Wird eine Mitarbeiterwohnung bezuschusst?

5. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
MaWebr85
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)
Wird eine Mitarbeiterwohnung bezuschusst?

Hallo,

meine Firma(GmbH) besitzt eine Wohnung. Mich würde nun interessieren, ob es vom Staat bezuschusst wird, wenn diese ausschliesslich an Mitarbeiter der Firma vermietet wird, damit diese in der Nähe der Firma wohnen können.
Sprich wenn man zB in den Arbeitsvertrag einfliessen lässt, dass der Mitarbeiter für die Dauer des Arbeitsverhältnisses in dieser Wohnung leben darf.

Dies wäre von Vorteil, da der Mitarbeiter nur Teilzeit arbeitet, nebenher ein Fernstudium macht und daher nicht sehr viel verdient und keinen Anspruch auf Bafög hat, jedoch wegen Stress mit seinen Eltern zuhause ausziehen muss.

Ich hoffe mir kann hier jemand eine Auskunft geben :)

Viele Grüße
M.W.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
derkleineprinz
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 48x hilfreich)

Nach meinem Kenntnisstand erfolgt keine Bezuschussung. Es ist vielmehr so, dass ggf. ein geldwerter Vorteil entsteht, wenn die Wohnung umsonst oder zu eine günstigeren Miete als auf dem wohnungsmarkt der Region zur Verfügung gestellt wird.

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#2
 Von 
MaWebr85
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

Was genau bedeutet "geldwerter Vorteil" in diesem Fall, welche Auswirkungen hat das bzw kann das haben?

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47450 Beiträge, 16800x hilfreich)

Ein geldwerter Vorteil muss durch den AN versteuert werden. Für die Versteuerung ist der AG im Rahmen der Lohnabrechnung verantwortlich.

Bei der verbilligten Überlassung von Wohnungen gibt es da aber Sonderregelungen.

Staatliche Zuschüsse gibt es für so etwas jedenfalls nicht. Je nach Umfang der Verbilligung führt das sogar eher zu Nachteilen.

Darüber hinaus ist dann natürlich auch noch das Mietrecht zu beachten. Wenn der AG nicht aufpasst, dann wird er den Mieter mit der billigen Miete nach Beendigung von dessen Mietverhältnis nicht wieder los, obwohl es für Werksdienstwohnungen Sondervorschriften hinsichtlich der Kündigung gibt (§§ 576 - 576b BGB ).

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#4
 Von 
MaWebr85
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

OK, reizen wir die Frage mal etwas aus :D

Ich betreibe einmal ein Ingenieurbüro und bin Geschäftsführer und Inhaber einer GmbH. Der Mitarbeiter ist bei der GmbH angestellt, die Wohnung ist rechtlich an das Ingenieurbüro gekoppelt.

Wie sieht es hier steuerlich aus? Ist das überhaupt relevant?

Ich habe gelesen dass man ohneweiteres auf 56% der ortsüblichen Miete runter darf.

Beispiel:
Die Miete beträgt normalerweise 1000€, ich dürfte also auf 560€ runter.
Der Mitarbeiter bekommt im Gegenzug 440€ weniger Bruttolohn.
Der Mitarbeiter würde so etwas mehr verdienen und ich hätte auch etwas davon.


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#5
 Von 
derkleineprinz
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 48x hilfreich)

Der geldwerte Vorteil ist die Differenz aus der gezahlten und der ortsüblichen Miete, hierfür sind die entsprechenden Beiträge abzuführen.

Was soll das bedeuten, dass die Wohnung ans Ingenierbüro gekoppelt ist ? Wo haben Sie gelesen, dass man ohne Weiteres auf 56 % der ortsüblichen Miete runter kann? Mit welcher Begründung?

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#6
 Von 
MaWebr85
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich habe das auf verschiedenen Seiten gelesen, einfach bei Google mal nach "ortsübliche Miete 56%" gesucht, lande ich unter anderem da:

http://www.steuer-schutzbrief.de/steuertipp-rubriken/steuer-tipps/artikel/so-funktioniert-das-steuersparmodell-verbilligte-vermietung.html

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47450 Beiträge, 16800x hilfreich)

Ohne weiteres kann man nur auf 75% der ortsüblichen Vergleichsmiete heruntergehen. Bei weniger als 56% werden die Werbungskosten auf jeden Fall entsprechend gekürzt.

Zwischen 56% und 75% prüft das Finanzamt, ob Du bei der Vermietung der Wohnung eine Gewinnerzielungsabsicht hast. Wenn nicht, dann werden die Werbungskosten ebenfalls anteilig gekürzt.

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