Hallo,
ich habe das Netz schon durchforstet auf der Suche nach einer Antwort zu meiner Frage, habe aber noch nichts eindeutiges gefunden. Daher hoffe ich, ihr könnt mir weiterhelfen.
Meine Frau hat zum 01.06.2010 eine Stelle in einem großen Unternehmen begonnen.
In ihrem Anstellungsvertrag steht, dass ihr Jahresurlaub aus 30 Tagen besteht. Und allgemein findet sonst noch ein Manteltarifvertrag Anwendung.
In diesem Manteltarifvertrag steht unter dem §Urlaub:
1. Der Angestellte hat, sofern er dem Unternehmen mindestens 6 Monate angehört, Anspruch auf Urlaub.
2. Der Urlaub beträgt 30 Arbeitstage.
Tritt der Angestellte nach dem 30. Juni ein oder vor dem 1.Juli aus, so hat er nur Anspruch auf denjenigen Teil des Jahresurlaubs, der seiner Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr entspricht.
Nun wurden ihr aber nur 18 Urlaubstage für das Jahr 2010 zugestanden.
Ist das so korrekt oder hat sie Anspruch auf die vollen 30 Tage, so wie es auch im BUrlG §5 steht?
Wie interpretiert ihr den Absatz 2 des §Urlaub?
Wie kann man dem AG gegenüber argumentieren?
Vielen Dank für Eure Hilfe
eyjey
Urlaubsanspruch bei Eintritt im Juni?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Hallo,
also wenn wir neue Mitarbeiter einstellen dann wird ihnen der Urlaub auch nur für die Monate angerechnet die sie in dem laufenden Jahr noch arbeiten müssen!
Sonst hätte sie ja doppelt so viel Urlaub wie andere in der Zeit.
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Ist das so korrekt oder hat sie Anspruch auf die vollen 30 Tage, so wie es auch im BUrlG §5 steht?
Nach BUrlG hat sie keinen Anspruch auf die vollen 30 Tage, dort steht folgendes:
BUrlG:
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
Das wären in ihrem Fall 18 Tage Urlaubsanspruch (30 U-Tage : 12 Monate = 2,5 Tg./Monat x 7 Monate)
Nur nach dem von dir genannten Manteltarifvertrag hätte sie m. E. Anspruch auf die vollen 30 Tage, das sie nicht nach dem 30. Juni, sondern schon am 1. Juni die Arbeit aufgenommen hat. Liegt dieser Manteltarifvertrag dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde oder lehnt man sich dem nur an?
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Hallo HeHe,
zum Tarifvertrag steht im Anstellungsvertrag:
"Die Bestimmungen des Tarifvertrages finden auf Ihr Arbeitsverhältnis im Übrigen auch ohne ausdrückliche Bezugnahme Anwendung, soweit sich aus diesem Vertrag nichts Gegenteiliges ergibt."
Somit denke ich, liegt dieser Tarifvertrag dem zugrunde. Oder?
Was meinst Du "mit Einschränkung"?
Wie kann man das nun vermitteln?
Die HR-Abteilung sagt sie hat nur die 18 Tage. Was kann man da tun?
-- Editiert am 21.10.2010 13:09
-- Editiert am 21.10.2010 13:09
Ehrlich? Sie hat doch 1/12 je Monat auf den Jahresurlaub - wo ist da das Problem? Sie wird ja auch nur anteilig Urlaubs/Weihnachtsgeld bekommen.
Und falls du dir nicht sicher bist - wende dich an die Gewerkschaft, die den Manteltarifvertrag ausgehandelt hat.
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Einschränkung? Meinst du, dass ich nur von einer Anlehung geschrieben habe?
Hat der Betrieb denn keinen Betriebsrat, den die Frau fragen kann? Die Aussage, dass das halt so ist, würde mir auch nicht reichen.
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Der Anruf beim Betriebsratletzte Woche war nicht sehr hilfreich.
Der Ansprechpartner war sehr schlecht gelaunt und sein Ergebnis war, dass er es nicht weiss und das sie nochmal bei HR nachfragen soll?!
