Urlaubstage?

3. August 2005 Thema abonnieren
 Von 
Spitzenmaus
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 12x hilfreich)
Urlaubstage?

Hallo zusammen,

Steht einem geringfügig Beschäftigten nur die gesetzlichen Urlaubstage zu oder hat er Anspruch auf die gleiche Anzahl der Urlaubstage wie Kollegen im gleichen Alter?

LG

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Das kommt drauf an, was vereinbart ist (auch mündliche Absprachen gelten).

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#2
 Von 
Spitzenmaus
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 12x hilfreich)

Was bedeutet denn dann bitte der Gleichberechtigungsgrundsatz (oder wie das heisst *ggg*)? Auf was bezieht sich das dann?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

stmas.bayern.de/arbeit/merbl_400eur.htm:

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer(innen) haben unabhängig von der Dauer ihrer Arbeitszeit und der Höhe ihres Arbeitsentgelts ebenso wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer(innen) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Nicht an allen betrieblichen Arbeitstagen beschäftigte Teilzeitarbeitnehmer(innen) müssen sich dabei allerdings die für sie arbeitsfreien Werktage auf den Urlaub anrechnen lassen. Auf diese Weise erhalten teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer(innen) eine ebenso lange zusammenhängende Urlaubsfreizeit wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer(innen).

Beispiel: Wenn Arbeitnehmer(innen) nur an 2 Tagen in der Woche arbeiten, haben sie wie Vollzeitbeschäftigte einen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen, durch den sie allerdings nur an 8 Arbeitstagen von der Arbeit freigestellt werden. Tarif- oder einzelvertraglich besteht aber meist ein Anspruch auf längeren Urlaub als 24 Werktage.

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#4
 Von 
stasiossi
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 11x hilfreich)

Grundsätzlich hat ein teilzeiteschäftigter Mitarbeiter nicht nur den gesetzl. Mindesturlaubsanspruch, sondern im Verhältnis zur Arbeitszeit den gleichen Anspruch wie vollzeitbeschäftigte AN.

Dabei gilt:
1. gibt es im Unternehmen bzw. betrieb eine Betriebsvereinbarung und regelt diese den Urlaubsanspruch der Miatrbeiter, gilte diese.
2. gibte es keine Betriebsvereinbarung, so prüfe, ob es einen Tarifvertrag gibt, und dieser den Urlaub regelt,
3. gibt es auch keinen anwendbaren tarifvertrag, so gilt nur das was vetraglich vereinbart wurde, eben in deinem Fall der gemäß BUrlG MindesturlAUB VON 24 Werktagen. Vorsicht, als Werktag gilt auch der Samstag, gesetzlich hast du also einen Mindesturlaub von 4 Wochen im Kalenderjahr.

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