Urlaubsabgeltung notwendig bei Arbeitgeberwechsel?

14. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
flurrymac
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsabgeltung notwendig bei Arbeitgeberwechsel?

Liebes Forum,
ich bin seit über einem Jahr in einer Firma beschäftigt, bei welcher mir 28 Tage Urlaub zustehen in einer 5-Tage Woche. Nun wechsle ich jedoch zum 1. August die Firma und habe bisher in diesem Jahr lediglich 4 Tage dieses Anspruchs genommen. Die neue Firma teilte mir mit, wenn ich eine Urlaubsbescheinigung beibringe, so würde sie für den kompletten Jahresurlaub den Anspruch übernehmen abzüglich der 4 Tage. In der neuen Firma stehen mir 30 Tage zu.

Nun kommt das der Lohnbuchhaltung meiner alten Firma etwas komisch vor, da sie von diesem Fall noch nicht gehört haben. Laut Gesetz beharren sie darauf mir den 1/12-Anspruch (pro Monat) abzugelten, so das ich nur den restlichen 1/12-Anspruch (pro Monat) anteilig an der neuen Firma hätte. Dies möchte man mir dann auch bescheinigen, wäre dann aber kaum in meinem Sinne, da der Jahresurlaub noch vor mir liegt.

Was ist nun richtig?

Ich danke für eure Meinung.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17443 Beiträge, 6490x hilfreich)

/// Laut Gesetz ....

Laut welchem Gesetz? Das BUrlG kann es nicht sein, das sieht die Zwölftelung u.a. beim Ausscheiden aus dem AV in der ersten Jahreshälfte vor.
Dein jetziger AG kann dir aber auch schlicht bescheinigen, dass du heuer eben 4 Tage U genommen hast, den Rest nimmst du dann zum neuen AG mit. Dies scheint deinem Interesse zu entsprechen.
Die Alternative, die auch hier im Forum vielfach angefragt ist, geht davon aus, den gesamten Urlaub zu beanspruchen, wenn AN in der zweiten JH ausscheidet. Dann gibt es für dieses Jahr keinen Anspruch mehr.

Einschlägig sind hier §§ 5+6 BUrlG

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#2
 Von 
flurrymac
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Laut welchem Gesetz?


Mir wurde gesagt, laut Artikel 7:

"(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten."

Der Betrieb möchte sich absichern, nicht das ich später komme und eine Abgeltung fordere. Aber mit der Bescheinigung wären sie ja abgesichert. Daher verstehe ich das Handeln nicht.

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17443 Beiträge, 6490x hilfreich)

'Gewährt werden' setzt gedanklich voraus, dass Urlaub begehrt wird.
Du willst aber diesen Urlaub nicht, jedenfalls nicht jetzt, folglich greift § 5.

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