Urlaubskürzung bei Elternzeit

18. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Maike_K
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 1x hilfreich)
Urlaubskürzung bei Elternzeit

Hallo,

angenommen Herr Mustermann nimmt in den folgenden Zeiträumen Elternzeit:
01.05.2018 - 31.07.2018
01.11.2018 - 31.01.2019

Findet für den Zeitraum eine Urlaubskürzung statt?

01.05, 09.06, 20.06, 01.11, 25.12, 26.12 und 01.01 ist jeweils ein Feiertag.

Viele Grüße

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12331.07.2019 15:18:54
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 8x hilfreich)

Für jeden vollen Monat kann (!) der Urlaubsanspruch um 1/12 gekürzt werden.

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#2
 Von 
Ohadle
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 77x hilfreich)

§ 17 BEEG (1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen

Wichtig ist hier der Begriff "voller kalerndermonat. Nimmst Du vom 01.05 - 31.05 Mai Elternzeit ist der Kalendermonat voll und der AG kann abziehen - auch wenn der 01.05. ein Feiertag ist und du arbeitsfrei gehabt hättest. Aber Du kannst ja Elternzeit vom 02.05. - 30.07. beantragen - Dann ist nur der Juni ein voler Kalendermonat.

-- Editiert von Ohadle am 19.07.2018 08:32

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#3
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Auf die korrekte Anwendung der Regel der vollen Kalendermonate ist explizit zu achten, davon wird von den Personalabteilungen gerne zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen. Also Augen auf!

Und als Arbeitnehmer sollte man bei der Beantragung entsprechend darauf achten dass die Elternzeit nicht am Monatsersten startet und auch nicht am Monatsletzten endet. Ein Start am 2. und ein Ende am 29. bringt (bei 30 Tagen Jahresurlaub) satte 5 Urlaubstage. Nur so als ganz geheimer Geheimtip. :grins:

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#4
 Von 
guest-12331.07.2019 15:18:54
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Und als Arbeitnehmer sollte man bei der Beantragung entsprechend darauf achten dass die Elternzeit nicht am Monatsersten startet und auch nicht am Monatsletzten endet. Ein Start am 2. und ein Ende am 29. bringt (bei 30 Tagen Jahresurlaub) satte 5 Urlaubstage. Nur so als ganz geheimer Geheimtip. :grins:


Ausgezeichneter Tipp!

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#5
 Von 
zert
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Auf die korrekte Anwendung der Regel der vollen Kalendermonate ist explizit zu achten, davon wird von den Personalabteilungen gerne zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen. Also Augen auf!

Und als Arbeitnehmer sollte man bei der Beantragung entsprechend darauf achten dass die Elternzeit nicht am Monatsersten startet und auch nicht am Monatsletzten endet. Ein Start am 2. und ein Ende am 29. bringt (bei 30 Tagen Jahresurlaub) satte 5 Urlaubstage. Nur so als ganz geheimer Geheimtip. :grins:


Der Tipp ist zwar gut gemeint, jedoch beginnt der jeweilige Monat der Elternzeit mit dem Geburtsttag des Kindes. Ist das Kind am 1.10. geboren, so wird die Elternzeit auch am 1. eines Monats starten. Da hat man keine Auswahl. Ist das Kind am 5.10. geboren, so würde die Elternzeit zB in Monat Dezember auch erst am 5.12. beginnen.

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