Rückzahlung nach einer Kündigung

2. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
User2018FausM
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückzahlung nach einer Kündigung

Ein kniffliger Fall.

wer Interesse an sowas hat, den bitte ich um eine Einschätzung ob der AG berechtigt ist.

Herr M. aus F. hat am 1.03.2018 eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen. Am 19.03.2018 teilte ihm der Geschäftsführer Herr K in Anwesenheit Frau K mit, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beendet sei.

Auf die bitte von Herrn M, die zweiwöchige Frist gem. AV einzuhalten und die nächsten zwei Wochen arbeiten zu dürfen und die Zeit zu haben, nach einer neue Arbeitsstelle zu suchen. Lehnte Herr K dies ab, mit der Begründung, er habe nichts davon und verlangte Aushändigung der Arbeitsutensilien und der Zeiterfassungskarte, die zwingend erforderlich ist um die Arbeitszeit zu erfassen (Beginn/Pause/Ende).

Nach diesem Tag kam Herr M nicht mehr zur Arbeit. Eine Woche lag eine Kündigung im Briefkasten. 27.03.2018- Beendigung des AV zum 10.04.2018.

Der Arbeitgeber überwies im April das Gehalt von Herrn M.

Am 25.04.2018 erhielt Herr M einen Brief von dem Arbeitgeber.

In dem Brief wird ihm eine Fehlzeit ab dem 20.03.2018 vorgeworfen und somit eine Forderung. Mit der Begründung, dass eine Entgeltabrechnung bis zum 31.03.2018 erfolgte und er habe Betrag XXX sofort an Arbeitgeber zu überweisen.

Ist die Forderung berechtigt?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119388 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von User2018FausM):
Ist die Forderung berechtigt?

Nö.
Ist aber dummerweise nicht relevant.



Zitat (von User2018FausM):
Lehnte Herr K dies ab, mit der Begründung, er habe nichts davon und verlangte Aushändigung der Arbeitsutensilien und der Zeiterfassungskarte, die zwingend erforderlich ist um die Arbeitszeit zu erfassen

Das könnte man wie genau beweisen?

Denn je nach Beweislage hat Herr K oder Herr M Pech gehabt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17355 Beiträge, 6463x hilfreich)

/// Auf die bitte von Herrn M, ... usw. (der ganze Absatz)

Anmerkung.Die Bitten des Herrn M sind schon recht seltsam: Die Bitte (!), die Kündigungsfrist einzuhalten (als ob das nicht selbstverständlich wäre), genauso der Rest: in einem gekündigten Arbeitsverhältnis hat AN das Recht, ggf. zu einem Vorstellungsgespräch zu gehen usw. ... aber letztlich auch egal.

Die Anweisung des AG, alle Arbeitsutensilien auszuhändigen wie auch die Stechkarte, samt der Begründung kann als inkludente Freistellung angesehen werden. In dem Fall wäre die Rückforderung unberechtigt, Ansonsten bleibt in der Tat nur unentschuldigtes Fehlen.

Da das Gehalt ja voll ausgezahlt wurde, kann M ruhig abwarten, ob der Ex-AG was unternimmt, um seine Forderung einzutreiben. Ich würde mich auf den Standpunkt stellen, es habe sich um eine bezahlte Freistellung gehandelt und die Forderung zurückweisen, falls AG etwa darauf klagt.

1x Hilfreiche Antwort

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