Urlaub bis zur Kündigung auszahlen lassen

31. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
eisi125
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 6x hilfreich)
Urlaub bis zur Kündigung auszahlen lassen

Ich habe eine kurze Frage:
Meine Frau war fast ein Jahr in der Altenpflege beschäftigt und hat damit ja auch Anspruch auf den vertraglichen Urlaub.
Nun ist es leider so, dass sie durch eine kaputte Schulter schon länger krank ist und ihr Jahresvertrag nicht mehr verlängert wird. Sie wird auch noch über das Kündigungsdatum (bzw über das Ende des Jahresvertrags) krank sein. Sie hat keinen Urlaub genommen und ihr stehen natürlich jetzt noch die Urlaubstage zu.
Kann man den Ausgezahlt bekommen, oder verfällt der Urlaub einfach wegen Pech gehabt?

Danke im vorraus,
eisi125


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Problemlöser
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 71x hilfreich)

§ 7 BUrlG sagt im Absatz 4 :

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.


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"Erfahrene Juristen bezeugen, dass es vor Gericht von Vorteil sein kann, wenn man im Recht ist.-Graha"

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#2
 Von 
eisi125
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 6x hilfreich)

Das hört sich doch gut an. Wie ist denn die Höhe geregelt?

Danke,
eisi125

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Problemlöser
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 71x hilfreich)

das kommt darauf an,

was im Arbeits- oder einem Tarifvertrag dazu geregelt ist, oder ob das Gesetz gelten soll

das Gesetz sagt :

§ 11 BUrlG Urlaubsentgelt
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

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"Erfahrene Juristen bezeugen, dass es vor Gericht von Vorteil sein kann, wenn man im Recht ist.-Graha"

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#4
 Von 
eisi125
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 6x hilfreich)

Super, Daaaanke!!
Dann werden wir es mal probieren, ob es ohne Anwalt geht :-)

eisi125

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