Urlaub nach Krankengeldbezug

6. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)
Urlaub nach Krankengeldbezug

Liebes Forum, eine Person hat vom 01.01.2018 bis 30.11.2018 Krankengeld bezogen. Ab dem 01.12.2018 tritt sie wieder ins Arbeitsverhältnis über. Steht der Person ab dem 01.12.2018 noch ihr Urlaub zu, obwohl sie bis zum 30.11.2018 nicht gearbeitet hat? Die Person hat laut Arbeitsvertrag 26 Tage Jahresurlaub. Könnte dieser Urlaub (sofern er zusteht) ggfls. sogar bis ins nächste Jahr (bis zum 31.03..2019) übertragen werden?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

Ja. Der Urlaub von Langzeiterkrankten verfällt nicht so leicht. Gerade heute hat der EuGH die AN-Rechte in Sachen Urlaub noch wieder gestärkt.
Lies https://www.hensche.de/Urlaub_Dauerkrankheit_Urlaub_bei_Dauerkrankheit_verfaellt_nach_15_Monaten_BAG_9AZR353-10.html

Da du heuer noch wieder arbeiten gehen wirst, gilt für dich vom Grundsatz her, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen ist, aber ohne größere Hürden ins Folgejahr übertragen werden kann (gerade hier hat der EuGH die Lage dahingehend verbessert, dass der Anspruch auch ohne ausdrückliche Antragstellung nicht einfach verfällt). Dann muss er aber bis Ende März 2019 angetreten werden.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

Hallo blaubär, besten Dank für die außerordentlich hilfreiche Antwort und den Link dazu. Würde die Person ihre Tätigkeit ab dem 01.01.2019 wieder aufnehmen, könnte sie auch dann ihren Urlaubsanspruch von 2018 (die 26 Tage) bis zum 31.03.2019 ohne gesonderte Antragstellung geltend machen? Oder ist dazu die zwingende Arbeitsaufnahme noch in 2018 fällig?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ally McBeal
Status:
Schüler
(376 Beiträge, 95x hilfreich)

wäre besagte Person im gesamten Jahr 2018 arbeitsunfähig gewesen und würde am 01.01.2019 die Arbeit wieder aufnehmen, ist der in 2018 erworbene Urlaub bis zum 31.03.2020 zu nehmen. Die Übertragung dürfte ohne gesonderten Antrag möglich sein.

LG

Ally

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

Besten Dank für die ebenso sehr hilfreiche und wertvolle Antwort. Würde dieser Rechtsanspruch bis zum 31.03. 2019 nur den gesetzlichen Mindesturlaub oder die der Person insgesamt lt. AV zustehenden Urlaubstage in Höhe von 26 Tagen betreffen?

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