Uneinigkeit bezüglich des Urlaubsanspruches

25. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
LadyTania
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Uneinigkeit bezüglich des Urlaubsanspruches

Hallo,

ich arbeite seit dem 02.01.2018 bei einem Paketdienst. Im Arbeitsvertrag steht eine vorauss. Wochenarbeitszeit von 15 Stunden. Es handelt sich um eine geringfügige Beschäftigung.

Ich arbeite an 4 Tagen in der Woche. Mein AG rechnet allerdings prinzipiell mit 5 Tagen.

Ich werde mir mit meinem Arbeitgeber nicht einig, wie viel Urlaub mir zusteht. Laut meinem AG sind es 18 Urlaubstage. Da ich erst am 02.01.2018 und nicht am 01.01.2018 angefangen haben, ist demnach der Januar kein voller Monat und es besteht somit kein Anspruch auf Urlaub.
Ist das so korrekt? Wenn nicht, wäre es schön eine rechtliche Basis zur Argumentation zu haben. Ich kann nicht verstehen, dass mir zwei Urlaubstage genommen werden, weil der Beschäftigungsbeginn am 02.01.2018 statt am 01.01.2018 war.

Desweiteren will mein AG die gesetzlichen Feiertage (1.Mai) vom Urlaubsanspruch abziehen, da ich über den 1. Mai Urlaub genommen habe. Da ich an gesetzlichen Feiertagen aber NIE arbeiten muss, ist an der Stelle nicht einzusehen, warum der gesetzlicher Feiertag als Urlaubstag gezählt werden soll.

Ich bedanke mich für jede Hilfe

LG

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16988 Beiträge, 5893x hilfreich)

Zitat (von LadyTania):
Ich arbeite an 4 Tagen in der Woche. Mein AG rechnet allerdings prinzipiell mit 5 Tagen.
Das ist zunächst einmal nicht zu beanstanden solange in deinem AV nicht explizit 4 Tage genannt sind, denn du hast 15h zu leisten, egal ob an 2 oder 3 oder 4 oder 5 Tagen. Ich vermute mal, dass in der Firma generell an 5 Tagen gearbeitet und daher mit 5 Tagen gerechnet wird.

Zitat (von LadyTania):
Desweiteren will mein AG die gesetzlichen Feiertage (1.Mai) vom Urlaubsanspruch abziehen, da ich über den 1. Mai Urlaub genommen habe. Da ich an gesetzlichen Feiertagen aber NIE arbeiten muss, ist an der Stelle nicht einzusehen, warum der gesetzlicher Feiertag als Urlaubstag gezählt werden soll.
Wenn an Feiertagen nicht gearbeitet wird, dann darf dafür auch kein Urlaub abgezogen werden. Oder würde dein AV auch die Arbeit an Feiertagen zulassen und du wurdest bisher einfach nur zufällig noch nicht an Feiertagen eingesetzt?

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#2
 Von 
LadyTania
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Das ist zunächst einmal nicht zu beanstanden solange in deinem AV nicht explizit 4 Tage genannt sind, denn du hast 15h zu leisten, egal ob an 2 oder 3 oder 4 oder 5 Tagen. Ich vermute mal, dass in der Firma generell an 5 Tagen gearbeitet und daher mit 5 Tagen gerechnet wird.


Genau so ist es. Das beanstande ich auch nicht, sondern habe es nur erwähnt, damit nachvollziehbar ist, wodurch eben 18 Tage zustande kommen.

Was sagst du dazu, dass es aber nur 18 Tage sind? Kann man das so handhaben, nur weil ich am 02.01 statt 01.01 eingestellt wurde? Nach meinem Empfinden von Fairness müssten es 20 Tage sein. Wo ist rechtlich geregelt, dass ein eigentlich voller Monat, wegen EINEM fehlenden FEIERTAG (01.01) keinen Anspruch auf Urlaub begründet?

Zitat (von -Laie-):
Wenn an Feiertagen nicht gearbeitet wird, dann darf dafür auch kein Urlaub abgezogen werden. Oder würde dein AV auch die Arbeit an Feiertagen zulassen und du wurdest bisher einfach nur zufällig noch nicht an Feiertagen eingesetzt?


Ich verteile morgens Pakete und die Container in denen sich diese befinden kommen nicht am Samstag, Sonntag und nicht an gesetzlichen Feiertagen an. Weder meine Kollegen im Eingang noch ich arbeiten jemals an einem solchen Tag.

