Überstundenzuschlag abhängig vom Vertragsbegin

6. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
informatik2511
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Überstundenzuschlag abhängig vom Vertragsbegin

Hallo,

mein Arbeitgeber gewährt seinen Angestellten mit Festgehältern deren Arbeitsvertrag vor dem 01.01.2005 geschlossen wurde eine Überstundenvergütung + 25 % Zuschlag. Angestellte mit Festgehalt die später eingetreten sind erhalten keinen 25% Zuschlag mehr. Diese Regelung ist ohne jegliche Begründung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt.

Darüberhinaus habe ich von mehreren Kollegen verschiedene Aussagen über die gewährten Urlaubstage (24, 26, 28) in der gleichen Position. Urlaubstage sind bei uns einzelvertraglich geregelt. Entspricht dies dem Gleichbehandlungsgrundsatz?

Meiner Ansicht nach entsprichen diese Regelung nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz und sind arbeitsrechtlich nicht anwendbar. Über eine fachliche Stellungnahme wäre ich sehr dankbar.

Vielen Dank

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5 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
informatik2511
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

OK, bei den einzelvertraglich vereinbarten Urlaubstagen kann ich das akzeptieren.

Aber im Falle der Überstundenzuschläge existieren keine einzelvertraglichen Regelungen. Hier gibt es eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die die Unterscheidung zwischen "Neu" und "Altmitarbeiter" regelt. Hier ist meiner Ansicht nach nicht eine Änderungskündigung notwendig um die Gesamtbetriebsvereinbarung auch für Altmitarbeiter zu verändern. Dementsprechend ist m.E. der Gleichbehandlungsgrundsatz in diesem Fall sehr wohl betroffen.
Falls ich hier falsch liege, wäre ich über eine Aufklärung sehr dankbar

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Die Unterscheidung zwischen alt und neu im Tarifvertrag zeigt doch nur einfach die Grenze auf, ab wo der Schutz der Altmitarbeiter und ihrer besseren Arbeitsbedingungen aufhört. Diese zu verschlechtern ist Arbeitgebern in Betrieben mit Betriebsrat kaum möglich, denn die Gewerkschaft und der BR schützt zunächst die aktuellen Mitarbeiter, nicht die zukünftigen. Würde Ihre Argumentation greifen, wäre die Umstellung vom BAT auf den TVÖD nicht möglich gewesen, und der betrifft hunderttausende von Arbeitnehmern. Die Neuverträge nach dem TVÖD beinhalten regelhaft schlechtere Arbeitskonditionen als die alten Verträge nach dem BAT.

Frage: Wem wäre denn damit geholfen, wenn die Gesamtbetriebsvereinbarung auch für Altmitarbeiter verändert werden würde?

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Derartige Dinge dürfen nach meiner Kenntnis nur in einem Tarifvertrag, nicht jedoch in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Demnach wäre die Betriebsvereinbarung unwirksam.

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#5
 Von 
informatik2511
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

In unserem Unternehmen existieren keine Tarifverträge. Es existieren nur vereinzelte Gesamtbetriebsvereinbarungen. Über weitere fachmännige Informationen und Konkretisierungen wäre ich dankbar.

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