Urlaubsanspruch nach Kündigung - Resturlaub

26. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
SpeedFreak1988
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsanspruch nach Kündigung - Resturlaub

Hallo!

Ich bin seit 01.08.2007 in Ausbildung zum Fachinformatiker.

Nun habe ich zum 31.07.2008 gekündigt und meinen Resturlaub von 22 Tagen beantragt, sprich mein letzter Tag wäre der 1.Juli 2008.

Jedoch behauptet die Personalabteilung, mir stünde nun nur noch der Mindestanspruch von 20 Tagen (also noch 12 Resttage) zu.

Stimmt das?

Danke und viele Grüße

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
oha
Status:
Praktikant
(676 Beiträge, 199x hilfreich)

Das kann man so ja nicht beurteilen,

wie kommst du auf 22 Tage Urlaub? Wie viele Tage hast du schon genommen. Was steht zum Urlaub in deinem Vertrag? Hast du noch Urlaub aus 2007? Der ist eigentlich am 31.03.08 verfallen, wenn nichts weiter dazu vereinbart wurde.

Fragen über Fragen…


0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Hast du noch Urlaub aus 2007? Der ist eigentlich am 31.03.08 verfallen, wenn nichts weiter dazu vereinbart wurde.

In einem normalen Arbeitsverhältnis wäre das nicht zutreffen wegen § 5 I a), 7 III 4 BUrlG, wenn ein entsprechenden Übertragungsverlangen an den AG gerichtet wird. Ich weiß jetzt allerdings nicht, ob ggf. in einem Ausbildungsverhältnis Besonderheiten gelten.

Im Übrigen meine ich aber auch, dass wir weitere Infos benötigen.

Welche Urlaubsregelung gibt es im Vertrag?
Wie viel Urlaub wurde schon genommen?
Besteht oder bestand noch Resturlaub aus 2007?
Gab es ein Übertragungsverlangen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
SpeedFreak1988
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Resturlaub aus 2007: 5 Tage (bereits im Januar genommen)

Urlaubsanspruch für 2008: 30 Arbeitstage (lt. IHK-Ausbildungsvertrag,
davon bisher 8 genommen,
bliebe ein Rest von 22 Arbeitstagen,
die ich jetzt gern hätte.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)


Dass du kündigst, ändert nichts daran, dass dir der vereinbarte Jahresurlaub zusteht:

30 : 12 = 2,5 Tage Urlaub / Monat
(Urlaubsanspruch besteht nur für volle Monate.)

Ende der Beschäftigung: 31.07.2008
2,5 x 7 Monate = (17,5)gerundet =
18 Tage Urlaubsanspruch in 2008.
abzg. der genommenen 8 Tage =

Es bleiben dir nur noch 10 Tage Resturlaub bis zum Kündigungstermin.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
SpeedFreak1988
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Falsch,
siehe §4 und §5 BUrlG .

Mir steht der volle Resturlaub zu, da ich aus der Wartezeit raus bin und in der 2.Jahreshälfte kündige.

-- Editiert von SpeedFreak1988 am 26.06.2008 13:11:14

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
oha
Status:
Praktikant
(676 Beiträge, 199x hilfreich)

Ja, ich denke, dass das mit dem Erwerb des ganzen Jahresanspruches auch für Azubi gilt.

ABER: Du hast 30 Urlaubstage als Azubi?

Ich lass mich gerne korrigieren, aber meist steht in Ausbildungsverträgen der Urlaubsanspruch in Werktagen. Solltest du eine 5-Tage-Woche haben, sind das nur 25 Abeits tage Urlaub die dir zustehen. Guck das bitte noch mal im Vertrag nach.

Dass dein AG meint, dass er dir wegen deiner Kündigung nur noch den Mindesturlaub (20 Tage) gewähren muss ist wahrscheinlich großer Schwachsinn. Ein Blick in den Ausbildungsvertrag sollte Sicherheit geben.


0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
SpeedFreak1988
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Blick in den Vertrag:

2008: 30 ARBEITStage

-- Editiert von SpeedFreak1988 am 26.06.2008 15:00:15

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
oha
Status:
Praktikant
(676 Beiträge, 199x hilfreich)

Großzügige Firma... Alle Wetter!

Jetzt soll die Firma bitte doch mal darlegen, wie sie auf die Idee kommt, dass dir nun nur der gesetzliche Anspruch zusteht. Frag da einfach mal nach.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
SpeedFreak1988
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Werd ich morgen früh gleich tun.

Sollte ich einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren?
Ich zieh sicher nicht deswegen vor Gericht, aber so um Ratschläge einzuholen vielleicht?

Oder wird der mir auch nicht anderes raten können?
(Sorry bin ja noch neu hier, wer von euch ist denn Anwalt?)

VG

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die Personalabteilung hat völlig Recht.

Nach dem BUrlG steht Dir der volle Jahresurlaub zu, aber nur bezogen auf den Mindesturlaub lt. BUrlG, nicht auf den vertraglich vereinbarten Urlaub.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
SpeedFreak1988
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Gibt's dazu eine Stelle im BUrlG,
dass mit dem "vollen Jahresurlaub" nur der Mindestanspruch gemeint ist?

Werd mich mal bei der IHK schlau machen, schließlich ist der Vertrag dort registriert...

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
SpeedFreak1988
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Laut Betriebsrat gilt die 1/12-Regelung.
Trotz Hinweis auf §5 BUrlG bleibt er dabei (mir vollkommen unverständlich), morgen sollte mein letzter Tag sein, und jetzt soll die Sch*** noch 2 Wochen weitergehn???

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Dann steht dir zumindest der gesetzliche Mindest[jahres]anspruch zu (minus die bereits genommenen Tage).

Das mit dem vollen Jahresurlaubsanspruch gilt bei mehr Urlaub als der Gesetzgeber vorschreibt, nur, wenn es diese Zwöltelregelung nicht gibt.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.044 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen