?Urlaub?

19. Juni 2006 Thema abonnieren
 Von 
Tommy21
Status:
Praktikant
(610 Beiträge, 132x hilfreich)
?Urlaub?

Hey,

kurze Frage zum leidigen Thema Urlaub...

Arbeitnehmer verlässt nach fast 2 Jahren Betriebszugehörigkeit den AG auf eigenen Wunsch zum 30.09.

Hat er Anspruch auf den vollen Jahresurlaub oder nur anteilig für 9 Monate??

mfg

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Wenn Sie nach 9 Monaten das Unternehmen verlassen, warum sollten Sie für 12 Monate Urlaubsanspruch haben??

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#2
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

@ T.

Urlaubszwölftelung, vgl. § 5 Bundesurlaubsgesetz

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#3
 Von 
Tommy21
Status:
Praktikant
(610 Beiträge, 132x hilfreich)

Gegenfrage: Warum nicht?

z.B. Bundesurlaubsgesetz?

Ich denke pro rata temporis-Regelung steht nicht im Arbeitsvertrag => voller Urlaub :)

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#4
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Der Umstand, daß im AV etwas ausdrücklich nicht erwähnt ist, führt ja nicht dazu, daß abweichend von der gesetzlichen Regelung (§ 5 BUrlG ) Ansprüche geltend gemacht werden können.

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#5
 Von 
Tommy21
Status:
Praktikant
(610 Beiträge, 132x hilfreich)

@thosim:

§ 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

=> voller Urlaub, wenn Tarifvertrag nichts anderes sagt!!

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#6
 Von 
Kunden
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
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#7
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Man nehme die §§ 3 , 4 und 5 aus dem BUrlG und schaue sich besonders den § 5 dabei genau an.

<font color=red>'(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;'</font> = Zwölftelung

<font color=blue>'Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.'</font> = wenn Wartezeit erfüllt, keine Zwölftelung, sondern voller Anspruch.

Und noch ein bissel § 13

<font color=green>'(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, ... , von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. '</font>

Das betrifft dann den gesetzlichen Mindesturlaub und wird im allgemeinen auch für den 'überstehenden Teil' (also das was über den Mindesturlaub hinausgeht) analog angewendet, insofern keine Zwölftelungsregelung per TV existiert. Und selbst diese kann nicht zuungunsten des AN bestimmen, dass sich durch die Zwölftelung in der 2. Jahreshältfe weniger als der Mindesturlaub von 24 Werktagen ergibt. (§ 13)

Alle Klarheiten beseitigt?

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#8
 Von 
Kunden
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi venotis,

danke für die Verdeutlichung, die ich gerne nochmals zusammenfasse:
Als AN der keinem Tarif unterliegt und keinerlei explizite Urlaubsrgelelung (pro-rata-temporis etc.) im Vertrag hat, habe ich beim Ausscheiden zum 30.9.2006 Anspruch auf meinen vollen vetraglich zugesicherten Jahresurlaub.

Schöne Sache das, eigentlich nicht vorstellbar, dass diese Regelung scheinbar vielen nicht bekannt is.

ich danke erneut für die Unterstützung, mal schaun, was Cheffe sagt...

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