Rückzahlung?

16. April 2007 Thema abonnieren
 Von 
Kollonia
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückzahlung?

Habe eben ein Einschreiben bekommen von einer Firma, bei der ich bis Mai 2006 gearbeitet habe:

Sehr geehrter Herr ...,
unser Unternehmen hat nunmehr den Jahresabschluss für das Jahr 2006 durchlaufen. Demnach sind folgende Fehlzahlungen an Sie aufgefallen:

Im Einzelnen:

Für den Monat Mai erhielten Sie fälschlicherweise einen Betrag in Höhe von xxx €.
Zugestanden haben Ihnen aber tatsächlich nur yyy €.
Dies resultiert daraus, dass nachträglich Ihr Austrittsdatum in der Abrechnung Beachtung gefunden hat. Demnach ergibt sich eine geänderte Abrechnung.

Wir fordern Sie nunmehr auf, den zu viel gezahlten Betrag in Höhe von xxx-yyy € bis sptestens DATUM auf eines unserer Konten zu erstatten.


Jetzt die Frage: Das Ganze ist jetzt fast 1 Jahr her, hat diese Firma überhaupt noch das Recht das Geld zurückzubekommen? Schließlich war es deren Fehler.

Ich bitte um eine schnelle Antwort, weil die mir eine sehr kurze Frist gesetzt haben.

-- Editiert von Kollonia am 16.04.2007 16:44:32

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47453 Beiträge, 16800x hilfreich)

Gesetzlich verjähren solche Forderungen erst nach 3 Jahren.

Ein Tarifvertrag oder auch ein Arbeitsvertrag kann andere Ausschlussfristen beinhalten.

Ohne derartige tarifliche oder einzelvertragliche Vereinbarungen ist die Forderung der Firma jedoch noch nicht verjährt.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kollonia
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe mir gerade mal den alten Arbeitsvertrag zur Hand genommen. Dort steht:

13. Verfallfristen

Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, sofern sie nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit dem anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend gemacht werden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die beiderseitigen Ansprüche nur noch bis spätestens 6 Wochen nach dem Ausscheiden bzw. spätestens einen Monat nach Erhalt der Arbeitspapiere schriftlich geltend gemacht werden.


Daraus lese ich, dass der Anspruch hinfällig ist, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47453 Beiträge, 16800x hilfreich)

So ist es.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Kollonia
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Das beruhigt mich doch sehr. Es handelt sich nämlich über einen für mich sehr hohen Betrag :grins:

Vielen Dank für die schnelle Hilfe

-- Editiert von Kollonia am 16.04.2007 17:59:06

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