Deshalb wollte ich ja wissen, wie der Absatz 2 des §Urlaub objektiv zu werten ist. Das es subjektiv mit der 1/12 Regelung am fairsten ist steht ausser Frage. Doch warum schreibt man im MV, den Passus so rein? Wenn man nach Juli aus einem Unternehmen austritt hat man ja auch den vollen Anspruch.
Daher nochmal die Frage:
Wie sind die § hier auszulegen und anzuwenden?
zum einen gibt es die §§ 4
und 5
des BUrlG
die besagen, daß im vorliegenden fall der gesamte gesetzliche jahresurlaub
(24 tage bei 6-tage-woche, 20 tage bei 5-tage-woche) zustehen würde,
von doppelansprüchen mal abgesehen (§ 6 BUrlG
)
zum anderen gibt es den § 13 BUrlG
, der tarifverträgen eine andere regelungsmöglichkeit zugesteht
den von dir zitierten tarifvertrag lese ich so, daß ihr der gesamte tarifliche jahresurlaub
zustehen müsste
(falls du nicht eine wichtige passage beim zitieren ausgelassen hast)
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@HeHe
Es ist natürlich nicht so sinnvoll den §5 Teilurlaub des BurlG zu zitieren und dann die entscheiden Stellen
"a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit
in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit
aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres
aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet."
weg zu lassen.
Dann gibt es noch den §4 Wartezeit wie es kriegsrat richtig festgestellt hat:
"Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben."
Deshalb stünde nach dem 1.12. auf jeden Fall der volle gesetzliche Urlaub von 4 Wochen zu.
Ob sich aus dem MTV auch der volle tarifliche Anspruch nach 6 Monaten ergibt, weiss ich nicht. Die Passagen sind doch nicht wörtlich zitiert, oder?
Schon allein der Satz wäre rechtlich gar nicht haltbar:
"1. Der Angestellte hat, sofern er dem Unternehmen mindestens 6 Monate angehört, Anspruch auf Urlaub."
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Hallo 1000kleinesachen,
die passagen sind wörtlich in vollem umfang zitiert. es sind noch 3 weitere punkte unter dem §urlaub genannt, aber diese sagen nichts dazu aus, sondern betreffen ansprüche bei kündigung.
warum sollte der satz nicht haltbar sein?
-- Editiert am 21.10.2010 17:53
Weil der AN laut BurlG für jeden vollen Monat Urlaubsanspruch hat und das auch vor dem Abslauf von 6 Monaten. Das würde doch im Umkehrschluss bedeuten, der AN hat vor dem Ablauf von 6 Monaten keinen Urlaubsanpruch. Zumindest verstehe ich den Satz so. Insofern ist dieser Satz aus dem MTV meiner Meinung nach rechtlich nicht relevant.
Ist im AV direkt zum Urlaub und einer eventuellen Zwölftelung festgehalten?
Wenn die beiden Sätze 1. und 2. wirklich wörtlich zitiert sind, dann interpretiere ich das ebenso wie kriegsrat: nach dem 1.12. stehen dann die vollen 30 Tage zu.
Vor dem 1.12. würde ich das Thema auch nicht an die grosse Glocke hängen, da auch bei einem grossen Unternehmen im Moment noch kein Kündigungsschutz besteht. Selbst wenn eine etwaige Probezeit schon vorbei sein sollte oder gar keine Probezeit vereinbart wurde.
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Wie am Anfang erwähnt steht im Anstellungsvertrag, nur ein Satz unter dem Passus Urlaub und der lautet :
"Ihr Urlaub beträgt 30 Arbeitstage."
Weiterhin steht im Anstellungsvertrag (siehe mein Beitrag um 13.04 Uhr) das der MTV für alles weitere Anwendung findet.
Von daher sehe ich keine Grundlage einen anteiligen Urlaub zu berechnen. Das würde laut MTV erst zutreffen, wenn man nach dem 30.06. anfängt. Oder sehe ich das falsch?
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