Praktikum nach Studienordnung ohne Urlaubsanspruch?

9. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
M*tthias
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Praktikum nach Studienordnung ohne Urlaubsanspruch?

Hallo liebe Leser,

ich studiere an einer Uni und mache zur Zeit ein 6 Monatiges Praktikum nach der Prüfungsordnung. Da das Praktikum in einer anderen Stadt ist, und ich aus privaten Gründen ab und zu nach Hause muss, habe ich in der Verwaltung mal nett nach Urlaub gefragt. Die hatten keine Ahnung wieviel Urlaub mir zusteht, also habe ich abgewartet. Nach zwei Wochen wurde mir auf Nachfrage ziemlich unfreundlich mitgeteilt, dass ich mir den "Urlaub in die Haare schmieren kann" (Zitat), da kein Urlaubsanspruch für Praktikanten, die ein Praktikum nach Studienordnung machen, besteht. Als "Beweis" wurde ein Artikel auf einer Internetseite angeführt, der nur behauptet (ohne Gesetzesreferenzen, Urteile usw.), dass ich keinen Urlaubsanspruch habe. Nach 2-minütiger Suche habe ich auch einige Seiten gefunden, die genau das Gegenteil aussagen, nämlich dass jeder Praktikant Arbeitnehmer ist, und deswegen ein Recht auf Urlaub hat (leider auch dieses mal ohne Referenzen zu entsprechenden Gesetzestexten). Diese Seiten (v. o. Asta-Seiten) wurden als unqualifiziert abgetan.
Den einfachen Weg, meinen "Urlaub" anders zu nehmen, möchte ich im Sinne auch der anderen Praktikanten hier, nicht gehen.

Deswegen: Habt ihr damit Erfahrungen? Was würdet ihr mir raten? Habe ich rechtlich überhaupt Urlaubsanspruch, oder bin ich da eh auf dem Holzweg.
Der Logik in der Aussage, dass "freiwillige" Praktikanten Arbeitnehmer sind, "Pflicht"-Praktikanten aber nicht, kann ich irgendwie nicht ganz folgen.
An wen kann ich mich noch wenden?

Schonmal vielen Dank für eure Ideen...

Liebe Grüße
Matthias

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
peron30
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 105x hilfreich)

1. Vorgeschriebene Praktika:

Viele Hochschulen legen in ihren Praktikumsrichtlinien schon fest, dass kein Urlaubsanspruch besteht.
Soweit ich mich erinnern kann werden die Verträge nicht nur zwischen Praktikumsstelle und Studenten, sondern auch unter Einbeziehung der Hochschule geschlossen. Somit ist das Praktikum als Teil des Studiums zu verstehen und nicht als gesondertes Arbeitsverhältnis. Der "Urlaub" wird dann in Form von Semesterferien gewährt.

2. freiwillige Praktika:

Diese Verträge werden nur zwischen Praktikumsstelle und Praktikanten geschlossen. Sie sind unabhängig vom Studium und als "normale" Arbeitsverhältnisse zu behandeln. Somit unterliegen sie den allgemeinen Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (wenn kein höherer Urlaubsanspruch im Vertrag vereinbart wurde). Ein Urlaubsanspruch besteht dann zu 1/12 des Mindestjahresurlaubs (24 Werktage) für jeden gearbeiteten Monats.

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#2
 Von 
M*tthias
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.

Zu 1.: Genau das ist das "Interpretationsproblem". Bei meiner Recherche habe ich Prüfungsordnungen (v.a. im BA und Fachhochschulbereich) gelesen, die explizit aussagen, dass es keinen Urlaubsanspruch im Rahmen des Praktikums gibt.
In meiner Prüfungsordnung steht davon explizit kein Wort.

Weitere Interpretationsschwierigkeit, aber das nur am Rande: Das Praktikum geht freiwillig länger, als es in der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag.

Viele Grüße
Matthias

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