Urlaubsabgeltung bei eigener Kündigung

7. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Mercartor
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)
Urlaubsabgeltung bei eigener Kündigung

folgender sv:

AN X arbeitet bei AG Y schon seit 2 jahren. X kündigt am 12.6. zum 15.7., hat aber noch keinen einzigen tag urlaub genommen. eine urlaubsgewährung ist faktisch unmöglich, da Y in diesem einen monat keinen anderen arbeitnehmer auftreiben kann, der die arbeit des X aufnimmt.

kann X nun eine urlaubsabgeltung von Y verlangen?

-----------------
" "

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
kriegsrat
Status:
Praktikant
(540 Beiträge, 175x hilfreich)

der urlaub aus dem vorjahr dürfte spätestens am 31.märz, wahrscheinlich sogar schon seit anfang des jahres verfallen sein
der resturlaubsanspruch für dieses jahr bis zum kündigungstermin muß, wenn er nicht genommen werden kann, abgegolten werden

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mercartor
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

hat X die pflicht seine urlaubswünsche zu einem BESTIMMTEN zeitpunkt zu stellen?
denn wenn er sie in diesem zeitraum stellt: 15.6. - 30.6. hat er ja nur 8 urlaubstage (bei 20 urlaubstagen im jahr), stellt er sie jedoch im zeitraum: 1.7. - 15.7. hätte er volle 20 urlaubstage. dementsprechend wäre die abgeltung um einiges höher.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

.. diese betrachtung halte ich für falsch. erstens kommt es natürlich wie immer darauf an, was im tv oder av steht. ob also zwölftelung überhaupt vorgesehen ist. zum anderen besteht der urlaubsnspruch für das laufende jahr vollständig bereits am ersten tag des jahres und nicht 'scheibchenweise'. natürlich muss der AN seine urlaubswünsche kundtun - das geht aus par. 7 burlg hervor. der AN sollte also flugs seinen urlaub beantragen - wenn der nicht gewährt werden kann, ist er abzugelten. realisierung des urlaubs geht generell der abgeltung vor.

-----------------
"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mercartor
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

@blaubär:

sie bringen mich da natürlich auf einen interessanten gedanken. und zwar, wenn ein AN nicht spätestens am 30.5. eines jahres gekündigt wird (das arbeitsverhältnis also am 30.6. endet (vorrausgesetzt es gilt die 4 wochen frist)), dann hat der AN ja IMMER vollen urlaubsanspruch. denn sein arbeitsverhältsnis erlischt somit auf jeden fall in der 2ten jahreshälfte, weshalb auch voller urlaubsanspruch besteht. alles unter der vorraussetzung, dass kein tarifvertrag gilt und keine abweichende einzelvereinbarung im arbeitsverhtrag ausgehandelt wurde.

somit hätte AN X auf jeden fall schon bei einreichung der kündigung VOLLEN URLAUBSANSPRUCH. also kann er ruhig sofort auch urlaubsansprüche stellen und nicht bis zum 1.7. warten?

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.727 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen