Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge

13. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
Papyrus
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 13x hilfreich)
Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge

Habe ich das alles richtig verstanden:
Unternehmen ist nicht tarifgebunden, auch kein Tarifvertrag in dieser Branche (Callcenter) für allgemeingültig erklärt.
Erstmalig wird nun im Schichtdienst 24 Std. gearbeitet und es stellt sich die Frage, ob Zuschläge gezahlt werden müssen.
Ist es korrekt, dass es keine Verpflichtung zur Zahlung von Zuschlägen im o.g. Fall gibt, sondern nur die Pflicht mit Freizeit auszugleichen?
Während für Nachtarbeit "angemessener" Freizeitausgleich geleistet werden soll, muss für Sonn- und Feiertagsarbeit ein entsprechender Tag freigestellt werden. Beispiel: Für einen Sonntag 24 Stunden frei, für eine Nachtschicht 2 Std. frei (25 %). Richtig?
Gibt es im Bereich der SFN Arbeit irgendwelche Regelungen, dass Zuschläge gezahlt werden müssen?
Muss man Sonntagsarbeit genehmigen lassen? Wenn ja, wo? Bundesland Sachsen-Anhalt.
Habe ich etwas übersehen?
Vielen Dank im voraus.


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1000x hilfreich)

Hallo,
Zuschäge ergeben sich nur aus Tarif- oder Arbeitsverträgen! Ergo - gesetzlich gibt es keinen Anspruch! Auch nicht auf einen "Freizeitausgleich"!
Bei einer 7-Tage-Woche hast du Anspruch auf einen "Sonntag" egal wann! Es gibt nur eine "6-Tage-Woche"!
Die Zeiten, wo für "Sonntagsarbeit" nur bestimmte Berufe genehmigt wurden sind leider vorbei!

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Lediglich für Nachtarbeit gibt es eine schwammige gesetzliche Regelung, aus der sich ein Anspruch auf Zuschläge ableiten lässt (§ 6 Abs. 5 ArbZG ). Üblich ist hier ein Zuschlag von 25 oder ein entsprechender Freizeitausgleich.

Bei Sonn- und Feiertagsarbeit gibt es dagegen keinen Anspruch auf Zuschläge und auch keinen Anspruch auf einen Freizeitausgleich, der über die tatsächlich an solchen Tagen geleistete Arbeit hinausgeht.

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-- Editiert hh am 13.12.2011 22:51

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Wenn jetzt erstmals im Schichtdienst gearbeitet wird und im Arbeitsvertrag davon noch nichts steht, dann können die Arbeitnehmer ja noch ein wenig mitreden bezüglich der Arbeitsbedingungen, denen Sie zustimmen müssen.
Einfach so kann ja niemand zur Schichtarbeit verpflichtet werden.

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