Teilzeitvertrag

1. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
hermannBB
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Teilzeitvertrag

Hallo,

ich möchte einen Arbeitsvertrag erstellen (Vorlage abändern) bzgl. einer Teilzeittätigkeit. In dieser Firma bin ich was meine Tätigkeiten angeht, eindeutig eine Fachkraft. Nun möchte mein Chef aber, dass im Vertrag 'Aushilfe' drinne steht. Prinzipiell ist mir das relativ egal, solange mir keine gravierenden Nachteile dadurch entstehen; welcher Art auch immer. Ich verfüge nicht über den nötigen Background, um dies zu beurteilen. Kann mir jemand hierzu ggf. was erzählen ?
Vielen Dank für eine Antwort/ein Statement und ggf. einen Tipp/Link f. einen Arbeitsvertrag,

hermann

PS.: Es soll sich hier um eine sozialvers. Tätigkeit handeln

-- Editiert von hermannBB am 01.10.2004 10:47:25

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Hatten Sie bisher einen Arbeitsvertrag, in dem Ihre genaue Berufsbezeichung angegeben war?

Wieviele Arbeitnehmer arbeiten in derselben Firma?

Ich denke, die Bezeichnung Aushilfe im Arbeitsvertrag würde, wenn betriebsbedingte Kündigungen anstehen, Sie ganz oben auf die Kündigungsliste bringen, Aushilfen sind entbehrlich und verdienen keinen besonderen Schutz im Vergleich zu Fachkräften.

Als Aushilfe können Sie, wenn der Arbeitsplatz im Vertrag nicht genau definiert wird, eingesetzt werden, wo und wie es dem Arbeitgeber paßt.

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#2
 Von 
Purzelbär
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 189x hilfreich)

Das hier hilft vielleicht weiter:

http://www.personal-office.de/inhalt/bat_aushilfen.html

Textauszug dieser Page:

"Aushilfen, arbeitsrechtlicher Teil
Der Begriff Aushilfen wird in der Praxis vielschichtig verwendet.

In der Regel werden als Aushilfen Arbeitskräfte bezeichnet, die nur vorübergehend – wenige Tage, Wochen, Monate – für die Einrichtung/den Betrieb tätig werden.

Zum Teil wird aber auch auf den Umfang der Tätigkeit abgehoben. Wer nur in geringem Umfang arbeitet – mag dies auch auf Dauer der Fall sein –, wird als Aushilfe betrachtet.

Festzustellen ist zunächst, dass der Umfang oder die Dauer der Tätigkeit nichts über die Einordnung als Arbeitsverhältnis aussagt.

Alle Aushilfen sind Arbeitnehmer!

Voraussetzung für ein Arbeitsverhältnis ist lediglich die Tatsache der Weisungsgebundenheit."

VLG nefertari1968


0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hermannBB
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo hamburgerin01,

ich hatte bisher keinen Arbeitsvertrag; niemand dort (3 Angestellte in der kleinen Firma) einen. Wir sind alle bis vor kurzem Minijobmäßig angestellt gewesen. Ich arbeite dort gemäss meiner Ausb. als Techniker. Mein Chef meinte auf meine Anfrage hin, dass es wegen der Bundesknappschaft aus irgend welchen Gründen besser wäre, es so zu deklarieren; ich kann nochmal genauer nachfragen. Aber kann das sein ?

Vielen Dank soweit,

hermann

PS.: Ich bin Student

-- Editiert von hermannBB am 01.10.2004 14:09:19

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Könnte es sein, dass Sie als studentische Aushilfe angestellt werden sollen? Als studentische Aushilfe scheiden Sie nämlich meines Wissens automatisch bei Beendigung des Studiums aus dem Betrieb aus: Kündigung nicht nötig.

Ich würde bei der Bundesknappschaft nachfragen, die müßten Ihnen das ja erklären können, wenn Ihr Arbeitgeber recht hätte...
Ich weiß nicht, ob es da irgendwelche glaubhaften Gründe geben könnte.

Ach ja, nefertari, nach Angaben wie deinen haben ich 20 Minuten im Internet gegoogelt, und nicht gefunden... neid....

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