Unklarheiten bei Eigenkündigung in der Probezeit

17. Oktober 2012 Thema abonnieren
 Von 
ihef
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 55x hilfreich)
Unklarheiten bei Eigenkündigung in der Probezeit

Hallo,

PersonX ist auf diesem Gebiet noch unerfahren. Anfang September hat er mit einer Leiharbeitfirma einen Arbeitsvertrag geschloßen, der bis Ende des Jahres 2012 befristet ist. Mittlerweile könnte er umgehend bei einer anderen Firma eine Stelle antreten. Im Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitgeber steht zum Thema Kündigung inhaltlich nur dies... ein Tag Kündigungsfrist während den ersten zwei Wochen (diese sind logischweise vorbei). Nach der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Mehr steht nicht im Arbeitsvertrag. Recherchen von PersonX ergaben, dass in der Probezeit zwei Wochen Kündigungsfrist besteht... Dagegen behauptet der Leiharbeitgeber, PersonX könne in der Probezeit innerhalb von einer Woche kündigen. Was ist wahr ? Zur Info : Die Probezeit erstreckt sich über die gesamte Vertragslaufzeit von knapp 4 Monaten. PersonX will verhindern, dass Leiharbeitgeber eine falsche (mündliche) Angabe mit der einen Woche macht und ihn danach auf Schadensersatz oder ähnliches verklagt. Die Aussage des Leiharbeitgebers mit einer Woche kam nur mündlich... Was beudetet 1/2 Wochen Kündigungsfrist ? 17. und am 24. frei ? oder erst am 25. ? Macht dies für PersonX bitte an einem Beispiel deutlich ... Was zählt als erster Tag ? Poststempel oder Ankunftsdatum beim Leiharbeitgeber ? (Sitz des Leiharbeitgebers ist weiter weg, daher kann PersonX die Kündigung nicht persönlich dort abgeben)
PersonX braucht schnellst möglich eine Antwort und bedankt sich bei allen, die eine geben...

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Möhrchen07
Status:
Beginner
(140 Beiträge, 40x hilfreich)

Hallo,

grundsätzlich stimmt es, die gesetzlichen Regelungen sehen zwei Wochen Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit vor. In der Zeitarbeit gibt es jedoch oft Tarifverträge, die etwas anderes regeln. Welcher TV ist bei dir anwendbar? Müsste in deinem Arbeitsvertrag stehen.

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"In dubio...Prosecco!"

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#2
 Von 
ihef
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 55x hilfreich)

Danke erstmals für die Antwort. Falls weitere Rückfragen entstehen... Gehe jetzt zur Schicht und bin erst um 23 Uhr wieder online... Text im Arbeitsvertrag...Es gelten (...) Tarifvertrag zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) ehemals Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB.

-- Editiert ihef am 17.10.2012 12:58

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#3
 Von 
AK1986
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

lt. dem Tarifvertrag BZA § 9.3 gilt folgendes:

„Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist einer Woche in den ersten drei Monaten gekündigt werden. Danach gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen während der Probezeit gemäß §622 Abs. 3 BGB von zwei Wochen".

Viele Grüsse

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