Zeitarbeit - Abzocke bei einsatzfreier Zeit, Reisekosten, Fahrzeit

22. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
sony_bonn
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Zeitarbeit - Abzocke bei einsatzfreier Zeit, Reisekosten, Fahrzeit

Die Situation:
Mein Freund arbeitet seit über einem Jahr bei einer Zeitarbeitsfirma (v.a. Handwerker, Baustellen) und hat seit einiger Zeit Probleme bei den Lohnabrechnungen.
1. Aufgrund mündlicher Vereinbarung wurde damals kein Arbeitszeitkonto für ihn eingerichtet, was zur Folge hatte, dass er bei Nichteinsatz auch kein Geld bekam (auch keine Minusstunden, da ja kein Zeitkonto).
-> Meine Fragen: Darf das sein, obwohl es nach Entgeltrahmentarifvertrag §2 Abs. 2 heißt: „Während der Zeit, die der Arbeitnehmer nicht bei einem Entleiher eingesetzt ist, erhält er die Vergütung gemäß Stammentgeltgruppe.“ Was lässt sich dagegen unternehmen, v.a. wenn das schon vor einigen Monaten (April/Mai) war. Kann man das Geld noch einfordern? Zu den Ausschlussfristen: Im AV steht was von einem Monat, im TV von zwei Monaten. Aber laut BAG-Urteil sind Fristen unter drei Monaten ja nichtig. Was meint ihr?
2. Seit Mai hat mein Freund einen Führerschein und wird seitdem (das Auto leihe ich ihm) von seiner Firma munter in der Gegend herumgeschickt. Ohne, dass er Fahrgeld oder Spesen oder Aufwandsentschädigung erhält.
-> Meine Fragen: Dürfen die das oder kann er sich weigern? Kann ich mich weigern, ihm das Auto zu leihen? Mit welcher Folge? Er hat es schon mal probiert und durfte dann 3h mit dem ÖPNV fahren. Die Tickets hat er natürlich auch nicht erstattet bekommen und die Fahrtzeit wurde nicht als Arbeitszeit bezahlt. Können die sich auf den Standpunkt stellen, dass er sich das alles über die Entfernungspauschale bei der Steuer wiederholen muss? Wo ist der Punkt (die Entfernung/Fahrdauer ÖPNV), an dem er sich weigern kann, einen Einsatz anzunehmen?
3. Manchmal fährt er zuerst zu seiner Verleihfirma und von dort aus mit deren Firmenwagen noch einmal ein bis zwei Stunden zur Baustelle. Auch diese Zeit wird bisher nicht bezahlt mit der Begründung, die Arbeitszeit beginne erst am Einsatzort, also an der Baustelle (nicht am Firmensitz des Entleihers).
-> Auch hier meine Fragen: dürfen die das? Wo ist geregelt, ob sie das dürfen oder nicht?

Noch eine Frage zum weiteren Vorgehen: mein Freund hat sehr lange stillgehalten (Argument: besser den Job als arbeitslos) bzw. bisher nur mündlich Einspruch gegen die Lohnabrechnungen erhoben. Wie kann man jetzt noch etwas erreichen? Und was wird bei zukünftigen Abrechnungen? Die Firma ist in keinster Weise einsichtig. Nach monatelanger Verzögerungstaktik ("Sie haben Recht, das Geld ist bei der nächsten Abrechnung mit drauf." War es dann natürlich nicht.) heißt es nun, er solle sich nicht so anstellen. Andere Mitarbeiter hätten auch noch nie Fahrgeld gesehen und würden sich nicht beschweren.
Was habt ihr für Erfahrungen, mit welchen Mitteln man diese Firmen am besten zur Einsicht bringt?

Vielen Dank für eure Mithilfe.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

quote:
, mit welchen Mitteln man diese Firmen am besten zur Einsicht bringt?


Hallo sony,
Das Stichwort lautet: <font color=red>Regionaldirektion</font> (die sind für die Zeitarbeitsfirmen zuständig)

Scheint einiges nicht mit rechten Dingen zuzugehen, aber da gibts leider immer wieder negativ auffällige Firmen, die der ganzen Branche diesen schlechten Ruf bringen.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Ich blicke hier nicht ganz durch.

Arbeitszeitkonto: normalerweise wird bei Zeitarbeitsfirmen doch eine regulräe Std.-Woche vereinbart. Sollte kein Einsatz stattfinden, werden die Wochenstd. bezahlt. Oder habe ich das falsch in Erinnerung?

Fahrtkosten: Warum sollten separate Fahrtkosten gezahlt werden? Gab es dazu eine eindeutige Regelung im Vertrag?

Spesen gibt es doch erst bei einer Abwesenheit vom Wohnort ab einer gewissen Std.-zahl, überschreitet er diese??

