ich habe drei Jahre ein duales Studium bei einer Berufsgenossenschaft absolviert (Dienstanwärter DO)
Im Anschluss wurde ich als DO auf Probe im gehobenen Dienst (A9) übernommen.
Jetzt nach einem Jahr spiele ich mit dem Gedanken, den Arbeitgeber zu wechseln und in eine andere Stadt zu ziehen.
Aus dem unterschriebenen Studienvertrag ergibt sich nun folgendes Problem.
Es wurde eine Rückzahlungsklauses vereinbart:
Zitat:" §7 Rückzahlungsklausel
1. Der Studierende verpflichtet sich zur Rückzahlung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge, wenn aus einem von ihm vertretenden Grund (somit z. B. nicht bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe)
a. das Studium vor Ablauf der in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Studienzeit werden endgültigem Nichtbestehen der Abschlussprüfung endet (§1) oder
b. er ein dem Studium entsprechendes Angebot auf Übernahme in das DienstordnungsVerhältnis auf Probe oder in ein Tarifbeschäftigtenverhältnis nach Absatz 4 nicht innerhalb eines Monats naach Erhalt des Angebots annimmt oder
c. er im Anschluss an die Studienzeit vor Ablauf einer Mindestzeit von fünf Jahren aus dem Dienst bei der BG X ausscheidet.
Die Rückzahlungsverpflichtung beschränkt sich auf den Teil der monatlichen Anwärterbezüge, der den Betrag von derzeit 383,47 EUR (Freibetrag lt. Fußnote 1 zu Ziffer 59.5.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 BBesG) übersteigt. Der Rückzahlungsbetrag ist wie folgt zu berechnen:
Rückzahlungsbetrag = (monatliche Bruttovergütung - 383,47) x Monate der absolvierten Ausbildung.
Wird die Ausbildung regelmäßig durchlaufen, beträgt der Rückzahlungsbetrag ca. 20.000 EUR
2. Bei einem Ausscheiden nach der Einstellung als DO-Angestellter auf Probe oder als Tarifbeschäftigter ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jeden vollen geleisteten Arbeitsmonat um ein Sechzigstel (1/60)
3. Die Rückzahlung wird drei Monate nach Mitteilung des Rückzahlungsbetrages fällig. Es kann Ratenzahlung vereinbart werden. Die BG X kann auf den Rückzahlungsanspruch verzichten, wenn er eine unzumutbare Härte für den Studierenden bedeuten würde.
4. Die BG X hat dem Studierenden eine Stelle im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Besoldungsgruppe A9 BBesO oder eine unbefristete Stelle als Tarifbeschäftigte in der Entgeltgruppe 9 BG-AT in Vollzeit anzubieten. Im Falle der Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes oder eines/einer pflegebedürftigen Angehörigen (§92 BBG oder § 11 BG AT) ist darüber hinaus auf seinen Wunsch ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis möglich. Unterbreitet die BG Xdem Studierenden kein Angebot im Sinne des Abs. 1 Buchstaben b), hat sie keinen Rückzahlungsanspruch. Das Beschäftigungsangebot soll mindestens zwei Monate vor Abschluss des Studiums abgegeben, der Arbeitsplatz mindestens innerhalb eines Monats nach Abschluss des Studium zur Verfügung gestellt werden."
Meine Frage ist nun folgende:
Ist die vereinbarte Rückzahlungsklausel rechtskonform? Muss ich in den sauren Apfel beißen und bei einem Wechsel des Arbeitgebers den Rückzahlungsbetrag zahlen?
Ich habe gelesen, dass die Anforderungen hierfür sehr hoch sein sollen.
Ist ggf. die Bindungsdauer zu lang?
Ich erbitte um einen Rat.
Vielen Dank.