Ich arbeite seit 1,5 Jahren in einem Unternehmen das 23 Std. am Tag offen hat.
Seit dieser Zeit herrscht in meiner Filiale dauer Mangel an Personal d.h. unser Schichtplan wird x-mal geändert und wir haben unserer privaten Termin alle zu ändern so wie es dem Arbeitgeber grad passt.
Darf das der Arbeitgeber - ständig die Schichten ändern? Wir werden nicht gefragt ob das ok ist wir sehen es, wenn wir in der Arbeit auf den Plan schauen.
Überstunden sind an der Tagesordunung - wir haben bis letzten Monat 10 Std. Schichten und das an 5-7 Tagen. Kann das der Arbeitgeber anordnen? Ab diesen Monat haben wir 9 Std. Schichten.(wenn alles gut geht, das wird aber schon ausgedehnt auf 10,5 Std.)
Urlaub und freie Tage werden aus diesem Grund öfters gestrichen. Darf er auch das einfach so machen?
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Überstunden Urlaub freie Tage
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Das alles darf der AG eigentlich nicht, aber er kann das, sofern sich seine Arbeitnehmer das gefallen lassen.
Ihre Kollegen und Sie spielen das Spiel doch schon mindestens seit 1,5 Jahren mit.
Wieviele Beschäftigte hat das Unternehmen?
Gibt es einen Betriebsrat?
Was steht denn in Ihrem Arbeitsvertrag?
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es gibt offenbar einen schichtplan, aber der wird dauernd geändert. das widerspricht natürlich der idee, einen plan aufzustellen, vollkommen - er soll ja gerade klarheit darüber schaffen, wann ich dienst und wann frei habe.
der AG hat das direktionsrecht. will sagen: er bestimmt, wann, wo, wielange ... ich zu arbeiten habe (im kontext von vertrag und gesetzen). dieses direktionsrecht übt er aus, indem er den schicht- oder einsatzplan "veröffentlicht" = aushängt. mit der veröffentlichung ist der plan ein dienstrechtliches dokument, an dem nichts mehr geändert werden darf. folglich: nach der veröffentlichung gehen änderungen nur noch einvernehmlich!
freie tage streichen - siehe oben.
urlaub streichen geht nur unter ganz engen voraussetzungen - personalengpässe gehören nicht dazu. gleichwohl kannst du nicht frohgemut verreisen, wenn doch gestrichen wurde, sondern musst dir den urlaub per eilantrag vor dem arbeitsgericht erkämpfen.
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komischerweise hält sich hartnäckig das märchen vom "dienstplan, der einmal veröffentlicht, nur noch einvernehmlich geändert werden kann"
unstrittig bedarf es zu änderungen von dienstplänen einiger voraussetzungen, aber grundsätzlich ist es möglich
Der Arbeitgeber darf grundsätzlich in Ausübung seines Weisungsrechts, das Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung umfasst, bestimmen, welche Art von Leistung der Arbeitnehmer zu erbringen hat. Er darf auch entweder Rufbereitschaft oder Überstunden anordnen und ist auch berechtigt, die in einem Dienstplan im Voraus getroffene Anordnung zu ändern. Gebunden ist der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung nur durch Gesetz, Kollektiv- und Einzelarbeitsvertragsrecht. (BAG 26.11.1992 – 6 AZR 455/91
)
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einschlägiger als das BAG-urteil:
[url]
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/dat/schichtplanfibel.pdf
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/tobiasmichel/auk%20arbeit%20im%20frei%20-%20rechts-%20und%20tarifwidrig.pdf [/url]
schichtplanfibel s.5: "Ein Schichtplan ist eine verbindliche Anordnung. Mit dem Bekanntgeben (Aushängen) ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers verbraucht. "
zum direktionsrecht noch interessanter der zweite link 'arbeit im frei' - zum direktionsrecht überhaupt.
BAG 26.11.1992 – 6 AZR 455/91
klärt, dass der AG verordneten bereitschaftsdienst in anspruch nehmen darf und dann nicht eigens überstunden andordnen muss.
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-- Editiert am 06.07.2011 10:04
so sehr ich diese aussage von verdi mit dem verbrauchten direktionsrecht auch begrüßen würde,
ist sie leider nicht gerichtsfest untermauert
deshalb mit vorsicht zu genießen
da sind mir grundsätzliche aussagen des BAG (auch wenn es im konkreten urteil vielleicht um andere dinge geht) schon "wahrheitsnäher"
auch LAGs wollen nichts davon wissen, daß grundsätzlich ein dienstplan nicht mehr geändert werden dürfte
wie z.b. hier :
Ohne eine konkrete Notlage dürfen Vorgesetzte nicht kurzfristig die Dienstpläne ändern. Vier Tage sind eine angemessene Ankündigungsfrist.
(LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.10.2005, AZ: 22 Ca 3276/05
)
verdi kommentiert dieses urteil so :
Wir lesen diese Entscheidung ohne rechte Freude. Denn offenbar meinten hier Arbeitsrichter, angeordnete Schichtpläne könnten einseitig vom Arbeitgeber geändert werden – wenn er es nur früh genug tut.
http://saar.verdi.de/fachbereiche/gesundheit_soziales/kirchen/der_schichtplan_muss_fruehzeitig_angeordnet_werden
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@kriegsrat:
da scheint es mir vielleicht sachgerechter, von heftig umkämpften positionen
zu sprechen. als 'märchen' muss man die aber nicht abqualifizieren.
n.b. auch das lag-urteil geht von der grundsätzlichen unzulässigkeit einer änderung aus.
und um wieder auf die ausgangsfrage zurück zu kommen: diese wilde praxis der schichtplanänderungen, wie ticki sie schildert, wird durch filigrane überlegungen zu ausnahmen sicher nicht berührt.
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einen Betriebsrat gibt es nicht - z.Zt. sind wir 13 Leute plus die Filialteitung
ja wir lassen uns leider schon zu lange gefallen nur sagt es sich leicht sich zu beschweren.
denn dann geht das ja erst alles los. Einige Kolleginnen kriechen der Filialteitung in den Arsch - damit sie ihre Schichten bekommen die sie möchten und damit sie in Ruhe und ohne Stress durch Filialeitung arbeiten können.
wir sind aber bereits 3 Personen die ernsthaft darüber Nachdenken sich bei Höherer Person zu beschweren.
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@ kriegsrat
sieh das mal nicht so pessimistisch!
Die verdi-aktion "mein frei gehört mir" hat schon einiges in den Köpfen bewirkt!
Letztlich kommt es nicht auf Gerichtsurteile an, sondern wie es in den Unternehmen umgesetzt und gelebt wird!
Im Übrigen gibt es meines Wissens kein Gerichtsurteil zu einem Sachverhalt, wo sich ein Beschäftigter nach diesen verdi-vorschlägen verhalten hat?
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