Hier müßte man den genauen Wortlaut des AV kennen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sony_bonn
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Zu murgab:
-Arbeitszeitkonto: es wurden regulär 35h/Woche vereinbart. Wird er einen Tag lang nicht eingesetzt, bekommt er für diesen Tag allerdings auch keine 7h bezahlt, sondern nix. Was passieren würde, wenn er mal einen Monat gar nicht eingesetzt würde, wissen wir nicht. Bisher gab es nur zweimal den Fall, dass er zehn bzw. zwölf Tage nicht eingesetzt war, folglich auch nur das halbe Gehalt bekommen hat. Bei Abschluss des AV wurde ihm gesagt, dass der Verzicht auf ein AZkonto für ihn den Vorteil hätte, dass er Überstunden am Monatsende direkt ausbezahlt bekommt (mit Zuschlag allerdings nur dann, wenn sie 41 (nicht 35!) Wochenstunden, gerechnet auf den Monat, übersteigen). Außerdem sicherte man ihm (mündlich) zu, dass er nie mehr als mal einen Tag am Stück nicht eingesetzt ist. Pustekuchen...

-Fahrtkosten: Im AV steht dazu: „Aufwandsentschädigungen und Auslösen werden neben dem vereinbarten Stundenlohn im Rahmen des derzeit gültigen Steuerrechts gezahlt, wenn dem Mitarbeiter zum Erreichen des zugewiesenen Arbeitsplatzes Aufwendungen entstehen, die das normal zumutbare Maß übersteigen. Insoweit wird auf die jeweils gültigen internen Fahr-/Reisekostenrichtlinien verwiesen.“ Diese Reisekostenrichtlinie hat er trotz zahlreicher Nachfragen bis heute nicht bekommen. Mündlich wurde ihm mitgeteilt (nach verschiedenen anderen Informationen), dass erst ab einer Entfernung von 50km Fahrgeld bezahlt wird. In welcher Höhe ließ sich nicht genau ermitteln. Auch wird ihm dies nicht schriftlich gegeben. Man schickt ihn stattdessen immer ca. 45km weit weg. Einmal war er in rund 85km Entfernung eingesetzt, hat jedoch auch hier kein Fahrgeld erhalten. Auch für die Zukunft stellt sich für uns die Frage: was passiert, wenn ich ihm mein Auto nicht leihe? Was kann der AG verlangen, wieviel Zeit man sich (unbezahlt?!) in Bus oder Bahn setzt?

-Spesen: auch hierzu gibt es keine Regelung im AV, nur im Manteltarifvertrag, wo es heißt:
"8.3 Sofern für den einfachen Weg außerhalb der Arbeitszeit von der Niederlassung / Geschäftsstelle zum Einsatzort beim Kundenbetrieb mehr als 1,5 Stunden bei Benutzung des zeitlich günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels aufgewendet werden müssen, erhält der Mitarbeiter die über 1,5 Stunden hinausgehende Wegezeit je Hin- und Rückweg mit den tariflichen Entgelten nach §§ 2 bis 4 des Entgelttarifvertrages bezahlt, sofern er diese Wegezeit tatsächlich aufgewandt hat.
8.4 Beträgt der zeitliche Aufwand für die Wegezeit im Sinne von 8.3 mehr als 2 Stunden, hat der Mitarbeiter Anspruch auf Übernahme von Übernachtungskosten nach folgender Maßgabe:
Das Zeitarbeitsunternehmen übernimmt grundsätzlich die Organisation der Unterbringung und die Kosten in voller Höhe. Bei erforderlicher Eigenorganisation einer Unterkunft durch den Mitarbeiter werden die Kosten nach vorheriger Genehmigung und Vorlage einer entsprechenden Quittung / Rechnung vom Arbeitgeber übernommen bzw. erstattet. Alternativ kann eine Übernachtungs-pauschale in Höhe der steuerlichen Sätze vereinbart werden.
8.5 Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Verpflegungskostenmehraufwand (VMA) nach Maßgabe der steuerlichen Sätze.
8.6 Der Arbeitgeber ist berechtigt, tarifliche Aufwandsentschädigungen (VMA oder Fahrgeld) anstelle des Tarifentgeltes zu zahlen, soweit das Netto-Gesamteinkommen des Mitarbeiters das tarifliche Gesamteinkommen übersteigt. Dafür dürfen maximal 25% vom Bruttoentgelt verrechnet werden. Dies gilt auch für übertarifliche Aufwandsentschädigungen, soweit sie einzelvertraglich vereinbart sind."
Was das für meinen Freund bedeutet, weiß ich allerdings nicht genau.

2x Hilfreiche Antwort

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