Tagelöhner=befr. Arbeitsvertrag?

27. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
sintax
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Tagelöhner=befr. Arbeitsvertrag?

Hallo!
Folgende Frage:
Ein Mitarbeiter eines Hafenbetriebes war dort erst 10 Monate als Tagelöhner beschäftigt. Dann bekam er einen Zeitarbeitsvertrag (nicht wg. Sachgrund) , der dreimal verlängert wurde, insgesamt weniger als 2 Jahre. Der letzte läuft nun bald aus, und der Arbeitgeber läßt bis zuletzt offen, ob er nun einen unbefr. Vertrag bekommt.
Wie sieht die Tagelöhnerbeschäftigung rechtlich aus (er arbeitet von Anfang an am selben Arbeitsplatz), kann man die ev. auch als befristetes Arbeitsverhältnis sehen?-Dann wäre er ja schon mehr als dreimal verlängert worden bzw. schon länger als 2 Jahre befristet beschäftigt und damit in einem unbefr. Arbeitsverhältnis? Wie sind Tagelöhner rechtlich gestellt (im Hafen heisst das rote Karte).
Danke im Voraus!!!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... um mal einen anfang zu wagen:
mir scheint, unser arbeitsrecht kennt den begriff des 'tagelöhners' nicht (mehr). wohl aber gibt es kurzzeitig beschäftigte, wenn ich nicht irre mit einem beschäftigungsumfang von nicht mehr als 50 tagen im jahr.

vmtl. müsste man sich anschauen, in welchem umfang der 'tagelöhner' in den 10 monaten tatsächlich gearbeitet hat.
es könnte in der tat sein, dass die befristungen danach schon nicht mehr möglich waren.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sintax
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!

Nehemen wir mal an, dass ein Rahmenvertrag existiert, es werden also quasi für jeden Tag neue Arbeitsverträge geschlossen. Der Arbeitnehmer hat (mit wenigen Tagen Ausnahme) grundsätzlich Vollzeit gearbeitet, und auch jeden Tag am selben Arbeitsplatz.
Dieses Beschäftigungssystem scheint sich "Poolsystem" zu nennen, und ist laut diesem Abstract (http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/schlachter/Forschung/ArbRakt/2006-10.shtml) rechtsmäßig. Ich frage mich jedoch, wie diese Tagesverträge, die nicht schriftlich fixiert werden, mit dem TzBfG in Einklang stehen sollen. Laut § 14 (2) TzBfG ist ja die Befristung unzulässig, wen vorher bereits ein befristetes AV bestanden hat. Eine Verlängerung um jeweils einen Tag kann es auch nicht sein, die wäre ja auch nur 3 mal zulässig.
Kennt jemand die Rechtsgrundlage des Poolsystems genauer oder weiß, wo ich darüber Informationen bekommen kann?

Vielen Dank im Voraus!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Dazu müsstst Du Dir den im Link genannten Artikel wohl im Volltext besorgen.

Schon aus der Zusammenfassung kann ich aber nicht erkennen, dass das Poolsystem in Deinem Fall zulässig wäre.

Zitat:
Probleme entstünden erst, wenn der Rahmenvertrag im Einzelfall nicht nur unverbindlicher Vorvertrag, sondern Arbeitsvertrag sei oder die Befristung der Eintagesverträge nicht lege artis (TzBfG) vorgenommen werde.

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