Note Zwischenzeugnis bei Ablehnung Aufhebungsvertrag

28. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Reseda40
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 3x hilfreich)
Note Zwischenzeugnis bei Ablehnung Aufhebungsvertrag

Hallo Zusammen, mein AG hatte mir einen Aufhebungsvertrag angeboten nach zwei verhaltensbedingten Abmahnungen wegen Nichtigkeiten. Teil dessen war ein Zwischenzeugnis mit Note Zwei. Zudem wurde eine verhaltensbedingte Kündigung bei protokollierten Gesprächen zum Aufhebungsvertrag bei der nächsten Verfehlung angedroht. Aufhebungsvertrag habe ich dann abgelehnt, bei der nächsten Kleinigkeit wurde ich verhaltensbedingt gekündigt, Kündigungsschutzklage ist eingereicht, Teil dieser war ein Zwischenzeugnis mit Note 2. Termin der Güteverhandlung ist am 13.01. Nun wurde mir das Zeugnis mit der Note 3 ausgehändigt... Ist das alles so rechtens? Was habe ich jetzt noch für Möglichkeiten? Danke.

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Reseda40):
Teil dieser war ein Zwischenzeugnis mit Note 2.


Vielleicht kannst Du das Ganze mal verständlich erklären.

Wann hast Du ein Zwischenzeugnis mit der Note 2 erhalten und warum ist dies Teil der Kündigungsschutzklage?

Note 2 bzw. Note 3 ist Deine Einschätzung wie jedes der Zeugnisse zu bewerten ist? Oder wie kommst Du zu einer Schulnote?

Berry

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#2
 Von 
Reseda40
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 3x hilfreich)

Das Zeugnis habe ich vor Weihnachten erhalten, geprüft von einer externen Agentur. Mein Anwalt hat das Zwischenzeugnis mit in die Kündigungsschutzklage aufgenommen ' er ist grad im Urlaub, von daher die Frage an das Forum.

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Für mich ist der Sinn auch nach der Ergänzung nicht verständlicher, zumal die Frage nach dem warum auch nicht beantwortet wurde.

Vielleicht erkennt ein anderer ja was Du meinst.

Berry

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#4
 Von 
Reseda40
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 3x hilfreich)

Aehm, warum soll es nicht Teil der Kündigungsschutzklage sein? Mein Anwalt hat dies hier mit aufgenommen mit der Anmerkung das bei einer Klage eine objektive Beurteilung nicht mehr gegeben ist.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Natürlich kann man auch ein sachgerechtes Zeugnis einklagen. Das ist kein Problem. Nur, das Angebot eines Zeugnisses mit der Note 2 war ja an einen Aufhebungsvertrag gekoppelt. Das ist jetzt hinfällig. Und jetzt wird eben ein echtes Zeugnis erstellt. Was den Leistungen entspricht. Ob dieses Zeugnis den Leistungen entspricht, das können wir hier nicht abschätzen.

wirdwerden

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#6
 Von 
Reseda40
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 3x hilfreich)

Hä. Zeugnisse müssen doch objektiv sein. Ist das ein Basar? Wenn ich unterschreib 2, wenn nicht drei?

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Na ja, bei Euch scheint das in der Tat ein Basar zu sein. Du hast doch nichts unterschrieben. Das Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein (das Glas ist halb voll, nicht das Glas ist halb leer), aber auch der Wahrheit entsprechen. Da das Ganze aber ohnehin bei Gericht ist, verstehe ich das hier nicht so ganz.

wirdwerden

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#8
 Von 
Reseda40
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 3x hilfreich)

Hilft mir nix die Antwort.

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Wenn die Frage nicht verständlich ist, dann stochern wir halt im Nebel. Formulier doch mal ganz klar auf den Punkt.

wirdwerden

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119471 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Reseda40):
Nun wurde mir das Zeugnis mit der Note 3 ausgehändigt... Ist das alles so rechtens?

Ja, warum nicht.
Ein Zeugnis muss objektiv wahr und wohlwollend sein. Der Faktor "wohlwollend" ist mit einer Note "3" erfüllt.



Zitat (von Reseda40):
Was habe ich jetzt noch für Möglichkeiten?

Gerichtsfest beweisen, das man mehr wert ist ale eine Note "3".



Zitat (von Reseda40):
Zeugnisse müssen doch objektiv sein.

Nö, ganau deshalb ist ein Zeugnis mit der Note "3" bis zum Beweis des Gegenteils auch objektiv.



Zitat (von Reseda40):
Ist das ein Basar?

