Sperrzeiten vom Arb.Amt nach Ende befr. AV

12. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
guest-12307.05.2016 23:39:44
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 108x hilfreich)
Sperrzeiten vom Arb.Amt nach Ende befr. AV

Weiß jemand die Sperrzeiten des AA, wenn man nach dem Ende eines befristeten AV keinen Verlängerungsvertrag mehr annimmt?

Es wurde eine nochmalige Verlängerung für 6 Monate angeboten, AN kann allerdings aus persönlichen Gründen dort nicht länger arbeiten und möchte deshalb die Verlängerung nicht mehr (hauptsächlich gesundheitliche Gründe). Da das Arb.Amt sicher bei der Firma nachfragt warum keine Verlängerung, werden sie das angeben, dass der AN nicht möchte. Dann wird es ev. zu einer Sperre kommen?

Falls es eine Sperre gibt, wird diese Zeit dann vom Arb. losengeld abgezogen, falls nicht sofort eine andere Stelle gefunden werden kann, oder wie wird das gerechnet ?

Danke für die Antworten.



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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Mit deiner Frage bist du gewiss unter Sozialrecht besser aufgehoben. :forum:

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Da das Arb.Amt sicher bei der Firma nachfragt warum keine Verlängerung,


Die Arbeitsagentur wird da normalerweise nicht nachfragen, das gehört nicht zu deren Aufgaben.

quote:
Dann wird es ev. zu einer Sperre kommen?


Laut Durchführungsanweisung der Arbeitsagentur darf in diesem Fall keine Sperrzeit verhängt werden. Ob sich alle Sachbearbeiter daran halten und die Anweisungen kennen, weiss ich jedoch nicht.

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Schnebi
Status:
Lehrling
(1061 Beiträge, 602x hilfreich)

HIer gibt es defintiv keine Sperre, und es wird auch nciht beim Arbeitgeber nachgefragt!!

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" Dieser Beitrag ist nur meine persönliche Meinung. Es handelt sich um keine Rechtsberatung!"

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12316.05.2014 09:02:28
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 33x hilfreich)

Siehe auch Sperrzeit

Laut § 159 Absatz 3 führen nur abgelehnte Angebote vom Amt zu einer Sanktion:

quote:
eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder


3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Laut §159 Abs.3 führen unzureichende Eigenbemühungen zu einer Sperre.
§ 159 Ruhen bei Sperrzeit
(1) ... Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
...
3.die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit [color=green]geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist[/color] (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),



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3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Schnebi
Status:
Lehrling
(1061 Beiträge, 602x hilfreich)

Das ist ja schön, dass ihr hier jetzt alle möglichen Sperrzeittatbestände aufführt, aber passen tuen die alle nicht. Vor allem mit EIgenbemühungen hat das nichts zu tun.

Also, du kannst mir entweder glauben, dass es in diesem Fall keine Sperrzeit gibt, ganz einfach, weil dafür keine Rechtsgrundlage existiert, oder du stellst die Frage nochmal im Bereich Sozialrecht, wo Leute unterwegs sind, die nicht nur mit Halbwissen um sich werfen. (Kein Vorwurf!!! Dafür wißt ihr hier bestimmt alle tausend Mal besser über Arbeitsrecht bescheid...)

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" Dieser Beitrag ist nur meine persönliche Meinung. Es handelt sich um keine Rechtsberatung!"

4x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12307.05.2016 23:39:44
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 108x hilfreich)

Danke an alle Antworter. Ich glaube auch, dass es nach blauf des befr. Av keine Sperrzeit gibt, auch wenn eine Verlängerung nicht angenommen wird.

Den Rest wird die Person direkt am Arb. Amt erfahren.

Gruß

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