Urlaubsanspruch bei "Arbeit statt Grundsicherung"

12. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
kara1512
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 5x hilfreich)
Urlaubsanspruch bei "Arbeit statt Grundsicherung"

Hallo,
vielleicht bin ich nicht die erste mit einer solchen Frage.

Also, mein Partner hat derzeit eine Arbeit über die ARGE bekommen, welche sich "Arbeit statt Grundsicherung" (AsG) nennt. Beschäftigt ist er für täglich 6 Stunden im öffentlichen Dienst (zumindest bezieht sich sein Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag des öffentlichen Dienst - TVöD). Vorerst ist der Arbeitsvertrag bis 31.3.2010 befristet - eine Verlängerung bis 30.9.2010 ist aber relativ wahrscheinlich. Nun die Frage: Wieviel Urlaubsanspruch hat er pro Monat? Der Arbeitsvertrag sagt dazu nichts aus und im TVöD wird auf den Arbeitsvertrag verwiesen. Selbst eine Nachfrage bei dem Arbeitgeber bringt keine befriedigende Aussage, irgendwie sagt jeder etwas anderes.

Vielleicht hat hier jemand Erfahrung in dieser Sache und kann weiterhelfen.

Vielen Dank im voraus.

kara1512

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Hi,

ein sonderbarer Arbeitsvertrag...Mangels einer darüber hinausgehenden Regelung wird es dann wohl beim Mindesturlaub laut Bundesurlaubsgesetz bleiben - 20 Tage im Jahr.

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Da sich der Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag des öffentlichen Dienst - TVöD bezieht,(dabei wäre die genaue Formulierung der Bezugnahme im Vertrag schon hilfreich) dürfte folgendes aus dem TVöD gelten:
§ 26 Erholungsurlaub

(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

3Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.



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#3
 Von 
kara1512
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke für die Antworten.

@hamburgerin01
Also, die einzige Formulierung der Bezugnahme im Vertrag die ich finde bzw. stehen habe ist folgende:

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Verwaltung - die §2 (Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit), §3 (Allgemeine Arbeitsbedingungen), §6 (Regelmäßige Arbeitszeit), §24 ( Berechnung und Auszahlung des Entgelts), §37 Ausschlussfrist, einschließlich der hierzu ergangenen bezirklichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

2. Im Übrigen richtet sich das Arbeitsverhältnis, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, nach den gesetzlichen Vorschriften sowie nach den Dienstanweisungen des Arbeitgebers.

Und das ist auch das einzige im gesamten Arbeitsvertrag was sich irgendwie auf den TVöD bezieht.

Können wir nun davon ausgehen, dass mein Partner (er ist 36) Anspruch auf 29 Tage Urlaub hat oder wie weiter oben geschrieben nur diese 20 Urlaubstage?

Gruß
kara1512

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