Hallo zusammen,
maaaaaal angenommen folgender Fall:
Ein Angestellter im TVöD ist derzeit in EG9 eingruppiert. Er macht aber höherwertige Tätigkeiten und stellte letztes Jahr im April einen Antrag auf Stellenwertüberprüfung mit allem was dazu gehört. Das alles hat "mal angenommen" bis zum Juli diesen Jahres gedauert und der Angestellte hat nun in den nächsten Wochen das Antragsklärungsgespräch. Seit Antragsdatum und auch Jahre vorher, macht er diese höherwertige Tätigkeit. Jetzt hat der Angestellte eine neue Stelle in einem anderen Unternehmen in Aussicht und wird ggf. vor dem Antragsklärungegespräch kündigen (Versuch des Aufhebungsvertrags).
Wie sieht es dann mit dem Antragsklärungsgespräch aus? Theoretisch müsste es dennoch stattfinden da es um die bereits erbrachte Mehrleistung geht. Ob der Ausgang dann noch positiv ist sei mal dahin gestellt. Aber Es müsste doch trotzdem eine faire "Verhandlung" geben, richtig? Wie sieht es aus wenn der Termin storniert wird? Kann man rechtlich darauf bestehen? Und wenn der Termin dann stattfindet und sich heraus stellt, dass die Höhergruppierung gerechtfertigt wäre, bekommt der Angestellte diese dann trotz vorliegender Kündigung?
Wohl bemerkt es geht um bereits erbrachte und nicht entlohnte Leistung.
Vielen Dank
TVÖD Antragsklärungsgespräch / Kündigung
9. Juli 2018
Thema abonnieren
Frage vom 9. Juli 2018 | 18:18
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 1x hilfreich)
TVÖD Antragsklärungsgespräch / Kündigung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 10. Juli 2018 | 11:53
Von
Status: Lehrling (1613 Beiträge, 610x hilfreich)
Weder ein Aufklärungsgespräch noch eine Kündigung sind Voraussetzung oder Hinderungsgrund für eine Höhergruppierung. Diese orientiert sich ausschließlich an den Tätigkeitsmerkmalen und der Stellenbewertung. Wenn es zu keiner Einigung kommt, kann man klagen.
#2
Antwort vom 10. Juli 2018 | 17:16
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatWeder ein Aufklärungsgespräch noch eine Kündigung sind Voraussetzung oder Hinderungsgrund für eine Höhergruppierung. Diese orientiert sich ausschließlich an den Tätigkeitsmerkmalen und der Stellenbewertung. Wenn es zu keiner Einigung kommt, kann man klagen. :
Danke für die Antwort.
Heißt also, es könnte dennoch zu einer Höhergruppierung kommen? Ich denke mal die zu entscheidenden Parteien werden wohl Gründe und Wege finden eine Höhergruppierung zu verhindern. Steht der Personalrat trotzdem noch auf der Seite des Angestellten?
Und jetzt?
Schon
268.144
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
12 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
Top Arbeitsrecht Themen
-
69 Antworten
-
24 Antworten
-
19 Antworten