Hallo alle zusammen!
Und zwar geht es um folgendes: Ich bin Auszubildende zur Kauffrau im Gesundheitswesen. Da dieser Beruf an der nahegelegenen Berufsschule nicht gelehrt wird, werde ich von meinem Betrieb zu einer Berufsschule geschickt, die ca. 50 km weit weg liegt. Nun habe ich dementsprechend einen ziemlich weiten Weg hin und zurück zur Berufsschule. Die Frage ist, ob mir die Zeit, die ich für den Rückweg von der Schule in den Betrieb bräuchte als Arbeits- bzw. Schulzeit angerechnet wird oder nicht?
Soweit ich mich erinnere, sagte mir meine Lehrerin, dass der Weg zum Betrieb nach der Schule als Schulzeit zählt, mein Betrieb sagt das Gegenteil. Mir kann also niemand eindeutig sagen, was davon stimmt, dementsprechend habe ich ein Problem mit der Berechnung meiner tatsächlichen Arbeitszeit. Denn wenn ich so rechne, wie die Schule es mir erklärt hat, hätte ich jede Woche 3 Überstunden. Hilfe!
Mfg, die Hexe
Stundenberechnung Berufsschule
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Ich gehe davon aus, dass es um Berufsschultage geht, an denen Sie in den Betrieb zurückkehren, um dort die Ausbildung fortzusetzen an dem betreffenden Tag. Ist dem so, dann handelt es sich auch um notwendige Wegezeiten, für die der Azubi vom Ausbildenden Freistellung verlangen kann und die demgemäß auf die Ausbildungszeit anzurechnen wären. (BAG vom 26. 3. 2001 - 5 AZR 413/99
).
Anders sehe es nur aus, wenn Sie an dem Tag nicht in den Betrieb zurückkehren. Wie das dann zu handhaben wäre, hängt auch davon ab, ob Sie bereits volljährig sind.
Zeitlich liegt das Ganze so, dass ich wegen des Weges dann erst im Betrieb ankomme, wenn dort nicht mehr gearbeitet wird. Das heißt es würde sich um einen Weg von der Berufsschule nach Hause handeln. Und ja, ich bin bereits volljährig.
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Dann greift das zitierte Urteil des BAG nicht.
Auch greift § 9 JArbSchG nicht, da Sie volljährig sind.
Wann beginnt und wann endet denn die Berufsschule? Und wie wären die Ausbildungszeiten, wenn man nicht in der Berufsschule sondern im Betrieb wäre?
Zuerst zu Erklärung: Wir haben A- und B-Wochen. In der A-Woche ist nur Mittwochs Unterricht und in der B-Woche Mittwochs und Donnerstags.
Die Berufsschule beginnt Mittwochs um 8 Uhr und endet um 15 Uhr, in der A-Woche.
In der B-Woche beginnt die Schule Mittwochs ebenfalls um 8 Uhr, endet aber schon um 13:15 Uhr. Dafür ist in dieser Woche auch Donnerstag von 8-15 Uhr Unterricht.
Die Zeit im Arbeitsbetrieb ist Mittwochs von 8-15 Uhr und Donnerstags von 8-17 Uhr.
Durch den langen Schulweg wäre ich Mittwochs gegen 15:20 Uhr am Arbeitsplatz, wenn die Schule um 13:15 Uhr endet, und wenn sie um 15:00 Uhr endet gegen 17:20 Uhr. Donnerstags ebenfalls 17:20 Uhr.
Wie kommen Sie auf die Idee mit den Überstunden, wenn Sie doch gar nicht mehr zur Arbeit erscheinen können weil ...
Ihr Betrieb die Pforten 15:00 bzw. 17:00 dicht gemacht hat.
Das Berufsbildungsgesetz kennen Sie?
