Sonntagsarbeit - Ersatzruhetag?

16. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Katjes08
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Sonntagsarbeit - Ersatzruhetag?

Ich arbeite in einem Hallenbad. Seid letzter Woche müssen wir Sonntags von 7.15-17.15Uhr arbeiten. Gleich am Montag hab ich dann Spätschicht. Insgesamt arbeite ich 12 Tage am Stück und habe dann Samstag und Sonntag frei. Nun zu meiner Frage für den Sonntag müßte es doch eigentlich noch einen zusätzlichen freien Tag geben also das wir 3 freie Tage haben oder?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... sonntags ist nicht notwendig frei - das hängt vom tarifvertrag ab.

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#2
 Von 
Sufenta
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

das kommt drauf an, wie viel tage pro woche bei euch vereinbart sind. bei einer 6 tage woche kommt das hin wie du frei hast

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Der freie Tag muß nicht unbedingt sofort gewährt werden.Es gibt bestimmte Fristen,in dieser Zeit ist ein Tag frei zu geben.Dieses ist im Arbeitszeitgesetz geregelt.

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.

(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.

(3) 1Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.

2Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

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