Was mache ich bei Überstunden ohne Kinderbetreuung

14. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Strawberry123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 19x hilfreich)
Was mache ich bei Überstunden ohne Kinderbetreuung

Folgendes Problem:

Ich arbeite 31 Std. pro Woche, so steht es auch in meinem Arbeitsvertrag. Außerdem steht die übliche Klausel bezüglich Überstunden drin, das ich Überstunden im zumutbaren Bereich leisten muss.
Jetzt ist es so das ist generell Überstunden leiste, auch regelmäßig wiederkehrende, alle zwei Wochen.
Es gibt aber Zeiten, in denen der Kindergarten meines Sohnes zu ist, der Patenonkel (der auch Bezugsperson ist)arbeiten muss, unser Babysitter nicht kann und mein Mann noch seiner regulären Arbeitszeit nachgehen muss und ich effektiv keine Überstunden leisten kann. Im Notfall mitbringen geht auch nicht.
Wie ist die Rechtslage? Drohen mir arbeitsrechtliche Konsequenzen? Der Zorn von Kollegen und Vorgesetzten ist mir schon sicher.
Ach so, es handelt sich nicht um einen betrieblichen Notfall.

Danke

Arbeitsrechtlicher Notfall?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12311.04.2019 18:17:55
Status:
Schüler
(379 Beiträge, 168x hilfreich)


wenn Ihre Frage lautet, ob Ihnen arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, wenn Sie die Bestimmungen Ihres Arbeitsvertrages nicht einhalten, so lautet die Antwort: ja.

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"Herzliche Grüße,
TachelesNow"

-- Editiert TachelesNow am 15.01.2014 00:07

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Strawberry123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 19x hilfreich)

Meine Frage geht eher in die Richtung, das Überstunden zumutbar sein müssen. Und soweit ich weiß, haben Eltern die in Teilzeit arbeiten die Möglichkeit nach Ableistung ihrer regulären Arbeitszeit die Möglichkeit Überstunden abzulehnen, wenn ein Kind zu betreuen ist. Allerdings möchte ich betonen, dass ich Überstunden nicht generell ausschließe und auch regelmäßig welche mache.
Daher die Frage, wenn ich generell zu Überstunden breit bin und nur im Einzelfall wegen meines Kindes keine machen kann, drohen mir dann arbeitsrechtliche Konsequenzen?

16x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Meine Frage geht eher in die Richtung, das Überstunden
zumutbar sein müssen. <hr size=1 noshade>

Ja, das müssen sie.

quote:<hr size=1 noshade>Und soweit ich weiß, haben Eltern die in Teilzeit arbeiten die Möglichkeit nach Ableistung ihrer regulären Arbeitszeit die Möglichkeit Überstunden abzulehnen, wenn ein Kind zu betreuen ist. <hr size=1 noshade>

Das ist nur halb richtig.
Teilzeitkräfte haben im bezug auf Überstunden genau soviel oder genau so wenig Rechte wie Vollzeitkräfte. Die Tatsache, dass man "nur" Teilzeit arbeitet gibt einem keine zusätzlichen Rechte Überstunden abzulehnen.
Richtig ist, dass der Arbeitgeber familiäre Belange berücksichtigen muss. Das muss er aber bei Vollzeit- und Teilzeitmitarbeitern gleichermaßen. (Wenn ein Vollzeitmitarbeiter noch Überstunden macht, hat er fast gar keine Zeit mehr für seine Familie. Das ist auch ein familiärer Belang, der nicht weniger wert ist, als deiner.)
Außerdem muss der Arbeitgeber eine gerechte Verteilung der Arbeit und das Betriebsklima im Blick haben.
Aus eigener Erfahrung muss ich sagen, dass die Bevorzugung von Eltern nicht unproblematisch ist. Z.B. bleibt mehr Arbeit (vor allem in unattraktiven Rand-Stunden) für die Nicht-Eltern liegen.
Bei uns haben z.B. viele Kindergärten freitags-nachmittags geschlossen. Viele Eltern wollen deshalb freitags-nachmittags nicht mehr arbeiten. In meinem Betrieb sind daher freitags-nachmittags nur noch Nicht-Eltern anwesend. Und wenn von denen dann einer mal frei haben möchte, heißt es "geht nicht, alle Eltern sind schon weg, da kann von den Nicht-Eltern keiner mehr frei nehmen ..."





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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38363 Beiträge, 13981x hilfreich)

In Ergänzung zu drkabo: es stört den Betriebsfrieden erheblich, wenn irgend eine Gruppe sich letztlich die Schokoladenzeiten raussuchen kann. Das hab ich bei uns schon lange abgeschafft.

Ich persönlich hatte das mit ungeplanten Arbeitszeiten ganz einfach geregelt: die Kindergartenfreundin meines Kindes hatte eine Mutter, die sich gerne etwas dazu verdiente. Die holte dann beide Kinder ab, ich holte mein Kind bei ihr ab und gut wars. Hat bei beiden Kindern geklappt.

Nur, arbeitsrechtlich ist da wenig drinnen.

wirdwerden

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#5
 Von 
Strawberry123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 19x hilfreich)

Ich möchte nochmal betonen, das ich grundsätzlich natürlich Überstunden mache und auch Familie, Babysitter und auch Spielkameraden zur Betreuung nutze, aber wenn weder Spielkameraden noch Familie noch Babysitter kann, muss ich mich nunmal um mein Kind kümmern können. Kann es ja nicht abstellen...