-- Editiert von gabimaus am 12.10.2015 19:27
Ich gebe noch zu bedenken das Schulstunden anders als Arbeitsstunden nur 45 Minuten haben......dafür sind die Pausen länger
-- Editiert von hanfiey am 12.10.2015 19:27
M.E. wird zumindest die Wegezeit, die über der Ausbildungszeit im Betrieb liegt, nicht als Ausbildungszeit anerkannt werden können. Man könnte allenfalls diskutieren, ob die Wegezeiten zu berücksichtigen wären, die im Rahmen der sonst betrieblichen Ausbildungszeit liegen, angerechnet werden. Das wäre das für jeden 2. Mittwoch die Zeit von 13:15 Uhr bis 15:00 Uhr und für jeden 2. Donnerstag die Zeit von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Aber das ist auch nicht zwingend.
Das ist schwer zu beantworten, weil es so eindeutig nicht geregelt ist.
Seit der Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes im Jahre 1997 ist gesetzlich nicht mehr geregelt, ob bei einem volljährigen Auszubildenden die Berufsschulzeit auf seine Arbeitszeit anzurechnen ist. Jedoch hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 26.03.01 (abgedruckt in DB, Heft 23 vom 08.06.2001) festgelegt, dass auch bei volljährigen Auszubildenden die Teilnahme der Berufsschulzeiten einschließlich der Pausen, Zeiten des unterrichtsfreien notwendigen Verbleibs an der Schule und Wegezeiten von Schule zum Ausbildungsbetrieb auf die Arbeitszeit anzurechnen ist.
Daraus ergeben sich folgende Grundsätze: Grundsätzliche Anrechnung der Berufsschulzeit nebst Pausen und Wegezeiten von Schule zur Ausbildungsstätte auf die Arbeitszeit.
Beschäftigungsverbot vor Beginn des Unterrichtes und Rückkehrpflicht nach Unterrichtende.
Der volljährige Auszubildende ist ausdrücklich in den Schutzbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz mit einbezogen worden. Danach besteht auch für den volljährigen Auszubildenden ein Beschäftigungsverbot vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Unterricht.
Die Rückkehrpflicht bei Minderjährigen ist im JArbSchG eingeschränkt (§9).
Volljährige Auszubildende müssen also grundsätzlich nach Unterrichtende in den Betrieb zurückkehren.
Bei Rückkehr von der Schule in den Betrieb sind die üblichen Pausenzeiten nach wie vor dem Auszubildenden zu gewähren, da die Wegezeit von der Schule zur Ausbildungsstätte als Arbeitszeit zu werten ist.
Wenn aufgrund langer Fahrtzeiten zwischen Schule und Betrieb eine sinnvolle Beschäftigung nicht mehr möglich ist, sollte der Auszubildende von der Rückkehrpflicht befreit werden.
In diesem Fall verbleibt keine oder keine sinnvolle Beschäftigungszeit, der Betrieb muss und soll also davon absehen. Wenn der Azubi jedoch von seiner Rückkehrpflicht befreit wird, ist die Wegezeit zwischen Schule und Betrieb auch nicht auf die tägliche Arbeitszeit anzurechnen (schon gar nicht ein Weg, der über die tägliche Arbeitszeit hinausgeht) - sondern nur dann, wenn tatsächlich Weiterbeschäftigung erfolgt.
Wie löst man den speziellen Fall? Mit einer vernünftigen Absprache zwischen den Vertragspartnern.
Wenn der Azubi nicht zurückkehrt ins Unternehmen, dann verbleiben:
In der A-Woche erledigt sich das Problem, da die Schule und die betriebl. Arbeitszeit um 15.00 Uhr enden.
In der B-Woche lohnt die Beschäftigung nicht, ohne die Wegezeiten blieben 1 h 45 Min. am Mittwoch und 2 h 20 Min. am Donnerstag, also rd, 4 Stunden Beschäftigungszeit in jeder B-Woche, die aufgrund der Wegezeit ausfällt. Wenn die A- und B-Woche sich abwechseln, wären das ca. 8 Std./Monat.
Diese Zeit wird nicht auf die Arbeitszeit angerechnet!
Frage an HexeLea: Was macht der Betrieb mit diesen Stunden? Sollen die nachgearbeitet werden oder verfährt man kulant und verzichtet auf Nacharbeit?
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