Verkaufsoffener Sonntag - Gehören die zum Arbeitsvertrag im Einzelhandel?

12. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
Möbel2011
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkaufsoffener Sonntag - Gehören die zum Arbeitsvertrag im Einzelhandel?

Frage: Gehören die bekannten vier verkaufsoffene Sonntage zum Arbeitsvertrag im Einzelhandel?

Es wurde in unserer Firma zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung eine Betriebsvereinbarung über vier verkaufsoffene Sonntage geschlossen.Jedoch wurde nicht schriftlich in dieser Betriebsvereinbarung festgehalten, dass Provisionsverkäufer die Sonntagsstunden (120%) bezahlt und Verkaufsprovisionen bekommen.Der BR hat jedoch mündlich dieses den Verkäufern zugesagt.Die GL sagt,dieses ist nicht in der Betriebsvereinbarung festgelegt.Der BR argumentiert,Provisionen sind Bestandteil des Arbeitsvertrages und müssen nicht zusätzlich aufgeführt werden.Ist das korrekt?

Ich bin dankbar, um jede helfende Antwort.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17468 Beiträge, 6499x hilfreich)

betriebsvereinbarung regeln sachverhalte kollektiv für den betrieb und sind in diesem bereich unmittelbar geltendes recht. betriebsvereinbarungen greifen aber nicht ein in individuelle arbeitsverträge.
insofern wäre hiflreich, die bv genau zu lesen und mal wieder in den eigenen vertrag zu schauen.
wahrscheinlich kann eine bv regeln, dass eine gewisse anzahl an sonntagen arbeitszeit sind und beschäftigte entsprechend verpflichten. ohne die texte zu kennen, möchte ich vermuten, dass die entlohnung dieser arbeitszeit eine konsequenz ist, die in der tat automatisch eintritt und den üblichen regeln folgt.
wenn das bestritten wird, bleibt dem br nur, die bv umgehend aufzukündigen und neu zu verhandeln.

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#2
 Von 
kriegsrat
Status:
Praktikant
(540 Beiträge, 175x hilfreich)

ich sehe das genauso wie blaubär
die "übliche" vergütung/entlohnung ist mindestens zu beanspruchen
§ 612 BGB
es wird nur eine regelung zur arbeitszeit getroffen,
die vergütungsbestimmungen zur arbeit sind ja schon anderweitig festgelegt

zu beachten wäre ja auch der § 77 BetrVG , absatz 3
so daß der regelungstatbestand einer BV
sowieso begrenzt wäre was die vergütung anbelangt,
weshalb es auch entbehrlich wäre, hierzu etwas reinzuschreiben







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#3
 Von 
Möbel2011
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Vergütung der Verkäufer besteht von Mo-Sa aus Grundgehalt plus Provision. Am verkaufsoffenen Sonntag soll gemäß der BV den durchschnittlichen Stundenlohn zzgl. 120% gezahlt werden. Kein Wort über die Verkaufsprovision!!! Nach Aussage des BR werden für die Sonntage Stunden mit Zuschlägen und Provisionen gezahlt. Die GL interpretiert die BV anders. Es werden die Stunden mit Zuschlägen ohne Provision gezahlt, wenn die Provisionen jedoch höher sind als der Stundenlohn, entfällt der Stundenlohn und die Provisionen werden gezahlt.Ist das überhaupt möglich? Sind die Verkaufs-Provisionen für den Sonntag nicht sowieso Bestandteil der Entlohnung? Muss die Provisions-Regelung für den Sonntag in der BV nochmal erläutert werden?

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#4
 Von 
kriegsrat
Status:
Praktikant
(540 Beiträge, 175x hilfreich)


es bringt nichts, hier rumzurätseln, ohne den genauen wortlaut der BV zu kennen, zumal hierzu stückchenweise immer neue, und nicht gerade unrelevante informationen kommen

eins dürfte jedoch klar sein :
die regelungen der BV dürfen dich insgesamt nicht schlechter stellen als die vereinbarungen deines arbeitsvertrages

falls euer BR hier eine unklare oder missverständliche regelung getroffen hat, soll er es für euch klären,
zur not per arbeitsgerichtlichem beschlußverfahren, wie diese BV nun auszulegen sei (da dies der AG bezahlen müsste, trägt alleine die drohung damit vielleicht zu einer einvernehmlichen auslegung bei)
bevor hier jeder einzelne individualrechtlich seine ansprüche durchsetzen müsste

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