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38363 Beiträge, 13981x hilfreich)

Also, dass niemand, wirklich niemand im weltweiten Universum kann, das gibt es einfach nicht. Sorry, dann liegt es an was anderem. Und das ist nicht Sache des Arbeitgebers.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Strawberry123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 19x hilfreich)

http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/dienstplan.htm

Für alle die ein ähnliches Problem haben wie ich poste ich mal diesen Link

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


Ich bin mir nicht ganz sicher, ob du den Inhalt des Links richtig verstanden hast.

- Der AG muss die Belange von Familien berücksichtigen.
- Er muss dabei billiges Ermessen anwenden.
- Wenn er pauschal die Belange von Familien ignoriert, ist das kein billiges Ermessen.
- Wenn der AG aber pauschal Eltern bevorzugt und Nicht-Eltern benachteiligt ist das auch kein billiges Ermessen.

Es gibt ein Recht, dass der AG familiäre Aspekte in die Dienstplangestaltung einfließen lassen muss.
Es gibt aber kein Recht, dass Eltern mit Kindern automatisch bevorzugt werden.



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich meine mich im Übrigen zu erinnern, dass ich letztens etwas von einem BAG Urteil gelesen hätte, in dem es um Fragen des § 315 BGB geht. (Hinweis: Ich habe nicht das Urteil gelesen, sondern Praxishinweise unter Beachtung dieses Urteils. Es war eine juristische Zeitschrift und nicht irgendwelchses Geschwaller von dubiosen Quellen im Internet. Ich finde es aber nicht wieder. Vielleicht kennt ja jemand dieses Urteil oder entsprechende Aufsätze.)

Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass die Anordnung des AG für den AN erstmal gilt und erst wenn durch die gerichtliche Entscheidung fest steht, dass die Anordnung nicht billigem Ermessen entsprach, darf der AN diese ignorieren. Es ging da zwar glaube ich nicht um Überstunden sondern um eine Versetzung, aber halt auch um § 315 BGB .

Wäre die Argumentation des BAG jedoch übertragber, dann sollte sich der AN überlegen, ob er Überstunden tatsächlich ablehnt, weil dies evtl. sofort als Arbeitsverweigerung mit dem Recht zur entsprechenden Kündigung gilt.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Strawberry123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 19x hilfreich)

Der unbestimmte Rechtsbegriff des billigen Ermessens in § 315 Abs. 1 BGB ist verfassungskonform auszulegen. Das Recht der Beklagten, im Rahmen ihrer unternehmerischen Betätigungsfreiheit den Inhalt der Leistungspflicht der Klägerin zu konkretisieren, ist mit dem kollidierenden Grundrecht der Klägerin aus Art. 6 Abs. 2 GG in Einklang zu bringen. Macht die Ausübung des Direktionsrechts es dem Arbeitnehmer unmöglich, seinem Recht und seiner Pflicht zur Pflege und Erziehung seines Kindes gemäß Art. 6 Abs. 2 GG ausreichend nachzukommen, kann diese Ausübung nicht billigem Ermessen entsprechen.

Da ich mich zufällig mit Artikel 6 Grundgesetz sehr gut auskenne, ist mir bewusst, das dieser spezielle Artikel eine besondere Bedeutung hat. Es handelt sich nämlich im ein sogennantes Pflichtrecht, welches unter dem Schutz der staatlichen Gemeinschaft liegt. Es ist sogar dem Text zu entnehmen, dass es die "zuvörderste" Pflicht der Eltern ist, sich um ihr Kind zu kümmern.
Da es sich in meinem konkreten Fall ja nicht um Überstunden generell dreht, dazu bin ich durchaus gerne bereit, sondern um eine bestimmte Lage gehe ich schon davon aus, das der Link durchaus passt.
Zumal ja auch Betreuung durch Dritte in Anspruch genommen wird, diese dritten PERSONEN (MEHRZAHL) aber eben zu diesem Zeitpunkt auch generell nicht können.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Tommycbw
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 2x hilfreich)

Also, grundsätzlich ist es so, alles was du nach deiner betrieblich geregelten Arbeitszeit als Mutter oder Vater ( Kinderbetreuung) darüber hinaus arbeiten müsstest, muss vorhersehbar sein. Sollte dies nicht der Fall sein, kannst du jeder Zeit und auch ohne Ankündigung deinen Arbeitsplatz verlassen. Das bedeutet das dein AG dafür zu sorgen hat genügend Arbeitskräfte für den Fall der Mehrarbeit dem Unternehmen zu Verfügung stellt. Auch wen das nun mal bedeutet das der Chef auch mal an der Front stehen muss.


-- Editiert von Tommycbw am 28.04.2016 23:08

-- Editiert von Tommycbw am 28.04.2016 23:09

-- Editiert von Tommycbw am 28.04.2016 23:24

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat:
Sollte dies nicht der Fall sein, kannst du jeder Zeit und auch ohne Ankündigung deinen Arbeitsplatz verlassen.

Da Du extra einen über 2 Jahre alten Beitrag ausgegraben hast um den Unfug zu posten, frage ich mich welches Ziel Du verfolgst ... ?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

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