Hallo,
wie wird bspw. ein Schadensersatzanspruch wegen entgangenem Verdienst ggf. aus §§823 I, 280 I in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren richtig geltend gemacht:
a) muss der SE innerhalb der KschKlage erfolgen bzw. ist es zulässig ein gesondertes SE-Verfahren vor dem ArbG nach Obsiegen und Rücknahme der Kündigung anzustrengen?
b) Muss der Streitwert als Gesamtbetrag angeben werden bzw. reicht die Angabe der monatlichen Differenz zwischen aktuellem und entgangenem Einkommen?
c) Bei Angabe des Gesamtbetrags: Wie kann der Kläger bei Verfahrensbeginn abschätzen, wie lange dieses andauert?
d) Greift bei unselbständiger Tätigkeit §252 BGB
?
Danke im Voraus + Schöne Grüße
Schadensersatzanspruch innerhalb Kündigungsschutzklage vor ArbG
24. Januar 2018
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Frage vom 24. Januar 2018 | 15:20
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadensersatzanspruch innerhalb Kündigungsschutzklage vor ArbG
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#1
Antwort vom 24. Januar 2018 | 15:47
Von
Status: Unbeschreiblich (38488 Beiträge, 14014x hilfreich)
Zum Gegenstandswert muss man überhaupt nichts angeben.
Wenn die Kündigungsschutzklage greift, dann kommt ja die Lohnnachzahlung automatisch.
Wenn man weiteren Schaden hat, kann man einen Antrag bei Gericht stellen.
wirdwerden
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