Recht auf qualifiziertes Zwischenzeugnis

29. Mai 2006 Thema abonnieren
 Von 
working
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Recht auf qualifiziertes Zwischenzeugnis

Hallo,

nach einem Abteilungswechsel von der IT in die Anlagenbuchhaltung möchte ich vom AG ein qualifiziertes Zwischenzeugnis über den Beschäftigungszeitraum in der IT-Abteilung ausgestellt bekommen. Eine Rechtsgrundlage/Gesetz speziell für Zwischenzeugnisse konnte ich nicht finden. Der AG will kein Zeugnis, aber eine Beurteilung ausstellen. Gibt es eine Möglichkeit mit der ich meinen "Anspruch" auf ein qualifiziertes Zwischenzeugnis beim AG untermauern kann?
Vielen Danke im Voraus.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CForce
Status:
Praktikant
(661 Beiträge, 97x hilfreich)

ich verstehe das Problem nicht wirklich.

Es ist doch ziemlich egal, ob das ganze Beurteilung oer Zeugnis genannt wird.
Wichtig ist viel mehr, was drin steht.

Ich denke auch nicht, dass es sich irgendwie durchsetzen lassen würde, das Schriftstück als Zeugnis und nicht als Beurteilung zu bezeichnen.



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"unverbindliche Privatmeinung, ohne Anspruch auf Richtigkeit. keine Gewähr und/oder Rechtsberatung."

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

'Das Bundesarbeitsgericht urteilte: Bei der Auslegung des Begriffes "triftiger Grund" ist nicht kleinlich vorzugehen. Als triftige Gründe für den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis werden allgemein anerkannt: Bewerbung um eine neue Stelle, Vorlage bei Behörden und Gerichten, Stellung eines Kreditantrages, strukturelle Änderungen im Betriebsgefüge, z.B. Betriebsübernahme durch einen neuen Arbeitgeber oder Konkurs, sowie bevorstehende persönliche Veränderungen des Arbeitnehmers, z.B. Versetzung, Fort- und Weiterbildung, geplante längere Arbeitsunterbrechungen ab etwa einem Jahr oder auch Wehr- oder Zivildienst.- BAG 21.1.1993 - 6 AZR 171/92 '

Das könnte auch noch relevant sein:
BAG, Urteil v. 01.10.1998 – 6 AZR 176/97

Ansonsten: Falls ein Tarifvertrag gilt, könnte dort auch etwas zum Anspruch auf ein Zwischenzeugnis zu finden sein.

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"
Suum cuique (Jedem das seine) "

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
working
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Bei der Beurteilung handelt sich lediglich um einen Tätigkeitsnachweis ohne Leistungsbeurteilung. Da ich derzeit noch einen befristeten Arbeitsvertrag habe, wäre ein qualifiziertes Zwischenzeugnis mit Benotung sinnvoller.
Sorry wg. des Doppel-Posting!

-- Editiert von working am 29.05.2006 15:02:30

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
CForce
Status:
Praktikant
(661 Beiträge, 97x hilfreich)

wenn die Beurteilung nur einen Tätigkeitsnachweis enthält, dann ist das natürlich u wenig.

Es sollte schon alles rein, was auch ein Zeugnis ausmachen würde.
Wie man das dann aber nennt, ist egal.

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2x Hilfreiche Antwort

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