Hallo werte Forengemeinde!
Ich habe eine Frage und bin im Internet nicht fündig geworden.
Ich habe am 08.01.2018 eine Stelle angetreten und diese zum 31.07.2018 gekündigt. Mir stehen anteilig zum Jahr 2,5 Urlaubstage zu. Das wären, wenn man vom 01.01.2018 anrechnet 17,5 Tage und das wird aufgerundet zu 18 Tagen. Jetzt hat aber die Personalabteilung ihr Veto eingelegt und behauptet ich hätte für Januar keinen Anspruch auf Urlaub. Ich weiß jetzt nicht wie feingranular sich der Urlaubsanspruch errechnet. Wenn ich drei Wochen im Januar gearbeitet habe dann habe ich doch eigentlich auch anspruch auf dreiviertel von 2,5 Tagen (also 1,875 und damit 2 Tage) oder sehe ich das falsch?
Ich hoffe, mir kann jemand eine Auskunft dazu geben.
MfG
Auskio
Urlaubsanspruch nach Kündigung - dreiviertel Monat
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Zitat:Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Somit hast Du Anspruch auf den vollen Jahresurlaub!
§5 BUrlG
"Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer […]
Demnach hätte man Anspruch auf 15 Tage.
Aber es geht hier nicht um Teilurlaub, da man länger als 6 Monate beschäftigt ist -> Anspruch auf Mindesturlaub, bei einer 5 Tage/Woche sind das 20 Tage. Mal der Personalabteilung das zurückspielen.
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Danke für die schnellen Antworten!
Habe heute mit meiner Personalabteilung gesprochen.
Die meinten, das wäre vertraglich ausgeschlossen. Hier der Vertragstext dazu:
Arbeitsvertrag §10 Absatz 6:
Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht dem Mitarbeiter für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Teilurlaubsanspruch in Höhe von 1/12 des Vollurlaubs im Sinne des Abs. 1 zu. Dies gilt entgegen § 5 Abs. 1
lit. c) Bundesurlaubsgesetz auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres bis zur Grenze des gesetzlichen Vollurlaubs von derzeit 20 Arbeitstagen im Sinne des Abs. 1 Satz 1. Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht voll erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies unter Berücksichtigung betrieblicher Interessen möglich ist, während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten.
Was gilt nun?
MfG
Auskio
Das Bundesurlaubsgesetz kann vertraglich nicht ausgeschlossen oder abbedungen werden. Also ist der Vertrag in diesem Punkt nichtig.
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