Nö, ganau deshalb musst Du ja Beweise liefern, das DU besser sein sollst als der Durchschnitt.



Zitat (von Reseda40):
Wenn ich unterschreib 2, wenn nicht drei?

Gibt es den Satz auch in deutsch?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Reseda40
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 3x hilfreich)

Aber im Aufhebungsvertrag wurde mir eine 2 angeboten!

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Ja und? Das Vertragsangebot hast Du doch nicht angenommen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119471 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Reseda40):
Aber im Aufhebungsvertrag wurde mir eine 2 angeboten!

Na und? Hast ja abgelehnt. Damit ist der Drops gelutscht ...




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort


#15
 Von 
Tommy2016
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Reseda40):
Aber im Aufhebungsvertrag wurde mir eine 2 angeboten!


Das kann als Indiz vor Gericht gewertet werden, dass deine Note 3 zu schlecht ist. Muss aber nicht. Auch die umgekehrte Argumentation ist möglich.
Schlussendlich bist du nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes beweispflichtig, falls du eine Note besser als 3 haben möchtest (für schlechter als 3 wäre der Arbeitgeber in der Beweispflicht). Beweise wäre schriftliche Leistungsbeurteilungen, schriftliche Mitarbeitergespräche oder Aussagen der früheren direkten Vorgesetzten. Auch ein entsprechendes Zwischenzeugnis ist beweiskräftig (wenn es nicht zu alt ist).

Dein Anwalt wird dich hoffentlich gut beraten (auch Alternativmöglichkeiten im Form eines Vergleichs).

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Reseda40
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 3x hilfreich)

Hi Tommy, bist du Anwalt? Meiner hat sich heute dazu endlich gemeldet.. Er sagt das man aufgrund des Aufhebungsvertrages genau so argumentieren kann. Danke.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Tommy2016):
Beweise wäre schriftliche Leistungsbeurteilungen
Zitat (von Tommy2016):
Beweise wäre schriftliche Leistungsbeurteilungen,
Im August wurden noch Sorgen mitgeteilt, dass die vereinbarten Ziele nicht erreicht werden :???:

Zitat (von Tommy2016):
Aussagen der früheren direkten Vorgesetzten

Es war eine verhaltensbedingte Kündigung.

Zitat (von Reseda40):
Er sagt das man aufgrund des Aufhebungsvertrages genau so argumentieren kann.

Klar, was soll er auch sonst sagen. Viel mehr als das scheint es ja nicht zu geben.

Mein Gegenargument wäre Leistung =Note 2 für Gegenleistung = Aufhebungsvertrag um die Sache friedlich zu regeln.

Und schon ist das Leistungsargument vom Tisch.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Reseda40
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 3x hilfreich)

Aber, die Kündigung bezieht sich nicht auf die Ziele sondern auf Lapalien...

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von Reseda40):
Er sagt das man aufgrund des Aufhebungsvertrages genau so argumentieren kann.


Genau das kann der Arbeitgeber übrigens auch.
Was haben wir denn für Fakten?

Angebot eines Aufhebungsvertrags mit einem Arbeitszeugnis der Note 2, nach zwei Abmahnungen.
Ablehnung durch Arbeitnehmer.
Verhaltensbedingte Kündigung anstatt der dritten Abmahnung, Zeugnis der Note 3.

Auf die Argumentation, weshalb nach weiteren Verfehlungen noch immer ein gutes Arbeitszeugnis ausgestellt werden muss, bin ich gespannt.

Zitat (von Reseda40):
Aber, die Kündigung bezieht sich nicht auf die Ziele sondern auf Lapalien...


Hier war es wohl die Masse an Lapalien...
Welches Ziel verfolgen Sie eigentlich mit der Klage vor dem Arbeitsgericht?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Arbeitszeugnisse sollen ein möglichst objektives Bild über den ganzen Arbeitnehmer geben, nicht nur, ob irgendein Ziel erreicht worden ist. Für letzten Fall wäre ja gar kein Zeugnis erforderlich, dann würde ja ein einziger Satz ausreichen: "Arbeitnehmer hat die gesetzten Ziele erreicht." Und das wars dann.

Man hatte vom Arbeitgeber aus ein Paket geschnürt. Part davon war eben das Zeugnis. Dieses Paket als Angebot gibt es im Augenblick nicht mehr. Es besteht insbesondere unter Bezugnahme auf das Paket kein Anspruch auf Einzelteile aus dem Paket. Jetzt wird um alles und jeden Punkt einzeln gefeilscht in der Güteverhandlung. Kann natürlich dasselbe herauskommen, muss aber nicht.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

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