Sozialauswahl bei Versetzung

16. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
Lehmann79
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Sozialauswahl bei Versetzung

Bei uns in der Firma sollen
drei Arbeiter nach einer Sozialauswahl
zum 01.04.2012 versetzt werden.
Meine Frage: Meine Frau wird ende Oktober
ein Kind bekommen aber im Sozialplan steht
das alle Punkte bis zum 01.09.2011 gezählt
werden.Werden die Punkte für`s Ungeborene
trotzdem mitgezählt werden?????

Danke im voraus

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

Eine Sozialauswahl bei Kündigungen ist mir bekannt, aber eine Sozialauswahl bei Versetzung nicht.
Da fehlt irgendwie die gesetzliche Grundlage?

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#3
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

@Nichtnutzbär
bitte um Nennung von gesetzlichen Grundlagen!
Ansonsten ist das nutzloses Geschwafel!


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#4
 Von 
Lehmann79
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@ nichtsnutzbär: Nicht meine schwangere
Frau sondern ich soll versetzt werden .
Und für jedes Kind gibt es 10 Punkte und
jetzt wollte ich wissen ob ich die 10 Punkte
auch schon bekomme oder eben nicht????

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#5
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

Klar bekommen Sie 100 Punkte, wenn Sie das Kind gebären!
Mannohmann!!!
Ist Ihnen noch immer nicht klar, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine solche Sozialauswahl gibt?


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#6
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

ich formuliere es nochmal sanfter....
es hört sich toll an, wenn eine solche Versetzung so ganz legal nach angeblich fairen Bedingugen entschieden wird ... aber die Bedingungen sind eben nicht unbedingt fair, wenn Fakten nicht berücksichtigt werden.
Schlimmer ist aber noch, wenn sich Vorgesetzte hinter solchen Entscheidungen verstecken... "sie hätten ja nach nachvollziehbaren, oder besser noch, nach "vorgegebenen Kriterien entschieden".
Herzlichen Glückwunsch zu der Entscheidung!
Ehrlich gesagt kann ich nicht nachvollziehen, wieso ein Mitarbeiter bei einer Versetzung einen "Karnickelbonus" für mehr Kinder bekommen sollte?

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#7
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Ehrlich gesagt kann ich nicht nachvollziehen, wieso ein Mitarbeiter bei einer Versetzung einen "Karnickelbonus" für mehr Kinder bekommen sollte?


Wir wissen hier zu wenig, was der Schreiber unter "Versetzung" versteht.

Wenn es sich hier um eine örtliche Versetzung handelt (was ich vermute), wäre u.U. - wenn der AN der Versetzung nicht zustimmt - eine Änderungskündigung notwendig.

Eine solche Änderungskündigung würde auch eine soziale Auswahl bedingen.

Es ist ziehmlich offensichtlich, das bei einer örtlichen Versetzung Familien mit (Schul-)Kindern sich deutlich schwerer tun, hier einer solchen zuzustimmen, als ein Single. Hier muss dann sich nicht nur eine Person in einem neuen sozialen Umfeld zurechtfinden sonder eben n Personen.


Daher sind solche Bonuspunkte unter sozialen Gesichtspunkten - und darum geht es eben bei einer Sozialauswahl - aus meiner Sicht jedenfalls sehr sinnvoll.

Aber zurüch zu der Frage:

Ungeborene Kinder zählen in der Regel nicht dazu. Theoretisch kann der AG hier Ausnahmen machen, aber in der Regel wird in der Vereinbahrung mit der BR festgelegt, dass nur die Kinder zu berücksichtigen werden, welche in der Lohnsteuerkarte eingetragen sind. Und da tut man sich bei einem Ungeborenen sichtlich schwer.



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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert MitEtwasErfahrung am 17.08.2011 08:13

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38461 Beiträge, 14007x hilfreich)

Die erste Frage, die sich stellt, ist doch, ob es einen sog. "Schutz-TV" gibt (bei uns gibt es sowas, in vielen anderen Bereichen auch), in welchem festgelegt ist, wann und wie eine Sozialauswahl zu treffen ist. Die zweite Frage wäre dann, ob es evtl. eine Betriebsvereinbarung gibt. So, und dann wäre zu prüfen, ob es sich um eine Versetzung oder aber um eine Umsetzung handelt. Wie weit ist der neue Standort vom alten entfernt.

Und ehe wir das alles nicht wissen, wird es mit der Bewertung der Aktion schwierig.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Lehmann79
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Also die Außenstelle wäre ca.40 km entfernt!!!
wo ist denn der unterschied zwischen umsetzung
und versetzung ???


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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Welchen Namen man dem Ganzen gibt ist egal.

Wenn vertraglich ein Einsatzort festgelegt ist, ist auf jeden Fall eine Änderungskündigung notwendig.

Weiter kommt es auf die tarifvertraglichen Regelungen an.


Und zum Schluss kommt es darauf an, ob eine solche Versetzung - wenn kein Einsatzort festgelegt ist - zumutbar ist. Wenn es nicht mehr zumutbar ist, ist eine Änderungskündigung auszusprechen und damit eine Sozialauswahl durchzuführen. Das BAG geht davon aus, dass hier von höher verdienenden eine größere Flexibilität zu erwarten ist.

Wenn aber der AG von sich aus eine Sozialauswahl durchführt, wird bei einer Entfernung von 40km kaum dagen etwas einzuwenden sein.

In einem Einzel-Fall hat das BAG eine Sozialauswahl bei 50km Entfernung als zwingend angesehen. 40Km ist hier dicht dran, so dann man kaum annehmen kann, dass der AG seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat.

100%ig kann man das aber nie sagen, da das einzelfallabhängig ist. So ist das u.U. anders zu beurteilen, wenn man in einem Ballungsraum arbeitet, wo solche Entfernungen fast schon zum Standard gehören.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38461 Beiträge, 14007x hilfreich)

Bei uns ist es eine Versetzung ab 60 km. Alles andere geht ohne Änderungskündigung. Wobei dann noch zu schauen ist, wie die Kilometer zu berücksichtigen sind. Luftlinie, von Stadtgrenze zu Stadtgrenze, von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz.

wirdwerden

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#12
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Bei uns ist es eine Versetzung ab 60 km. Alles andere geht ohne Änderungskündigung


Hier gibt es aber eben keine festen Richtlinien.

Dem AG ist es aber auch überlassen schon bei geringeren Entfernungen eine solche durchzuführen. Wenn der AG sich entschlossen hat eine soziale Auswahl durchzuführen, wird man kaum etwas dagegen unternehmen können.

Ausnahme währen beispielsweise, wenn ein sozial schächere AN (mehr Punkte) in seinem Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel enthalten wäre und in dem des vergleichbaren MA keine und der Arbeitsplatz des MA mit Versetungsklausel entfällt. Dann wäre dem MA ohne Versetzungsklausel in Wirklichkeit durch den Arbeitsvertrag nicht vergleichbar und ist nicht in den Vergleichskreis einzubeziehen.

Solche Konstellationen werden aber höchst selten sein und die Verträge sind für den AN nicht einsehbar.


Für den vorliegenden Fall wir man das Ergebnis der Sozialauswahl höchstwahrscheinlich hinnehmen müssen.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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