Öffentlicher Dienst - Wie sind eigentlich die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer?

5. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)
Öffentlicher Dienst - Wie sind eigentlich die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer?

Im Tarifvertrag steht, dass man sich - ohne Gehaltszahlung - für die Berufliche Neuorientierung - freistellen lassen kann.
Hat jemand Erfahrung damit, ob dies auch gilt, wenn man sich in die Privatwirtschaft bewirbt und ausprobieren will, ob dies klappt?

Wie sind eigentlich die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer? Ich bin im 11. Jahr dort und kann mir nicht vorstellen, dass ich 5 Monate vorher kündigen muss. Alternativ ist im Tarifvertrag nur "Aufhebungsvertrag genannt.

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6 Antworten
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#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Wie sind eigentlich die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer? Ich bin im 11. Jahr dort und kann mir nicht vorstellen, dass ich 5 Monate vorher kündigen muss.


Doch, so ist es.

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#2
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Genau - der Aufhebungsvertrag beinhaltet den beidseitigen Verzicht auf die K-Frist und ist deswegen eben ein Vertrag; die Kündigung dagegen bedeutet eine einseitige Erklärung und die Fristen dienen eben dem Zweck, beide Seiten gegen Überraschungen zu schützen - früher dachte man, dass lange K-Fristen generell im Sinn des AN liegen; heute ist das nicht immer so.

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#3
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

ist es aber nicht so, das die langen Fristen nur für den AG gelten und der AN wenigstens nur die 6 Wochen zum Quartalsende hat?

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#4
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>ist es aber nicht so, das die langen Fristen nur für den AG gelten und der AN wenigstens nur die 6 Wochen zum Quartalsende hat? <hr size=1 noshade>


Nein so ist es nicht. Es ist möglich und durchaus üblich, das wesentlich längere Fristen vereinbart werden oder das beispielsweise die sich sukzessive verlängernden Fristen des § 622 Abs. 2 BGB für beide Seiten gelten sollen.

Solange § 622 Abs.6 BGB eingehalten wird, ist alles gut:

quote:<hr size=1 noshade>(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. <hr size=1 noshade>

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

@Tia2010,
in welchem § ist das nachlesbar?:

quote:
Im Tarifvertrag steht, dass man sich - ohne Gehaltszahlung - für die Berufliche Neuorientierung - freistellen lassen kann.


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#6
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Ich glaube es ist § 26. Aber vielleicht gilt der nur in deinem Namens-Staat? Die Stadt will Personal abbauen und es ist tatsächlich dafür gedacht, falls man in die Privatwirtschaft wechseln möchte (habe mittlerweile ein wenig recheriert). Da so ein Antrag aber die Hühnerleiter rauf und runter geht, ist es eher illusorisch, dass ein privater AG wartet, bis man sagt, ja, es klappt.
Da bin ich ja praktisch dann ein Sklave geworden :-). Mist. Ein Wechsel ist also eher illusorisch.

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