Wirtschaftsausschuss / Inwieweit gibt es eine Begrenzung der Freistellung

8. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)
Wirtschaftsausschuss / Inwieweit gibt es eine Begrenzung der Freistellung

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:

Es wird in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss gebildet. In diesem Wirtschaftsausschuss sitzen nur bedingt qualifizierte Mitarbeiter.
Ein Mitarbeiter, der sich noch am ehesten mit der Thematik auskennt, möchte sich nun vor allem in der Anfangsphase in die bisher gelieferten Zahlen, aber auch in die Pflichten und Rechte des Wirtschaftsausschusses wie auch des Unternehmens einlesen.

Zitat:
Die Tätigkeit der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses ist ehrenamtlich. Sie haben wie die Mitglieder des Betriebsrats einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts (entsprechende Anwendung der §§ 37 Abs. 2 und 3 BetrVG ).


Nun ist die Frage, inwieweit der Arbeitgeber die Zeit begrenzen kann, die der Mitarbeiter sich um die Themen des Wirtschaftsausschusses kümmern möchte.

Beispiele:

- Der Mitarbeiter (8 Std.) erfüllt an zwei Tagen hintereinander seine Hauptaufgaben in 3 Stunden und beschäftigt sich anschließend die restlichen 5 Stunden mit dem Einlesen in das Thema Wirtschaftsausschuss und teilt dies dem Arbeitgeber auch mit.
- Der Mitarbeiter (8 Std.) nimmt sich jeden Tag in der Woche 3 Stunden Zeit für Themen des Wirtschaftsausschusses und teilt dies dem Arbeitgeber mit.

Befindet sich der Arbeitnehmer noch im Rahmen?

-- Editiert von Dopavin am 08.11.2017 22:02

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von Dopavin):
Befindet sich der Arbeitnehmer noch im Rahmen?


Das kommt darauf an welche Aktivitäten der Wirtschaftsausschuss laufend zu bearbeiten hat. Wenn es mit der monatlichen Sitzung getan ist, kann man wohl kaum 40% der Arbeitszeit sinnvoll einsetzen. Wenn es nur um eine Start- und Einarbeitungsphase geht jedoch schon. Wenn der Wirtschaftsausschuss aufgrund laufender Unternehmensaktivitäten (Reorganisationen, große Veränderungen im Personalbestand etc) stark eingebunden ist sieht es wieder ganz anders aus. Man sollte also abwägen und realistisch bleiben - nach wie vor ist man hauptamtlich Mitarbeiter des Unternehmens und hat seine Tätigkeit zu verrichten.

Grundsätzlich gilt: Dem Arbeitgeber steht weder ein Recht auf Information über die Details Deiner Aktivitäten zu, noch kann er prinzipiell groß Einfluss auf den zeitlichen Umfang nehmen. Du musst Dich lediglich ordnungsgemäß (und möglichst frühzeitig) ab- und wieder anmelden damit der AG Deine Tätigkeiten entsprechend umorganisieren kann.

Zu beachten: Als Mitglied des Wirtschaftsausschusses hast Du - wenn Du nicht gleichzeitig Betriebsrat bist - nur eine abgeschwächte Form des Kündigungsschutzes, d.h. es empfiehlt sich bezüglich der Freistellungszeiten nicht zu sehr den Konflikt mit dem AG zu suchen.



-- Editiert von Osmos am 09.11.2017 10:19

Signatur:

Meine persönliche Meinung

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

Ich sehe es ebenso: 'von Haus aus' gibt es keine solchen Grenzen, die Freistellung umfasst das notwendige Maß. Bei BR-Mitgliedern ist es so, dass BR-Tätigkeit immer auf Beschlüssen des Gremiums beruht, so dass das Mitglied darüber abgesichert ist. Vielleicht gibt es diesen Weg auch für dich, dass der Ausschuss zustimmt, dass du z.B. das Zahlenmaterial entsprechend tief durchforstest.

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