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16988 Beiträge, 5893x hilfreich)

-gelöscht-


-- Editiert von -Laie- am 25.06.2018 12:55

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6490x hilfreich)

Urlaubsanspruch erwirbt man i.d.T. nur für volle Monate, wobei allerdings beachtlich ist, dass Monat nicht identisch ist mit Kalendermonat. Aufs ganze Jahr gesehen (! - das mit dem 2. Jan könnte bedeutsam werden, wenn du unterm Jahr dort aufhören würdest), stehen dir also lt. BUrlG bei einer 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage zu minus 1,66, mach 18,33, gerundet 18 Tage. Richtiger wäre es, deine 4 Tage/Woche zugrunde zu legen, dann hättest du aufs ganze Jahr 16 Tage Urlaub (minus Jan.).
Gesetzliche Feiertage, an denen AN arbeitspflichtig wären, sind zu bezahlen, siehe EntGFzG.
Urlaub musst du eigentlich nur für die Tage nehmen, an denen du arbeiten musst. Da dein AG aber offenbar immer 5 Tage hast, musst du also auch für den Wochentag Urlaub beantragen, an dem du üblicherweise gar nicht arbeitest. Blöd, aber ....

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6490x hilfreich)

Urlaubsanspruch erwirbt man i.d.T. nur für volle Monate, wobei allerdings beachtlich ist, dass Monat nicht identisch ist mit Kalendermonat. Aufs ganze Jahr gesehen (! - das mit dem 2. Jan könnte bedeutsam werden, wenn du unterm Jahr dort aufhören würdest), stehen dir also lt. BUrlG bei einer 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage zu minus 1,66, mach 18,33, gerundet 18 Tage. Richtiger wäre es, deine 4 Tage/Woche zugrunde zu legen, dann hättest du aufs ganze Jahr 16 Tage Urlaub (minus Jan.).
Gesetzliche Feiertage, an denen AN arbeitspflichtig wären, sind zu bezahlen, siehe EntGFzG.
Urlaub musst du eigentlich nur für die Tage nehmen, an denen du arbeiten musst. Da dein AG aber offenbar immer 5 Tage hast, musst du also auch für den Wochentag Urlaub beantragen, an dem du üblicherweise gar nicht arbeitest. Blöd, aber ....

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#7
 Von 
LadyTania
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Ginge es um Teilurlaub würde er genau damit durchkommen. Da aber nichts von einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu lesen ist, ist das hinfällig und ab dem 02.07. besteht Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.


Hallo, könntest du mir das vielleicht etwas erläutern? Wie ist das mit dem vollen Urlaubsanspruch, den man nach 6 Monaten Wartezeit erwirbt?
Meinen Urlaub habe ich nämlich für nach dem 02.07.2018 geplant, dass bedeutet, die Wartezeit wäre vor Antritt dieses Urlaubs um! Ich verstehe leider die Berechnung des Ganzen überhaupt nicht.

(Peinlicherweise studiere ich Jura - Bin aber momentan leider absolut entsetzt darüber, dass es keine eindeutigeren Regelungen gibt und ich - wie ich gestehen muss - absolut überfordert bin.. Bei meinem alten Arbeitgeber gab es damit nie Probleme.)

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#9
 Von 
LadyTania
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__5.html

Da steht alles drin. Und sorry, wenn du das nicht verstehst, dann solltest du dir das mit dem Jura-Studium nochmal überlegen.


Arbeitsrecht spielt derzeit noch keine Rolle für mich und sich einzulesen, wenn man eigentlich garkeine Zeit hat, ist problematisch.

Zumal es bezüglich der Sache mit dem Beschäftigungsbeginn zum 02.01 wirklich sehr viele unterschiedliche Angaben im Internet gibt und es m.E. nach im Gesetz schwach geregelt ist. Ich arbeite den kompletten Januar, außer am Feiertag (wo man ohnehin nicht arbeitet) und bekomme keinen Urlaub dafür? Finde ich extrem fragwürdig und hätte ich ohne vorherige Überprüfung nicht so stehen gelassen.

Zumal der Sinn des gesetzlichen Mindesturlaubs ja eben ist, dass jeder 4 Wochen Urlaub hat! Ich finde das garnicht eindeutig.

-- Editiert von LadyTania am 25.06.2018 13:26

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#10
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Steht in deinem Vertrag tatsächlich Beginn 02.01. oder hast du einfach nur am 02.01. angefangen?

Gruß

Shihaya

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