Rückzahlung Weiterbildungskosten

20. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
midgard
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 4x hilfreich)
Rückzahlung Weiterbildungskosten

Hallo,

ich habe 2015 eine 2 jährige Weiterbildung nebenberuflich begonnen und 2017 abgeschlossen.
Da meine Firma die Kosten weitestgehend getragen hat, hab ich mich bis 2020 an die Firma gebunden.
Ich spiele momentan mit dem Gedanken, mich beruflich zu verändern.
Wenn ich es richtig lese, müsste ich die komplette Summe zurück zahlen, wenn ich kündigen würde, obwohl ja eigentlich nur noch 20% der gebundenen Zeit zu leisten wäre.
Ist das so rechtskräftig?

-- Editiert von Moderator am 22.09.2018 15:49

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von midgard):
Ist das so rechtskräftig?


Wenn es tatsächlich so dort stehen würde, nein.
Kannst Du die Vereinbarung mal anonymisiert einstellen?

Hier kommt es auf den genauen Wortlaut an.

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#2
 Von 
midgard
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Wie hänge ich hier eine Datei/Bild an?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
midgard
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Wie hänge ich hier eine Datei/Bild an?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Bild bei einem Bilderhoster (Tinypic.com / picr.de / etc....) hochladen und den dort generierten Link (für Foren) hier einstellen.

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#5
 Von 
midgard
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von midgard):
Ist das so rechtskräftig?


Wenn es tatsächlich so dort stehen würde, nein.
Kannst Du die Vereinbarung mal anonymisiert einstellen?

Hier kommt es auf den genauen Wortlaut an.



So ist der genaue Wortlaut.
ich hoffe der Link funzt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Scheint mir unzulässig, da die zeitanteilige Ermäßigung des Rückzahlungsbeitrags schlicht fehlt. Insofern müssen Sie wohl gar nichts zahlen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17355 Beiträge, 6463x hilfreich)

--- sehe ich auch so.

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#8
 Von 
midgard
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für eure Einschätzung.
Gibt es irgend einen Paragraphen/Urteil/Gesetzestext, wo ich das nachlesen kann?

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17355 Beiträge, 6463x hilfreich)

Urteile dazu gibt es zuhauf. Du brauchst nur zu googeln 'Rückzahlungsklausel' oder ähnlich.
Und nicht alles, was gilt, muss ausdrücklich in Gesetzen stehen.

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#10
 Von 
midgard
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 4x hilfreich)

Sorry,
aber irgendwie finde ich nichts, warum ich nicht voll, oder überhaupt zahlen müsste.

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#11
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von midgard):
Sorry,
aber irgendwie finde ich nichts, warum ich nicht voll, oder überhaupt zahlen müsste.



Verstößt eine in einem Arbeitsvertrag formularmäßig vereinbarte Rückzahlungsklausel gegen die richterrechtlich entwickelten Grundsätze, ist die Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.


Das hier kannst du dir ja mal ansehen.


https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/rueckzahlungsklauseln-arten-413-unwirksamkeit-von-rueckzahlungsklauseln_idesk_PI10413_HI1852306.html


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17355 Beiträge, 6463x hilfreich)

/// Wenn ich es richtig lese, müsste ich die komplette Summe zurück zahlen, wenn ich kündigen würde, obwohl ja eigentlich nur noch 20% der gebundenen Zeit zu leisten wäre.

Genau das ist es doch: Noch am letzten Tag müsstest du demnach die volle Summe zurückzahlen - und das ist eine unangemessene Benachteiligung. Und damit ist der Vertrag hinfällig.

Komisch, dass ich auf Anhieb Texte dazu finde. Du musst allerdings langsam und genau lesen, am besten auch laut lesen:
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/rueckzahlungsklauseln-arten-413-unwirksamkeit-von-rueckzahlungsklauseln_idesk_PI10413_HI1852306.html

-- Editiert von blaubär+ am 24.09.2018 09:56

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#13
 Von 
midgard
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 4x hilfreich)

Super,
vielen Dank ihr zwei.

"Verstößen gegen das Gebot der zeitanteiligen Ermäßigung des Rückzahlungsbeitrags;"

Das hatte ich gesucht....

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von midgard):
Super,
vielen Dank ihr zwei.

"Verstößen gegen das Gebot der zeitanteiligen Ermäßigung des Rückzahlungsbeitrags;"

Das hatte ich gesucht....



Das ist ja nur ein Punkt.

Als nächstes düfte die Bindungsdauer von fast fünf Jahren die Klausel
zum kippen bringen.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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