Wo beschweren wegen fehlender Mitwirkung des Arbeitgebers?

10. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.08.2021 21:01:14
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 1x hilfreich)
Wo beschweren wegen fehlender Mitwirkung des Arbeitgebers?

Hallo,

ich habe den Arbeitgeber gewechselt und war deshalb zwischendurch zwei Wochen arbeitslos. Die vom Arbeitgeber auszufüllende Arbeitsbescheinigung nach §312 SGB II von der Arbeitsagentur habe ich dem Arbeitgeber vorgelegt. Seit März antwortet dieser nicht. Das habe ich der Arbeitsagentur mitgeteilt. Diese sandte mir einfach nur erneut eine auszufüllende Bescheinigung.

Wo kann man sich deswegen beschweren? Wer ist dafür zuständig?

Der Einleitungstext auf der Bescheinigung lautet wie folgt.

"Bitte beachten Sie: Diese Bescheinigung ist eine Urkunde, zu deren Ausstellung der Arbeitgeber auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers oder der Agentur für Arbeit verpflichtet ist (§ 312 SGB III ). Dies trifft selbst dann zu, wenn noch ein Arbeitsgerichtsverfahren anhängig ist. Die Arbeitsbescheinigung ist grundsätzlich der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer auszuhändigen oder auf elektronischem Weg direkt an die Agentur für Arbeit zu übermitteln (eService BEA). Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann der elektronischen Übermittlung widersprechen. Nähere Informationen finden Sie unter
„www.arbeitsagentur.de".
Wer eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Arbeitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, handelt ordnungswidrig (§ 404 Abs. 2 Nr. 19 SGB III ). Außerdem ist sie/er der Bundesagentur für Arbeit zum Ersatz des daraus entstan-denen Schadens verpflichtet (§ 321 SGB III ). Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, zur Überprüfung der Angaben Grundstücke und Geschäfts-räume des Arbeitgebers während der Geschäftszeit zu betreten und Einsicht in die Lohn-, Melde- oder vergleichbare Unterlagen des Arbeitgebers zu nehmen (§ 319 SGB III ). Eine unvollständig ausgefüllte Arbeitsbescheinigung erfordert Rückfragen oder eine Rückgabe zur Ergänzung. Achten Sie deshalb bitte darauf, dass alle Felder ausgefüllt werden. Die Hinweise bei den Fragen sollen Ihnen das Ausfüllen erleichtern. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen der Eintragungen bestätigen Sie bitte mit Unterschrift. Informationen zur Erstellung der Bescheinigung per EDV erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit. Diese Bescheinigung ist auch in das Internet eingestellt
(www.arbeitsagentur.de).
"

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von nein123):
Die vom Arbeitgeber auszufüllende Arbeitsbescheinigung nach §312 SGB II von der Arbeitsagentur habe ich dem Arbeitgeber vorgelegt.

Das könnte man jetzt wie genau beweisen? Hat man einen Zustellnachweis? Hatte man für ausfüllen und Rückgabe eine Frist nach Datum (14 Tage mindestens) gesetzt?


Falls nicht, nachholen mit dem Ersatzformular.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.095 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen