Hallo liebe Community,
heute möchte ich mich mit folgendem Sachverhalt an Euch wenden:
Derzeit befinde ich mich seit Mitte Mai 2018 bis Ende 2018 in einem befristeten Arbeitsverhältnis, dass bedauerlicherweise nicht verlängert bzw. entfristet wird. Hinsichtlich meines Urlaubsanspruches sieht der Arbeitsvertrag ein Anspruch auf 30 Tage pro Jahr vor. Der Tarifvertrag, auf den der Arbeitsvertrag "global" verweist, enthält hingegen eine Regelung zum Teilurlaub ("Pro rata temporis-Klausel"). Dort heißt es:
"Im Verlaufe des Kalenderjahres eintretende oder ausscheidende Angestellte erhalten für jeden vollen Monat, den sie im Verlauf des Kalenderjahres dem Unternehmen angehören, 1/12 des Jahresurlaubs, aufgerundet auf volle Tage."
Meines Erachtens ist vorstehende Regelung unwirksam, da nach § 3 f BUrlG
der Mindesturlaub bei einer Fünftagewoche 20 Tage beträgt und hiervon auch nicht mittels Tarifvertrag abgewichen werden darf (§ 13 Abs. 1 BUrlG
).
Meine Frage an Euch ist nun, welchen Urlaubsanspruch ich dieses Jahr bei einer Fünftagewoche erworben habe:
a) 18 Tage
b) 20 Tage
c) 30 Tage?
Für das Interesse an meinem Fall sowie ggf. für begründete Antworten bedanke ich mich bereits jetzt.
Viele Grüße
Ratsuchender@123net
Teilurlaub
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Das Bundesurlaubsgesetz stellt sicher , dass jeder Arbeitnehmer auf alle Fälle vier Wochen Urlaub im Jahr bekommt . Nicht 20 Tage für die Zeit von Mai bis Dezember .
17,5 Tage (30 Tage / 12 Monate (Jahr) * 7 volle Beschäftigungsmonate), welche dann zu Deinen Gunsten aufgerundet auf 18 werden.
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Vielen Dank für die Beiträge.
Gibt es noch andere Meinungen, insbesondere zu dem Widerspruch der diesbezüglichen tarifvertraglichen und gesetzlichen Regelung und der sich hieraus ergebenden Konsequenz?
Ich sehe keinen Anhaltspunkt, weswegen die TV-Regelung nicht gelten sollte.
Hallo blaubär+,
meiner Meinung nach ist die TV-Regelung unwirksam, da das BUrlG mir einen höheren Anspruch zusichert und auch die Tarifparteien hiervon nicht abweichen dürfen (§ 13 Abs. 1 BUrlG
).
Ich glaube, eine Antwort auf meine Frage gefunden zu haben:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Urlaubsanspruch-nach-Kuendigung-durch-Arbeitnehmer,-2-Halbjahr--f236388.html
... und was ist mit der Zeit Januar-Mai?
Dein Anspruch beträgt 20 Tage.
Zitat:§ 3 Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
In Deinem Fall aufgrund der 5-Tage Woche somit 20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub.
Zitat:§ 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Deine Arbeitsverhältnis besteht 7,5 Monate, somit hast Du vollen Anspruch.
Zitat:§ 13 Unabdingbarkeit
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Eine Einschränkung ist also durch Tarifvertrag nicht möglich, da eine Verkürzung aufgrund der dort niedergelegten Quotenregelung in Deinem Fall zu Deinen Ungunsten ausfallen würde.
... und wenn AN bereits für die Zeit Jan-Mai Urlaub bekommen hat? Darüber schweigt Ratsuchender sich aus.
§ 6 BUrlG
schließt Doppelansprüche aus.
-- Editiert von blaubär+ am 16.11.2018 08:58
In den ersten viereinhalb Monaten dieses Jahres war ich arbeitslos, so dass mir in diesem Zeitraum noch kein Urlaub von einem anderen Arbeitgeber gewährt wurde.
Wenn mithin das BUrlG einen höheren Anspruch als die tarifvertragliche Regelung vorsieht, hat dies zur Konsequenz, dass mir der Mindesturlaub zusteht oder aber meine vollen 30 Tage gemäß meines Arbeitsvertrages, da vorgenannte Regelung insgesamt unwirksam ist?
-- Editiert von Ratsuchender@123net am 16.11.2018 13:12
20 Tage! Das Gesetzt bezieht sich nur auf den Mindesturlaub.
Dann stimme ich dem zu. Die TV-Klausel greift nicht oder zu kurz, also 20 Tage.
Vielen Dank für die wertvollen Antworten.
Ein zwanzigtätiger Urlaubsanspruch entspricht auch meiner Rechtsauffassung, zumal bei vorliegender Globalverweisung auf den Tarifvertrag in dem Arbeitsvertrag ersterer nicht einer AGB-Inhaltskontrolle unterliegt und somit die unwirksame Regelung nicht vollständig außer Acht zu lassen ist mit wiederum der Konsequenz, dass mir aus eben diesem Grunde der vollständige arbeitsvertragliche Urlaubsanspruch von 30 Tagen nicht zustehen wird.
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