Urlaubsanspruch Teilzeitbeschäftigung

3. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
Schnulli74
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsanspruch Teilzeitbeschäftigung

Hallo,
ich war während meiner Elternzeit als Teilzeitbeschäftigte im Sparkassendienst weiterbeschäftigt.
Die Beschäftigung erstreckte sich über verschiedene Zeiträume:
1.vom 17.03.08 – 28.03.08 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden
2.vom 23.06.08 – 16.07.08 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden
3.vom 13.10.08 – 17.10.08 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden
4.vom 06.04.09 – 17.04.09 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden
5.vom 20.07.09 - 07.08.09 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden

Habe ich aus dieser Beschäftigung einen Urlausanspruch und wie wird dieser berechnet?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

Ich glaube es gibt irgendwo ne Vorschrift das man ne bestimmte Zeit arbeiten muss um einen urlaubsanspruch zu erwirken. Deine Jobs würde ich als einzele Job bezeichnen.

Bin mir aber nicht sicher.

Nur lohnt das denn, rechnerisch 21 Tage im Jahr, 1,66 im Monat ....

K.

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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Bundesurlaubagesetz
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

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" Don`t feed trolls"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... im ergebnis eine NULL, weil du zu keiner zeit einen vollen monat gearbeitet hast, wenn ich nicht falsch gelesen habe.

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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

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#4
 Von 
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 54x hilfreich)

In diesem Fall ist es so, dass die Regelung in § 17 Abs. 1 S.2 BEEG greift. Die Regelungen des BUrlG können so hier nicht zum Tragen kommen, da ja während der Elternezit durchgängig ein Arbeitsverhältnis besteht - auch wenn dieses ruht; dies bedeutet, dass der Urlaub um die vollen Kalendermonate, in denen kein aktives Arbeitsverhältnis bestand, gekürzt wird. Im Ergebnis bedeutet das: Während ich bei der Regelung nach BUrlG während einer Beschäftigung z.B. vom 17. April bis 15. Mai keinen Urlaubsanspruch erwerbe, erwerbe ich bei einer Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit in der gleichen Zeitspanne Urlaubsansprüche gleich für 2 Monate.

Da für Sparkassenbeschäftigte der TVöD gilt, ist die Urlaubsdauer altersabhängig. Sollte Schnulli74 35 Jahre alt sein, so beträgt der volle Urlaubsanspruch 29 Tage.

Erwähnt sei noch, dass eine Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit über 30 Stunden elternzeitschädlich ist.


-----------------
"Mit freundlichen Grüßen

N. Unruh

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T. 030-36753713
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M. 01783717285

PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten. "

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#5
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

@ unruh: danke. wieder was gelernt.

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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

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