dank
Gruß
ChessMan

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Wenn Sie hier einfach mal wortwörtlich ! reinschreiben, was in dem Vertrag steht, dann sind die Chancen sehr gut, eine zutreffende ( wenn auch weiterhin unverbindliche, da ein Laienforum) Antwort zu erhalten! :banana:

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#2
 Von 
guest-12325.07.2020 22:43:43
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Wenn Sie hier einfach mal wortwörtlich ! reinschreiben, was in dem Vertrag steht, dann sind die Chancen sehr gut, eine zutreffende ( wenn auch weiterhin unverbindliche, da ein Laienforum) Antwort zu erhalten! :banana:


In der Zusatzvereinbarung steht:

Zitat:
Vereinbarung: Übernahme der Ausbildungskosten
zwischen...
und...
wird folgende Vereinbarung getroffen:
... strebt eine Beschäftigung bei unserem Kunden ... an
und erhält dafür folgende Qualifizierung, Untersuchungen und Sicherheitsüberprüfungen:

- ...
- ...
- ...
- ...
- ...
- ...

... investiert dafür ca. 800 € mitarbeiterbezogene Kosten.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich bei einer frühzeitigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses (Eigenverschulden bei vertragswidrigem Verhalten, Abmeldung des
Kunden, eigenständige Beendigung) in den ersten 6 Monaten, einen Eigenanteil von 600,00
EUR zzgl. MwSt. der entstandenen Ausbildungskosten zurückzuzahlen - dies betrifft auch
Kündigung des Arbeitgebers bei Eigenverschulden (vertragswidrigem Verhalten). Dieser
Pauschalbetrag wird in diesem Falle mit der letzten Lohnabrechnung einbehalten. Als
Bemessungsgrundlage gilt der erste Arbeitstag. Sollte das Arbeitsverhältnis nicht zustande
kommen, wird vereinbart dass die für ... entstandenen Kosten (bereits absolvierte ...) vom Mitarbeiter beglichen werden. ... ist berechtigt die Rückzahlung über eine Rechnung einzufordern.

Ist der Arbeitnehmer länger als 6 Monate bei ... beschäftigt, werden keine
Ausbildungskosten bzw. ... in Rechnung gestellt.


Hätte das ganze gerne als PDF hochgeladen, aber ich bin dazu wohl noch nicht berechtigt.
Nun die Frage: ist das bzgl. Zeitarbeitsfirmen rechtskräftig? in meinem Fall?

Danke für jegliche Hilfe
ChessMan

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17365 Beiträge, 6466x hilfreich)

/// bei einer frühzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Eigenverschulden bei vertragswidrigem Verhalten, Abmeldung des Kunden, eigenständige Beendigung) in den ersten 6 Monaten

Da packt dein AG aber ein hübsches Bündel an Risiken - und darin liegt deine Chance, schadensfrei wieder raus zu kommen. M.E. ist diese Regelung unwirksam aus zwei Gründen: a) weil Abmeldung des Kunden ganz sicher nicht deinem Einfluß und deiner Verantwortung unterliegt und b) weil diese Qualifizierungsmaßnahme vor allem im Interesse des AG liegt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Das da auch die Abmeldung des Kunden drin steht, dürfte die Klausel ungültig machen wegen unangemessener Benachteiligung.

Und sofern diese Schulungen etc. nicht auch in anderen Unternehmen eingesetzt werden können, dürfte der Kostenersatz auch ausscheiden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.07.2020 22:43:43
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Man muss aber natürlich auch bereit sein, gegen einen eventuell trotzdem erfolgten Einbehalt vorzugehen (Mahnung, Klage).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.07.2020 22:43:43
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):
Man muss aber natürlich auch bereit sein, gegen einen eventuell trotzdem erfolgten Einbehalt vorzugehen (Mahnung, Klage).


Da hast du recht. Sollte der Fall wirklich eintreten, komme ich um einen Anwalt nicht herum. Rechtschutzversicherung lohnt sich manchmal...

Gruss
Chessman

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