Hallo, folgendes Problem.
A hat einen Arbeitsvertrag vom 01.05.2010 befristet auf 12 Monate also bis zum 30.04.2011.
A hat 212 Überstunden und noch 5 Tage Urlaub aus 2010 sowie noch 8 Urlaubstage bis 30.04.2011.
A muß sich beim Arbeitsamt spätestens bis 31.01.2011 melden, da nicht sicher ob der Arbeitsvertrag verlängert wird.
Bei 7,5 Stunden täglicher Arbeitszeit sowie den Urlaubsanspruch von 13 Tagen müsste A also am 01.03.2010 das letzte mal zur Arbeit gehen.
Im Arbeitsvertrag sthet schriftlich: ich zitiere" Überstunden werden nicht bezahlt und müssen durch Freizeit ausgeglichen werden."
Sehe ich das richtig, das der AG die Überstunden definitiv nicht auszahlen darf, auch wenn er möchte, weil A möchte lieber abfeiern anstatt sich das ausbezahlen lassen.
Weiß hier jemand Rat?
Gruß pylonracer
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Überstunden abfeiern???
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Hallo
quote:
Bei 7,5 Stunden täglicher Arbeitszeit sowie den Urlaubsanspruch von 13 Tagen müsste A also am 01.03.2010 das letzte mal zur Arbeit gehen.
Vorsicht! Der Ag muss bei dem Urlaubs-Überstundenausgleichswunsch (bei letzterem ganz besonders) des AN A auch mitspielen!
quote:
Sehe ich das richtig, das der AG die Überstunden definitiv nicht auszahlen darf, auch wenn er möchte, weil A möchte lieber abfeiern anstatt sich das ausbezahlen lassen.
Dann sollte A das seinem AG so auch zeitnah mitteilen, damit die Überstunden noch in Freizeit genommen werden können. Nochmal: Der AG muss einverstanden sein.
Grundsätzlich müssten die Überstunden aber abgegolten werden, wenn sie wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Freizeit ausgeglichen werden können.
Gruß
AZ
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... ich würde sagen: der AG darf die überstunden nur im einverständnis mit dem AN auszahlen. wenn beide seiten sich darüber einig sind, spielt ja keine rolle, was geschrieben steht. alleine haben weder der AN noch der AG das recht, barauszahlung zu fordern bzw. zu leisten.
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quote:
... ich würde sagen: der AG darf die überstunden nur im einverständnis mit dem AN auszahlen. wenn beide seiten sich darüber einig sind, spielt ja keine rolle, was geschrieben steht. alleine haben weder der AN noch der AG das recht, barauszahlung zu fordern bzw. zu leisten.
Wenn bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnis aber irgendwann nicht mehr genug Zeit übrig ist, um die ÜS in Freizeit zu gewähren, wird gar nichts anderes mehr übrig bleiben als eine Abgeltung.
Gruß
AZ
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Wenn der Arbeitsvertrag die Bezahlung der Überstunden ausschließt, diese vom AG abgezeichnet wurden, dann solltest Du, wenn sich der AG nicht vor dem 31.01.2011 rührt, den Urlaubsschein sowie die Freizeit für die Überstunden beim AG beantragen.
Auch für den Termin beim Arbeitsamt muss der AG Dich freistellen und darf keinen Abzug von den Überstunden vornehmen.
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A wird auf alle Fälle die nächsten Tage das abfeiern, sowei den Resturlaub beantragen. Allerdings befürchtet A, das der AG sich hinstellt und behauptet es gäbe keine Überstunden, obwohl dies per Zeiterfassungssystem ersichtlich ist. Leider lässt sich dieses System vom PC aus manuell steuern.
Da die Beweislast nun bei A liegt, wird es schwierig mehr als den Resturlaub zu bekommen.
Gruß Pylonracer
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Warum kann denn A keinen Ausdruck oder Screenshot der geleisteten Überstunden vornehmen? Das dürfte kein Problem sein, wenn es ein Zeiterfassungssystem gibt.
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Weil A lediglich ein Photo von der "Stechuhr" machen könnte auf der die geleisteten ÜS angezeigt werden. Einen Ausdruck müsste er sich beim AG geben lassen, somit würde dieser Lunte riechen und das vermutlich gleich in die für sich besten Bahnen leiten.
Da hat A, leider von vornherein geschlafen.
A kann höchsten versuchen über die Bürotante einen Auszug zu bekommen in der Hoffnung, das die Bürotante nicht gleich zum AG rennt.
Gruß Pylonracer
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Dann kann ich nur ein Foto empfehlen, am besten mit Datum und Uhrzeit.
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