Rückzahlungsvereinbarung duales Studium öffentlicher Dienst

18. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12319.01.2018 07:09:57
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 11x hilfreich)
Rückzahlungsvereinbarung duales Studium öffentlicher Dienst

ich habe drei Jahre ein duales Studium bei einer Berufsgenossenschaft absolviert (Dienstanwärter DO)
Im Anschluss wurde ich als DO auf Probe im gehobenen Dienst (A9) übernommen.
Jetzt nach einem Jahr spiele ich mit dem Gedanken, den Arbeitgeber zu wechseln und in eine andere Stadt zu ziehen.

Aus dem unterschriebenen Studienvertrag ergibt sich nun folgendes Problem.
Es wurde eine Rückzahlungsklauses vereinbart:

Zitat:
" §7 Rückzahlungsklausel
1. Der Studierende verpflichtet sich zur Rückzahlung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge, wenn aus einem von ihm vertretenden Grund (somit z. B. nicht bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe)
a. das Studium vor Ablauf der in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Studienzeit werden endgültigem Nichtbestehen der Abschlussprüfung endet (§1) oder
b. er ein dem Studium entsprechendes Angebot auf Übernahme in das DienstordnungsVerhältnis auf Probe oder in ein Tarifbeschäftigtenverhältnis nach Absatz 4 nicht innerhalb eines Monats naach Erhalt des Angebots annimmt oder
c. er im Anschluss an die Studienzeit vor Ablauf einer Mindestzeit von fünf Jahren aus dem Dienst bei der BG X ausscheidet.

Die Rückzahlungsverpflichtung beschränkt sich auf den Teil der monatlichen Anwärterbezüge, der den Betrag von derzeit 383,47 EUR (Freibetrag lt. Fußnote 1 zu Ziffer 59.5.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 BBesG) übersteigt. Der Rückzahlungsbetrag ist wie folgt zu berechnen:

Rückzahlungsbetrag = (monatliche Bruttovergütung - 383,47) x Monate der absolvierten Ausbildung.

Wird die Ausbildung regelmäßig durchlaufen, beträgt der Rückzahlungsbetrag ca. 20.000 EUR

2. Bei einem Ausscheiden nach der Einstellung als DO-Angestellter auf Probe oder als Tarifbeschäftigter ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jeden vollen geleisteten Arbeitsmonat um ein Sechzigstel (1/60)

3. Die Rückzahlung wird drei Monate nach Mitteilung des Rückzahlungsbetrages fällig. Es kann Ratenzahlung vereinbart werden. Die BG X kann auf den Rückzahlungsanspruch verzichten, wenn er eine unzumutbare Härte für den Studierenden bedeuten würde.

4. Die BG X hat dem Studierenden eine Stelle im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Besoldungsgruppe A9 BBesO oder eine unbefristete Stelle als Tarifbeschäftigte in der Entgeltgruppe 9 BG-AT in Vollzeit anzubieten. Im Falle der Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes oder eines/einer pflegebedürftigen Angehörigen (§92 BBG oder § 11 BG AT) ist darüber hinaus auf seinen Wunsch ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis möglich. Unterbreitet die BG Xdem Studierenden kein Angebot im Sinne des Abs. 1 Buchstaben b), hat sie keinen Rückzahlungsanspruch. Das Beschäftigungsangebot soll mindestens zwei Monate vor Abschluss des Studiums abgegeben, der Arbeitsplatz mindestens innerhalb eines Monats nach Abschluss des Studium zur Verfügung gestellt werden."


Meine Frage ist nun folgende:
Ist die vereinbarte Rückzahlungsklausel rechtskonform? Muss ich in den sauren Apfel beißen und bei einem Wechsel des Arbeitgebers den Rückzahlungsbetrag zahlen?
Ich habe gelesen, dass die Anforderungen hierfür sehr hoch sein sollen.
Ist ggf. die Bindungsdauer zu lang?

Ich erbitte um einen Rat.

Vielen Dank.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Ausführlich zur Frage der Rechtmäßigkeit von Rückzahlungsklauseln:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Rueckzahlungsklausel.html#tocitem4

Angesichts der Dauer der Ausbildung scheint die Bindungsdauer rechtmäßig. Soll aber die höchste Grenze sein, 5 Jahre.

8x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12319.01.2018 07:09:57
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 11x hilfreich)

Vielen Dank erstmal.
Jetzt ist es so, dass man in einem dualen Studium nicht nur für das Studium freigestellt ist sondern man auch Praxisphasen hat.
Wenn ich alles so umrunde, dann habe ich in den 38 Monaten Studium 18 Monate in der Behörde gearbeitet. Davon entfallen
alleine 10 Monate auf das Abschlusspraktikum, in welchem ich auf die Tätigkeit nach dem Studium gezielt eingearbeitet wurde.

Wie wird das mit der Freistellung für die Fortbildung im Bezug zu einem dualen Studium gesehen?
Sind als Grundlage für die Bindungsdauer die komplette Dauer des Studiums heranzuziehen (38 Monate) oder nur die Monate an der Hochschule (20 Monate). Bei zweitem wäre ich unter 2 Jahre, was zu einer maximalen Bindung von 3 Jahren führen würde.
Sehe ich das falsch?

8x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12319.01.2018 07:09:57
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 11x hilfreich)

-

-- Editiert von shimanu am 18.12.2015 12:33

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)


Die arbeitsrechtlichen Regeln zu Bindungsdauer u.ä. helfen hier nur bedingt weiter. Denn Arbeitsrecht bezieht sich auf sozialversicherungpflichtige Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter).

Hier geht es aber um ein Beamtenverhältnis. Da gibt es teilweise Regelungen nach den für die Laufbahn geltenden Beamtengesetzen, die wiederum nicht bundeseinheitlich sind. Diese Regelungen sind teilweise strenger als für "normale" Arbeitnehmer - quasi eine Folge des "besonderen Treueverhältnisses" zwischen angehendem Beamten und Dienstherrn.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12319.01.2018 07:09:57
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 11x hilfreich)

Ich wurde erst nach 1,5 jahren zum do angestellten. davor war ich normaler student und sv pflichtig.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12319.01.2018 07:09:57
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 11x hilfreich)

Zum Beginn meines Studiums war nicht klar ob ich später als TVöD oder DO-Angestellter übernommen werde. Zu Beginn waren wir einfache duale Studenten, die bis 31.12.11 SV frei waren. Aufgrund einer Gesetzesänderung war ich ab 01.01.12 sv pflichtig. Nach einigem Hin und Her wurde ich ab märz 2013 zum anwärter (DO Angedtellt)

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Das hin und her macht es nicht besser bzw. einfacher. Hier wäre Rechtsberatung im konkreten Einzelfall gefragt.

-- Editiert von Eidechse am 18.12.2015 14:40

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Rotetüte
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

der Beitrag ist zwar schon etwas älter, aber darf man fragen, was letztlich dabei rausgekommen ist?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17358 Beiträge, 6465x hilfreich)

.... wenn dich das nach 3 Jahren noch interessiert, dann schick doch dem Fragesteller eine persönliche Mitteilung.

0x Hilfreiche Antwort

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