Rufbereitschaft - Ausübung von Gewerbe in Wohnung?

13. Dezember 2004 Thema abonnieren
 Von 
Anja1234
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Rufbereitschaft - Ausübung von Gewerbe in Wohnung?

Hallo,

ich würde gerne wissen, ob eine Rufbereitschaft unter "die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in Wohnungen" fällt?

Vielen Dank für Ihre Antworten!

Gruß, Anja

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Eine Rufbereitschaft ist kein Gewerbe und auch kein Beruf.
Man wartet ja, z.B. zuhause, zur Arbeit gerufen zu werden.

Die Arbeit wird doch üblicherweise an einem anderen Ort geleistet, als zuhause, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Eine Rufbereitschaft ist kein Gewerbe und auch kein Beruf.
Man wartet ja, z.B. zuhause, zur Arbeit gerufen zu werden.

Die Arbeit wird doch üblicherweise an einem anderen Ort geleistet, als zuhause, oder?

Sorry für die Doppel-Antwort, war nicht meine Absicht.....

-- Editiert von hamburgerin01 am 13.12.2004 16:31:45

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

Eine Rufbereitschaft fällt m.W. nur in einigen wenigen Berufen an und ist kein eigenständiges Gewerbe. Rufbereitschaft haben z.B. Piloten, Flugbegleiter, Krankenpfleger bzw. -schwestern, Ärzte, Apotheker, LKW- und Busfahrer, Zugbegleiter und andere Berufe in Dienstleistung und/oder öffentlichem Dienst. Eine allgemeine Berufsbezeichnung "Rufbereitschaft" gibt es nicht. Anders verhält es sich, wenn Sie ein Gewerbe "auf Abruf" ausüben - also z.B. als Bedienung, Putzhilfe, Aushilfe im Call-Center o.ä. ausüben. Dieses muss natürlich angemeldet werden.
lg
Julchen

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"... und Erstens komt es anders als man(n) Zweitens Drittens denkt "

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