Wettbewerbsverbot ohne Ausfallgeld

10. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
GeoFuxx
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 5x hilfreich)
Wettbewerbsverbot ohne Ausfallgeld

Hallo,

ich überlege im Moment, den Arbeitgeber zu wechseln. In meinem Arbeitsvertrag findet sich ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Folgende Punkte überlege ich im Moment:

Variante A: Wechsel zu einem Kunden meines aktuellen AG. Dieser hat eine Stelle ausgeschrieben die genau auf mich passt. Bei meinem AG habe ich mit diesem Kunden nichts zu tun, aber der Kunde ein großes Unternehmen ist, ist es mir bekannt.

Variante B: mich selbständig zu machen. Dabei würde ich allerdings das gleiche Geschäftsfeld bedienen wie mein AG, allerdings in einem komplett anderen Kundenkreis und mit ganz anderen Dimensionen.

Sieht jemand ein Problem?

Vielen Dank!

Viele Grüße!

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9 Antworten
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#1
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Bekommst du für das "Wettbewerbsverbot" denn auch Geld in den drei Monaten. Denn sonst kann dein AG sein Verbot in der Pfeife rauchen.

Du kannst bei einem Wettbewerbsverbot nicht in der selben Branche, im selben Fachgebiet arbeiten wie der Kunde.

Als Verkäufer für Pumpen kannst du nicht im Verkauf für Pumpen arbeiten. Ob die dein AG bekannt ist, oder ob er Kunde war spielt keine Rolle.
Du kannst aber 3 Monate als Putzfrau für den neuen Ag arbeiten, das stört nicht. Viele finden dort den Trick.

Es kommt aber drauf an wie genau das Verbot denn gefasst ist.

K.

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"Legasteniker, Dumm und mit angelesenem Halbwissen - Na und mir machts Spaß !!"

-- Editiert am 10.04.2010 17:59

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#3
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

quote:
Der Vertrieb von irgendwelchen Artikeln, die auch jeder andere mit etwas Fachwissen auf dem Markt anbieten könnte, kann vom arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbot nicht erfasst werden.


Sehe ich nicht so. Die alte Firma will schon noch schnell den neuen Verkäufer zu den Kunden schicken, bevor der Alte die zum neuen AG mitnehmen kann. Auch Kundenkontakte stellen ein Wert da.

Gilt nicht wenn Al Buddy nen Schuladen wechselt.

Aber ohne Ausgleichszahlung eh kein Wettbewerbsverbot.

K.

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"Legasteniker, Dumm und mit angelesenem Halbwissen - Na und mir machts Spaß !!"

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#4
 Von 
GeoFuxx
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die vielen Antworten. Um einmal Licht ins Dunkel zu bringen: ich bin weder Pharmazieforscher noch Wurstverkäufer ;-) Ich arbeite im Einkauf, in sofern gibt es keine besonderen Kundenkontakte die meinem AG fehlen könnten, das einzige was passieren könnte ist, dass ich, wenn ich zum aktuellen Kunden meines AG wechsele, auf einmal von der anderen Seite aus mit ihm zu tun habe.

Da ich mich in dem Bereich für den ich einkaufe sehr gut auskenne, wäre die andere Idee, mich mit diesem Wissen als Consultant selbständig zu machen. Diese Dienstleistung erbringt aber eben auch mein aktueller AG, nur dass er sich hier um Großunternehmen mit > 1000 MA kümmert, ich mich aber um Kleinfirmen bis 50MA.

Vielleicht hat ja noch jemand eine Idee dazu. Trotzdem vielen Dank bisher.

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#5
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Was genau steht denn im Vertrag, bekommst du denn Ausfallgeld für die Wettbewerbsverbotszeit.

K.

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"Legasteniker, Dumm und mit angelesenem Halbwissen - Na und mir machts Spaß !!"

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#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Die entscheidende Frage hat Mustermann2000 schon eingangs gestellt:

Erhalten Sie Geld für die Zeit des Wettbewerbsverbots?

Wenn die Antwort nein ist, müssen Sie keinen weiteren Gedanken daran verschwenden.

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#7
 Von 
GeoFuxx
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 5x hilfreich)

Nein, es ist in keinem Wort etwas von Geld im Passus über das Wettbewerbsverbot erwähnt.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Voraussetzungen [Bearbeiten]

* Das Wettbewerbsverbot ist nur bis zu einer maximalen Dauer von 2 Jahren zulässig (§ 74a Abs. 1 Satz 3 HGB ).
* Im vereinbarten Zeitraum muss der ehemalige Arbeitgeber diese Einschränkung durch eine entsprechende monatliche Zahlung (mindestens die Hälfte des letzten Gehaltes) ausgleichen (Karenzentschädigung) (§ 74 Abs. 2 HGB ).
* Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse geltend machen (zum Beispiel Schutz von Betriebsgeheimnissen oder seines Kunden- oder Lieferantenkreises gem. § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB )
* Schriftliche Vereinbarung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes (inkl. Übergabe der Urkunde gem. § 74 Abs. 1 HGB )
* Keine Vereinbarung mit Minderjährigen möglich (§ 74a Abs. 2 HGB )
* Der Arbeitgeber („Prinzipal“) kann vor der Beendigung des Dienstverhältnisses auf das im Vorfeld ausgesprochene Wettbewerbsverbot verzichten. Dieser Verzicht befreit ihn allerdings erst nach einem Jahr von der Karenz-Zahlungsverpflichtung (§ 75a HGB ).
* Details der Karenzvergütung regeln § 74b und § 74c HGB .

Eine Unverbindlichkeit gemäß § 74a Abs. 1 HGB liegt dann vor, wenn das Wettbewerbsverbot unverhältnismäßig ist. (Beispiel: Eine bayerische Brauerei legt Braumeister ein Wettbewerbsverbot für ganz Deutschland auf. Damit ist das Fortkommen des Braumeisters unbillig erschwert und somit auch das Wettbewerbsverbot unverbindlich.)


Wikipedia

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"Legasteniker, Dumm und mit angelesenem Halbwissen - Na und mir machts Spaß !!"

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#9
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Ich arbeite im Einkauf, in sofern gibt es keine besonderen Kundenkontakte die meinem AG fehlen könnten, das einzige was passieren könnte ist, dass ich, wenn ich zum aktuellen Kunden meines AG wechsele, auf einmal von der anderen Seite aus mit ihm zu tun habe. <hr size=1 noshade>


Sie kennen jedoch durch Ihre Position die inneren Abläufe und Kalkulationen Ihres AG. Daher dürfte eine solche Tätigkeit höchstwahrscheinlich unter den Begriff Wettbewerbsverbot fallen, da Sie diese Kenntnisse zum Nachteil Ihres AG beim neuen anwenden können (Preisgestaltung...).

Aber - wie Mustermann schon schrieb - dürfte die Klausel nicht den Ansprüchen von § 74 Abs. 2 HGB genügen, da sie keinerlei materiellen Ersatz erhalten, und daher unwirksam sein.


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